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ZWF 5, September 2022, Seite 211

Beschlagnahme zur Sicherung der erwarteten Geldstrafe: Bestimmung des Deckungsbetrags

§ 207a Abs 2 FinStrG

; RIS-Justiz RS0134051

Soweit durch die Beschlagnahme nach § 207a Abs 1 FinStrG die Eintreibung einer möglichen Geldstrafe sichergestellt werden soll, ist zum Zweck der Festsetzung des zu erlegenden Betrags auf der Basis der im Beschlusszeitpunkt gegebenen Verdachtslage eine hypothetische Strafbemessung iSd § 23 Abs 1 bis 4 FinStrG vorzunehmen […].

Sachverhalt: Die WKStA beantragte in einem von ihr geführten Ermittlungsverfahren die Beschlagnahme zahlreicher Liegenschaften zur Sicherung der erwarteten Geldstrafe sowie zur Sicherung einer gerichtlichen Entscheidung auf Verfall. Das LG bewilligte die Beschlagnahme durch das Verbot, die Liegenschaften zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Gleichzeitig bestimmte das LG den zu erlegenden Geldbetrag (pauschal) mit 140 Mio € (weil die voraussichtliche Geldstrafe bzw die für verfallen zu erklärenden Vermögenswerte darin Deckung finden müssen, ist insofern auch vom „Deckungsbetrag“ die Rede). In weiterer Folge setzte das LG den Deckungsbetrag in Bezug auf zwei von der Beschlagnahme erfasste Liegenschaftsanteile mit 170.611,08 € fest. Einer dagegen erhobenen Beschwerde war Erfolg beschieden: Das OLG setzte den Deckungsbetrag für die beiden Liegenscha...

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