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Bieterabsprachen; Doppelbestrafungsverbot; Kartell; Versteigerungsverfahren
Art 4 7. ZPEMRK; § 39 AbgEO; Art 101, 102 AEUV; Art 6 EMRK; §§ 177a, 417 EO; Hofkanzleidekret vom 6. 6. 1838; §§ 1, 5 KartG; § 20, § 20b Abs 2, § 165 Abs 1, §§ 168b, 289, 292c, 304–309 StGB; §§ 78, 190 StPO
Glaser, Unzulässige Bieterabsprachen in exekutiven Versteigerungsverfahren – ein neuer Kartellstraftatbestand im StGB, ecolex 2015, 959
Das StRÄG 2015 führt neben vielen anderen, va wirtschaftsstrafrechtlich relevanten Neuerungen mit § 292c StGB auch einen völlig neuen – und im ME noch nicht enthaltenen – kartellrechtlichen Straftatbestand in das StGB ein. Dieser betrifft Bieterabsprachen in Bezug auf gerichtliche Zwangsversteigerungen. Der schmale Bereich, in dem der Begriff des Kartellstrafrechts wohl noch unstrittig ist, wird also von einer Bestimmung (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Vergabeverfahren, § 168b StGB) auf zwei erweitert. Der Beitrag skizziert den neuen Straftatbestand und seine weitere Bedeutung.