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ZWF 5, September 2022, Seite 215

Kein Vorsteuerabzugsverbot bei Reverse-Charge-Leistungen

ZWF 2022/58

§§ 12 Abs 14, 19 Abs 1 Satz 2 UStG

Wird eine unter Umständen betrugsbehaftete Reverse-Charge-Leistung von einem ausländischen Unternehmer an einen österreichischen Unternehmer ausgeführt, ist es nach Ansicht des BFG nicht zulässig, den Vorsteuerabzug zu versagen, weil es zu keiner tatsächlichen Umsatzsteuerverkürzung kommt.

Dies begründet das BFG wie folgt: Das Recht der Steuerpflichtigen, von der von ihnen geschuldeten Mehrwertsteuer jene Steuer abzuziehen, die für die von ihnen erworbenen Gegenstände und empfangenen Dienstleistungen als Vorsteuer geschuldet wird oder entrichtet wurde, ist ein fundamentaler Grundsatz des durch Unionsrecht geschaffenen gemeinsamen Mehrwertsteuersystems. Daher haben die Mitgliedstaaten bei der Verhängung von Sanktionen zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Funktionierens des Mehrwertsteuersystems den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten und sich nur solcher Mittel zu bedienen, die es zwar erlauben, das Ziel der Bekämpfung von Steuerhinterziehungen und Steuerumgehungen wirksam zu erreichen, die aber die Ziele und Grundsätze des Unionsrechts, wie das fundamentale Prinzip des Rechts auf Vorsteuerabzug, möglichst wenig beeinträchtigen. Demgemäß ha...

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