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ZWF 5, September 2022, Seite 214

Abgabenfestsetzung gegenüber weiterem Gesamtschuldner verjährt

ZWF 2022/53

§ 9 GrEStG; § 209a BAO

Wird in einem Grunderwerbsteuerverfahren (Bauherrenmodell) die erhöhte Grunderwerbsteuer zunächst dem Käufer vorgeschrieben und erst viele Jahre später – im konkreten Fall nach fünfjährigem BFG-Verfahren und Uneinbringlichkeit beim Käufer – der Verkäuferin (als Gesamtschuldnerin), so ist die Vorschreibung gegenüber der Verkäuferin bereits verjährt. Die Behörde hätte die Grunderwerbsteuer daher bereits innerhalb der Verjährungsfrist gegenüber dem anderen Abgabenschuldner (Verkäuferin) festsetzen müssen, was trotz des anhängigen BFG-Verfahrens zulässig gewesen wäre.

Der Aufschub der Verjährung gemäß § 209a Abs 1 BAO wegen eines anhängigen Rechtsmittelverfahrens betrifft nur den Käufer (Beschwerdeführer dieses Verfahrens), nicht aber andere Gesamtschuldner (Verkäuferin). Die Vorschreibung an einen anderen Gesamtschuldner ist auch nicht gemäß § 209a Abs 2 BAO von einem anderen Bescheid abhängig. Diese Abhängigkeit besteht nur bei Feststellungsbescheiden.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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