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Nichtigkeitsbeschwerde bei Beschlagnahme als Ermessensentscheidung
ZWF 2022/56
Soweit durch die Beschlagnahme nach § 207a Abs 1 FinStrG die Eintreibung einer möglichen Geldstrafe sichergestellt werden soll, ist zum Zweck der Festsetzung des zu erlegenden Betrags auf der Basis der im Beschlusszeitpunkt gegebenen Verdachtslage eine hypothetische Strafbemessung iSd § 23 Abs 1 bis 4 FinStrG vorzunehmen.
Die Bemessung der Strafe ist eine richterliche Ermessensentscheidung, sodass auch die Bestimmung des Geldbetrags nach § 207a Abs 2 FinStrG im Ermessen des Gerichts liegt.
Ermessensentscheidungen sind der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (§ 23 StPO) aber nur insoweit zugänglich, als allenfalls bestehende Ermessensschranken überschritten wurden oder das eingeräumte Ermessen willkürlich gebraucht wurde.
Hinweis: Siehe auch Starl, in diesem Heft auf S 211.