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Neuregelung des § 153 StGB und Auswirkungen auf die Praxis – Teil II
Wie im ersten Teil dieses Beitrags () bereits ausgeführt, hat der Gesetzgeber in § 153 Abs 1 StGB das Tatbestandsmerkmal „einen Vermögensnachteil zufügen“ durch „am Vermögen schädigen“ ersetzt. Die Wendung wird bereits in § 144 StGB (Erpressung), § 146 StGB (Betrug) und § 148a StGB (Betrügerischer Datenverarbeitungsmissbrauch) verwendet. Mit der Neuformulierung will der Gesetzgeber ausweislich der Materialien zum Ausdruck bringen, dass der Schadensbegriff – so wie sonst im Vermögensstrafrecht und insb beim Betrug – iS eines effektiven Verlusts an Vermögenssubstanz zu verstehen sein soll.
1. Effektiver Verlust an der Vermögenssubstanz statt bloßer Vermögensgefährdung
Ausweislich der Gesetzesmaterialien will der Gesetzgeber mit der Neuformulierung das Verständnis des Untreueschadens als bloßer „Gefährdungsschaden“ ausschließen, das sich in der jüngeren Judikatur, insb zu Kreditvergaben und Spekulationsgeschäften, entwickelt hat. Nach diesem Verständnis hängt der untreuerelevante Vermögensnachteil, etwa im Fall einer Kreditvergabe, von den Befriedigungsaussichten im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Kein Schaden entsteht bei Bonität des Schuldners, hingegen führt „wirtschaftliche Unvertretbarkeit“ der Kreditzuzäh...