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Akustische Überwachung von Personen; Zulässigkeit; künftiger Zeitraum
ZWF 2022/50
§§ 134 Z 4, 136, 137 Abs 3 StPO
(= RIS-Justiz RS0129771)
Nach § 137 Abs 3 Satz 2 StPO dürfen Ermittlungsmaßnahmen nach § 135 bis 136 StPO – mit Ausnahme der vom ersten Satz leg cit erfassten Anlassdatenspeicherung nach § 135 Abs 2b StPO – nur für einen solchen künftigen, in den Fällen des § 135 Abs 2 StPO auch vergangenen Zeitraum angeordnet werden, der zur Erreichung ihres Zwecks voraussichtlich erforderlich ist. Eine – wie hier – akustische Überwachung von Personen nach § 136 Abs 1 Z 3 StPO darf demnach gemäß § 137 Abs 3 Satz 2 StPO – selbst bei Vorliegen der sonstigen Zulässigkeitskriterien des § 136 StPO – nur für einen künftigen Zeitraum angeordnet werden.