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ZWF 1, Jänner 2016, Seite 29

Abgabenänderungsgesetz 2015 – finanzstrafrechtliche Bestimmungen

Franz Reger

Die Regierungsvorlage zum Abgabenänderungsgesetz 2015 (RV 896 BlgNR 25. GP) wurde vom Nationalrat in seiner 109. Sitzung vom in 3. Lesung – hinsichtlich des finanzstrafrechtlichen Teils ohne Abänderungen – angenommen. Am passierte das Gesetz den Bundesrat und wurde am im BGBl I 2015/163 kundgemacht. Im Folgenden sollen die Bestimmungen dieses Sammelgesetzes, soweit sie das Finanzstrafrecht betreffen, dargestellt werden.

1. Änderungen des Finanzstrafgesetzes

1.1. Allgemeine Zielrichtung

Die Änderungen des FinStrG durch das AbgÄG 2015 sind im Wesentlichen durch Änderungen in anderen Rechtsbereichen veranlasst. Sowohl das mit in Kraft tretende Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (StRÄG 2015) als auch der mit in Kraft tretende Zollkodex der Europäischen Union erfordern finanzstrafrechtliche Anpassungen. Zusätzlich wurden auch einige Anpassungen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens vorgesehen, die aus der Anwendungspraxis heraus entwickelt worden sind.

1.2. Anpassungen an das Strafrechtsänderungsgesetz 2015

1.2.1. Besondere Konkurrenzbestimmung zu den Urkundendelikten

§ 22 FinStrG enthält bereits jetzt besondere Regelungen für das idealkonkurrierende Zusammentreffen von Finanzvergehen mit Betrug oder Täuschung (Abs ...

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