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Zeuge; Aussageverweigerungsrecht; Aussageverpflichtung
ZWF 2022/48
(= RIS-Justiz RS0134020)
Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 158 Abs 2 StPO kommt es bei der Anwendung dieser Bestimmung auf die zwingende Erforderlichkeit der Aussage zur Wahrheitsfindung an. Demnach ist in einem sich auf § 158 Abs 2 StPO stützenden Antrag darzulegen, weshalb die Beantwortung der konkret in Rede stehenden Frage, in Ansehung derer die Voraussetzungen des § 158 Abs 1 StPO vorliegen, zur Wahrheitsfindung zwingend erforderlich sein soll. Bezieht sich der Antrag nach § 158 Abs 2 StPO auf noch gar nicht stattgefundene Vernehmungen, erfolgt er ohne Kenntnis der (erst zu stellenden) Fragen und ist abzuweisen.