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Abgabenhinterziehung als Vortat der Geldwäscherei
ZWF 2022/55
Soweit (in die Zuständigkeit der Gerichte fallende) Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfällung, aber nicht zum Zeitpunkt der Begehung der als Geldwäscherei beurteilten Taten vom Katalog des § 165 Abs 1 StGB erfasst waren, scheiden derartige Finanzvergehen als „Vortat“ der Geldwäschereistrafbarkeit schon aus diesem Grund aus.