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Günstigkeitsvergleich und Abgabenhinterziehung
ZWF 2022/54
§§ 4 Abs 2, 33 Abs 1, 38 f FinStrG
Erfüllt ein Sachverhalt neben den Tatbestandsmerkmalen des § 33 Abs 1 FinStrG jeweils auch die Tatbestandselemente des (mit BGBl I 2019/62 aufgehobenen) § 38 FinStrG in der zur jeweiligen Tatzeit geltenden Fassung, ist die Günstigkeit des Rechts zum Tatzeitpunkt abhängig vom strafbestimmenden Wertbetrag. Ist der strafbestimmende Wertbetrag höher als 500.000 €, ist die Strafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG idgF für den Täter günstiger als jene des § 38 FinStrG idF BGBl I 2005/103, BGBl I 2010/104 und BGBl I 2012/112, weil Letztere eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Erstere hingegen eine solche bis zu vier Jahren vorsieht. Daher richtet sich insoweit die Strafe gemäß § 4 Abs 2 FinStrG nach dem zum Zeitpunkt der Urteilsfällung in erster Instanz geltenden Recht.
Soweit ab dem begangene Finanzvergehen nach § 33 Abs 1 FinStrG die Tatbestandselemente des § 39 Abs 1 lit a FinStrG erfüllen, waren diese zu einer Subsumtionseinheit nach dieser Bestimmung zusammenzufassen und nach dem Tatzeitrecht zu beurteilen (VerS. 215brechen des Abgabenbetrugs nach § 33 Abs 1, 39 Abs 1 lit a und 3 lit c FinStrG idF vor BGBl I 2019/62), weil insoweit die Normenlage zum Urteilszeitpunkt – in ihrer fallkonkreten Gesamtauswirkung – nicht günstiger war als das (jeweilige) Tatzeitrecht.