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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.01.2015, RV/6100757/2011

Schätzung Holzschlägerungsunternehmen

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch


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den Richter
Mag. Erich Schwaiger
über die Beschwerden
 
des Beschwerdeführers
R*** M*** ,
Anschriftvertreten durch
Mag. Andreas Wimmer ,
4020 Linz , Wurmstraße 18
vom
, , , 24.  März 2011, und
gegen die Bescheide
 
des Finanzamtes
St. Johann Tamsweg Zell am See ,
5700 Zell am See , Brucker Bundesstraße 13 vertreten durch
Mag. Siegfried Moser
vom
, , 16.  März 2011, und
betreffend
die Abweisung des Antrages gem. § 299 BAO auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2003 vom sowie betreffend die Umsatzsteuer 2004 bis 2009, die Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis September 2010 und die Einkommensteuer 2003 bis 2009

zu Recht erkannt:

I) Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom wird gem. § 299 BAO aufgehoben.

II) Die Umsatzsteuerbescheide 2004 bis 2009 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuern sind der Anlage A zu entnehmen, die insofern einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

III) Der Bescheid über die Festsetzung der Umsatzsteuer für Jänner bis September 2010 wird abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Umsatzsteuer sind der Anlage A zu entnehmen, die insofern einen Bestandteil dieses Bescheidspruches bildet.

IV) Die Bescheide betreffend Einkommensteuer 2003 bis 2009 werden abgeändert. Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Anlagen B bis H zu entnehmen, die einen integrierten Bestandteil dieses Bescheidspruches bilden. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages für das Jahr 2008 ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

V) Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gem. Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in all diesen Fällen nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See (kurz FA) legte die Berufungen noch vor dem an den Unabhängigen Finanzsenat vor. Sie gelten deshalb gem. § 323 Abs. 38 BAO als Beschwerden, über die das Bundesfinanzgericht abzusprechen hat. Der Berufungswerber gilt als Beschwerdeführer (kurz Bf.). Von der gültigen Geschäftsverteilung wurde sie der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.

Zitierungen der und Hinweise auf die Bundesabgabenordnung (BGBl. Nr. 194/1961) beziehen sich soweit nicht gesondert angeführt auf die Rechtslage ab dem .

1. Verfahrensgang, Sachverhalt und Beweiswürdigung

Der in den Akten des FA und des Bundesfinanzgerichts abgebildete Verfahrensgang und Sachverhalt stellen sich wie folgt dar und in Befolgung der nachstehenden Grundsätze zu würdigen:

Gem. § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörde und das Bundesfinanzgericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach der ständigen Rechtsprechung genügt es dabei, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. Ritz, BAO4, § 167 Tz 8 mit vielen weiteren Nachweisen).

Das Bundesfinanzgericht hat – wie auch das Finanzamt - die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Den Parteien ist Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 115 BAO in Verbindung mit § 2a BAO).

Ritz (Ritz, BAO5, § 115 Tz 13) weist zu Recht darauf hin, dass den Bf. dann eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen (vgl. ; , 99/15/0250; , 2002/13/0091; , 2004/17/0105), die nur er aufklären kann, oder wenn seine Behauptungen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen (; , 95/15/0049; , 2004/16/0061).

1.1 Allgemeines

Der Bf. war zumindest bis Mitte 2000 mit einem Holzschlägerungsunternehmen aktiv. Mit *** 2000 wurde über sein Vermögen der Konkurs eröffnet, der erst mit **** 2004 wieder aufgehoben wurde. Ab Juli 2004 bewirtschaftete er den Hof seiner Mutter und unterlag mit dieser Tätigkeit der entsprechenden bäuerlichen Pflichtversicherung.

Von Datum1 2008 bis Datum2 2009 verfügte er über eine Gewerbeberechtigung zur „Holzfällung und Holzbringung“. Diese endete wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens (siehe auch unten in Punkt 1.7).

Von bis existierte eine Zustellvollmacht für den steuerlichen Vertreter (FinanzOnline). Aktuell ist eine solche nicht aktenkundig.

Die Beschwerden richten sich gegen Bescheide, die vom FA nach Durchführung einer Außenprüfung gem. § 99 FinStrG (2003 bis 2009) bzw. einer Nachschau gem. § 144 BAO (2010) erlassen wurden (ABNr. #### /10), bei der der Bf. jegliche Auskünfte verweigert hatte. Er legte weder Unterlagen vor noch erschien er zur Schlussbesprechung.

1.2 Außenprüfungsbericht und bekämpfte Bescheide

Im Anschluss an die Prüfungsmaßnahmen erließ das FA Abgabenbescheide für die Jahre 2003 bis 2009 bzw. den Voranmeldungszeitraum 1-9/2010, die mit folgenden Beschwerden bekämpft wurden (Details siehe weiter unten):

Tabelle: Übersicht Beschwerden

Das FA begründete seine Bescheide im Außenprüfungsbericht vom (zugestellt mittels RSa am ) wie folgt:

„Mit Kontrollmitteilung des Finanzamtes FA***1 , ausgestellt am , eingelangt beim Finanzamt St. Johann Tamsweg Zell am See am , wurde bekannt, dass der Pflichtige im Jahr 2008 von der Firma AT*** , PLZ_Ort_AT , insgesamt Zahlungen in Höhe von EUR 71.096,76 für "Holzakkordantentätigkeiten" erhalten hat.

Im Stammdatenkontenplan der Firma AT*** , ebenfalls vom Finanzamt FA***1 übermittelt, sind als Kreditoren (Leistungserbringer) Herr M*** VN_kurz sowie dessen Mutter Mutter*** angeführt. Ein Zusammenhang zwischen der Holzakkordententätigkeit und Frau Mutter*** M*** , geb. am ##.##.19## , kann jedoch auf Grund des Alters ausgeschlossen werden: Die an die Firma AT*** erbrachten Leistungen werden somit einzig Herrn R*** M*** zugerechnet.

Mit Schreiben vom wurde dem Pflichtigen mitgeteilt, dass gegen ihn finanzstrafrechtliche Ermittlungen gem. § 82 Finanzstrafgesetz eingeleitet werden. Mit gleichem Schreiben wurde der Pflichtige aufgefordert, am im Finanzamt Zell am See als Verdächtiger persönlich zu erscheinen und alle Beweismittel, die der Verteidigung dienen, mitzubringen. Der Pflichtige ist nach telefonischer Terminverschiebung am im Finanzamt zur Vernehmung als Verdächtiger erschienen. Die Mutter des Pflichtigen war als Vertrauensperson ebenfalls anwesend. Über die Vernehmung des Pflichtigen wurde eine Niederschrift aufgenommen. Wegen ungebührlichen Benehmens des Pflichtigen musste die Vernehmung abgebrochen werden.

Mit der weiteren Bearbeitung des Falles wurde die Betriebsprüfung des Finanzamtes Zell am See, Prüfer P*** , betraut. Es wurde ein Prüfungsauftrag betreffend die Prüfung der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2009 ausgestellt. Für diese Zeiträume hat der Pflichtige keine Abgabenerklärungen eingereicht. Mit Prüfungsauftrag nach § 99 Abs. 2 Finanzstrafgesetz, zugestellt mit persönlichem Rückscheinbrief am , wurde dem Pflichtigen mitgeteilt, dass auf Grund der Nichtabgabe von Steuererklärungen der Verdacht der Abgabenhinterziehung besteht. Gleichzeitig mit Übermittlung des Prüfungsauftrages erfolgte die Ladung an den Pflichtigen, am im Finanzamt Zell am See persönlich vorzusprechen und sämtliche, für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2010, mitzubringen. Der Pflichtige hat dieser Ladung nicht Folge geleistet.

Mit Schreiben vom (persönlicher Rückscheinbrief), hinterlegt beim Postamt Wohnort am , wurde dem Pflichtigen mitgeteilt, dass das Finanzamt nunmehr eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen für o. a. Zeiträume vornehmen werde. Zur Erläuterung der Schätzungsergebnisse mit gleichzeitiger Durchführung einer Schlussbesprechung am im Finanzamt Zell am See wurde der Pflichtige mittels des angeführten Schreibens geladen. Das o. a. Schriftstück wurde vom Pflichtigen nicht behoben und mit an das Finanzamt Zell am See, dort eingelangt am , zurückgesendet.

Gem. § 184 Bundesabgabenordnung hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit diese nicht ermittelt oder berechnet werden können. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Da dem Finanzamt von Seiten des Pflichtigen keinerlei Unterlagen zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensteuer bzw. der Umsatzsteuer der Jahre 2003 bis 2009 sowie für den Nachschauzeitraum 2010 zur Verfügung gestellt wurden, erfolgte die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wie folgt:

Laut Kontrollmitteilung des Finanzamtes FA***1 sind dem Pflichtigen im Jahr 2008 Umsätze in Höhe von brutto EUR 71.096,76 zugeflossen. Die Umsätze stammen aus Traktorleistungen sowie Leistungen für Arbeiten in Ort_A , Ort_B und Ort_C . Solche Leistungen unterliegen gem. § 10 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz mit 20 % der Umsatzsteuer.

Ob neben den lt. Kontrollmitteilung verrechneten Leistungen auch an andere Firmen bzw. Personen im selben Jahr weitere Leistungen erbracht, und daraus Umsätze erzielt wurden, kann nicht ausgeschlossen werden. Auch ist nicht ermittelbar, ob in den anderen Prüfungsjahren mehr oder weniger Umsätze als 2008 erzielt wurden. Die im Jahr 2008 lt. Kontrollmitteilung verrechneten Leistungen werden somit als jährlicher Durchschnitt angesehen und als Grundlage für die Schätzung herangezogen.

In Anlehnung an pauschale Betriebsausgaben bei Ermittlung des Gewinnes aus Forstwirtschaft lt. land- und forstwirtschaftlicher Pauschalierungsverordnung, wird der Höchstsatz von 70% als Ausgaben bei der Schätzung berücksichtigt. Dies auch, um den angespannten finanziellen Verhältnissen des Pflichtigen Rechnung zu tragen.

Tabelle: E.a.Gw. geschätzt

Dieses Schätzungsergebnis nach Abzug der Einkommensteuer erscheint auch zur Deckung der Lebenshaltungskosten des Pflichtigen unter dem Gesichtspunkt, dass der Pflichtige bei der Mutter wohnt (Landwirtschaft) und dort auch größtenteils verpflegt werden dürfte, als plausibel.

Schätzung Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen

Im Zuge der Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen sind auch Vorsteuern im Sinne des UStG zu schätzen. Aus der Auflistung der lt. KM erbrachten Leistungen ist anzunehmen, dass der Pflichtige neben Arbeiten mit einem Traktor vermutlich hauptsächlich selbst körperlich (Arbeit mit Motorsäge) tätig war. Arbeiten mit anderen Maschinen und Geräten wie z. B. Kippmastseilgeräten, LKW oder anderen Forstmaschinen dürften nicht durchgeführt worden sein, da sich der Pflichtige auf Grund seiner finanziellen Situation solche Maschinen und Geräte wohl nicht leisten kann. Es ist dem Finanzamt auch nicht bekannt, dass der Pflichtige im Besitz derartiger Maschinen und Geräte wäre.

Lt. eines Straferkenntnisses der BH Zell am See vom wurden vom Pflichtigen auch Arbeiter "schwarz“ beschäftigt. Aus solchen Lohnkosten gibt es jedoch keinen Vorsteuerabzug. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass ein Vorsteuerabzug im Verhältnis zu den geschätzten Ausgaben von 70 % wohl nicht gegeben sein wird. Ausgehend von Erfahrungswerten und den Ergebnissen anderer forstwirtschaftlicher Unternehmen wird die Vorsteuer daher aus der Hälfte der geschätzten pauschalen Ausgaben mit einem Steuersatz von 20 % geschätzt;

Tabelle: Zahllast geschätzt

Im Nachschauzeitraum Jänner bis September 2010 erfolgt ein Ansatz der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen aliquot in Höhe von 75% der geschätzten Grundlagen der Vorjahre, somit Umsätze in Höhe von EUR 44.000,00 und Vorsteuer von EUR 3.100,00 (jeweils gerundet).

Betreffend die Einkommensteuer- und Umsatzsteuer für die Jahre 2003 bis 2009 ergehen Erstbescheide.“

Die auf diesem Bericht basierenden Bescheide für die Jahre 2003 bis 2009 bzw. den Umsatzsteuervoranmeldungs- bzw. festsetzungszeitraum 1-9/2010 wurden in einem etwa zwei Monate umfassenden Zeitraum (siehe oben) unter Heranziehung dieses Zahlenmaterials erlassen.

1.3 Berufungen, Antrag gem. § 299 BAO und weitere Ermittlungen

Bis auf den Umsatzsteuerbescheid 2003 wurden alle Bescheide rechtzeitig vom mittlerweile steuerlich vertretenen Bf. bekämpft. Die rechtzeitig via FinanzOnline eingebrachten Beschwerden lauten unisono äußerst knapp:

„Es wird Berufung eingebracht. Es wird beantragt, dass keine Umsatzsteuer festgesetzt wird, da diese Umsätze nicht stattgefunden haben.“ bzw.
„Es wird Berufung eingebracht. Es wird beantragt, keine Einkommensteuer festzusetzen, da diese Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht erzielt wurden.“

Nur gegen den Umsatzsteuerbescheid 2003 vom ging der vertretene Bf. nicht mit Berufung vor, sondern beantragte erst mit via FinanzOnline eingebrachtem Anbringen vom dessen Aufhebung gem. § 299 BAO. Die Existenz, der Kerninhalt sowie die Rechtzeitigkeit dieses Antrages stehen außer Zweifel, das Anbringen selbst aber ist verschollen. Es scheint in FinanzOnline mit dem Hinweis „storniert“ auf, ist nicht mehr lesbar und – nach Auskunft des FA - auch nicht mehr reproduzierbar. Sein Inhalt ist deshalb nicht aktenkundig, was vom FA mit eMail vom noch einmal bestätigt wurde.

Auch vom Bf. wurde keine Durchschrift dieses Anbringens beigebracht, was ihm allerdings in diesem Fall nicht zur Last gelegt werden kann. Wenn es schon dem FA trotz Unterstützung seiner Technikabteilung EDV-technisch nicht möglich ist, dieses via FinanzOnline eingebrachte Anbringen sichtbar zu machen, wäre der Rechtssuchende überfordert, würde man ihm dies aufbürden. Für ihn gab es keinen Grund, diese Eingabe zusätzlich auszudrucken und aufzubewahren, dies ist die Obliegenheit der Abgabenbehörde. Er konnte sich darauf verlassen, dass sie dort gespeichert und verfügbar ist.

Faktum ist, dass das FA einen rechtzeitig elektronisch gestellten Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2003 gem. § 299 BAO anmerkte und ein solcher damit existierte. Seine genaue Begründung ist zwar nicht mehr rekonstruierbar, es spricht aber vieles dafür, dass sie an die Beschwerdebegründung angelehnt war.

Das FA vertiefte daraufhin seine Ermittlungen und holte Auskünfte (§ 143 BAO) von der Firma AT*** ein (Akt Bl. 52-85/2009). Dabei stellte sich heraus (eMail vom ), dass der Bf. von dieser Gesellschaft im Jahr 2008 neben den bereits aufgrund der Kontrollmitteilung des Finanzamts FA***1 bekannten EUR 71.096,76 ( Ort_A , Ort_B und Ort_C ) weitere Zahlungen erhalten hatte bzw. Abrechnungen erfolgten.

Es handelt sich dabei um die Projekte Wohnort (EUR 33.146,83; Akt Bl. 54), Ort_D (EUR 114.252,76; Akt Bl. 55 f), Partie  X*** und Partie  Y*** (EUR 1.258,73 und EUR 6.343,00; Bl. 57). Im Projekt Ort_D ist eine Rechnung aus dem Jahr 2009 in Höhe von EUR 1.179,25 enthalten. Weitere Abrechnungen bzw. Zahlungen gab es danach von dieser Firma in den Jahren 2003 bis 2009 nicht. Die einzelnen Abrechnungen sind dem Anhang A zu entnehmen.

Damit wurde – bis dato unwidersprochen - ermittelt, dass von der Firma AT*** im Jahr 2008 insgesamt Leistungen des Bf. von EUR 224.918,83 abgerechnet wurden. Zusätzliche EUR 1.179,25 wurden erst 2009 abgerechnet. Von den insgesamt EUR 226.098,08 entfiel ein Betrag von EUR 71.096,76 auf Arbeiten (mit dem Traktor etc.), was schon aufgrund der Kontrollmitteilung bekannt geworden war. Neu kam in dieser Phase des Verfahrens Abrechnungen über zusätzlich EUR 155.001,32 (davon 2008 EUR 153.822,07 und 2009 EUR 1.179,25) hervor, die den vorliegenden Eingangsrechnungen (Gutschriften) zufolge auf Holzlieferungen von insgesamt 2.839,58 Festmeter entfielen.

 1.4 Berufungsvorentscheidungen und Abweisung des Aufhebungsantrages „USt 2003“

Das FA erließ auf Basis dieser Erkenntnisse mit datierte Berufungsvorentscheidungen betreffend die Jahre 2003 bis 2009 (Einkommensteuer) bzw. 2004 bis 2009 sowie 1-9/2010 (Umsatzsteuer). Den Aufhebungsantrag bezüglich Umsatzsteuer 2003 wies das FA am als unbegründet ab.

In all diesen Bescheiden verwies das FA auf eine (zusätzliche) Begründung, die ebenfalls mit datiert und am zugestellt wurde.

Diese Begründung lautet:

„Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab:

Umsatz-und Einkommensteuer 2008

Wie aus dem Prüfungsbericht vom zu ersehen ist, wurde dem Finanzamt bekannt, dass der Berufungswerber (BW) im Jahr 2008 von der Firma " AT*** " (kurz: " AT_k "), PLZ_Ort_AT , Zahlungen von EUR 71.096,76 erhalten hat. Der BW wurde in Folge durch das Finanzamt eingeladen, sämtliche für die Ermittlung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen erforderlichen Unterlagen für die Jahre 2003 bis 2010 offenzulegen. Der BW hat weder die erforderlichen Unterlagen vorgelegt, noch hat er am bisherigen Verfahren mitgewirkt. Das Finanzamt war daher gemäß § 184 BAO zur Schätzung der steuerlichen Bemessungsgrundlagen betreffend die Umsatz-und Einkommensteuer für die o.a. Jahre verpflichtet.

Gemäß § 184 Bundeabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Eine Schätzung ist insbesondere dann durchzuführen, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Abgabepflichtige keine Bücher und Aufzeichnungen führt und auch sonst nicht an der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlagen mitwirkt.

Zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen im Schätzungsweg wird auf die ausführliche und zutreffende Begründung in der Beilage zur TZ 1 des Berichtes vom verwiesen.

Der BW begründet seine Berufungen gegen die Umsatz-und Einkommensteuerbescheide bzw. gegen die Festsetzung der Umsatzsteuer für den Zeitraum 1-9/2010 nicht, sondern führt lediglich lapidar aus, dass die Umsätze "nicht stattgefunden haben" bzw. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb nicht erzielt wurden.

Wenn der BW mit diesem Vorbringen meint, dass er die Leistung nicht erbracht habe, da gegenüber der " AT_k " offenbar auch die Mutter des BW als Leistungsadressat aufgetreten ist, so ist dieses Vorbringen als nicht glaubhaft zu verwerfen. Die Mutter des BW ist am ##.##.19## geboren, hat im Jahr 2003 also bereits das 64. Lebensjahr vollendet, und besitzt für die gegenständliche Leistungserbringung im "Holzbringungs- und Holzschlägerungsbereich" nach Ansicht des Finanzamtes auch nicht die erforderliche Qualifikation. Der BW hat hingegen bereits im Zeitraum 1992 bis zum Jahr 2000 ein Holzschlägerungsunternehmen geführt. Über dieses Unternehmen wurde allerdings am *** 2000 der Konkurs eröffnet (Konkursaufhebung im … 2004, Quote ,,0%"). Es ist daher der Schluss zulässig, dass ausschließlich der BW über die entsprechende Qualifikation zur Erbringung von Leistungen eines Holzschlägerungsunternehmens verfügt, die Mutter des BW jedoch mangels Qualifikation nicht aktiv am Erwerb teilnimmt. Steuerrechtlich bedeutet das, unter Hinweis auf die dem Steuerrecht immanente wirtschaftliche Betrachtungsweise, dass die Einkünfte ausschließlich dem BW zuzurechnen sind, da nur der BW die Marktchancen zur Erzielung der Einkünfte zu nutzen vermag. Die Einkünfte aus dem Betrieb der Holzschlägerung- und Holzbringung wurden mit den Erstbescheiden daher zutreffend dem BW zugerechnet.

Wie sich, aufgrund ergänzender Ermittlungen, im Zuge des Berufungsverfahrens allerdings herausgestellt hat, wurden durch den BW jedoch erheblich höhere Umsätze erzielt als bisher in Ansatz gebracht wurden. Der BW hat von der " AT_k " nicht nur die ursprünglich in Ansatz gebrachten EUR 71.096,76 für die Projekte " Ort_A " (EUR 4.239,60), „ Ort_C " (EUR 59.241,88) und " Ort_B " (EUR 7.615,28) erhalten, sondern wurden durch ihn im Jahr 2008 für die " AT_k " folgende weitere Leistungen erbracht:

1. Projekt Wohnort EUR 33.146,83

2. Projekt Ort_D EUR 113.073,51

3. "Partie X*** " EUR 1.258,73

4. "Partie Y*** " EUR 6.343,00

Die Umsatzsteuer sowie die Einkünfte aus Gewerbebetrieb stellen sich daher wie folgt dar:

Tabelle: USt-Zahllast 2008 lt. BVE

Tabelle: E.a.Gw. 2008 lt. BVE

Die Bescheide hinsichtlich der Umsatz-und Einkommensteuer für das Jahr 2008 waren daher zu ändern.

Umsatzsteuer 2004 und Einkommensteuer 2003 und 2004

Zur Schätzungsbefugnis und zur Schätzung dem Grunde nach wird auf die Ausführungen hinsichtlich des Jahres 2008 verwiesen. Dass der BW nicht nur im Jahr 2008 Umsätze erzielt hat, und daher auch in den übrigen Jahren Einnahmen bzw. Einkünfte zu versteuern hat, ist schlüssig, da der BERUFUNGSWERBER

1. im gesamten Jahr 2008 Leistungen erbracht hat und daher der Schluss zulässig ist, dass er auch in den übrigen berufungsverfangenen Jahren Holzbringungsleistungen erbracht hat (der Beweis des Gegenteiles wurde durch BW nicht einmal ansatzweise versucht);

2. seine Lebenshaltungskosten auch in den Jahren 2003 bis 2007 und 2009 und folgende zu decken hatte und

3. keine Angaben über sonstige Einkünfte oder die sonstige Finanzierung seines Lebensunterhaltes gemacht hat.

Da der Konkurs des BW jedoch erst im Monat 2004 beendet wurde, ist der weitere Schluss zulässig, dass der BW "sein gegenständliches Unternehmen" in diesen Jahren neu strukturieren musste. Es ist nach Ansicht des Finanzamtes daher von einem Umsatz bzw. von Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 50% der Bemessungsgrundlagen des Jahres 2008 auszugehen. Der Umsatz/Zahllast 2004 und die Einkünfte der Jahre 2003 und 2004 stellen sich somit wie folgt dar:

Umsatz-und Einkommensteuer 2005 bis 2007 und Umsatz-und Einkommensteuer 2009 sowie Umsatzsteuer 1-9/2010 Zur Schätzungsbefugnis und zur Schätzung dem Grunde nach wird auf die Ausführungen hinsichtlich des Jahres 2008 verwiesen. Hinsichtlich des Festsetzungszeitraumes 1-9/2010 wird zusätzlich auf die Beilage zur TZ 1 des Berichtes vom verwiesen (Ansatz der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1-9/2010 in Höhe von 75% der geschätzten Bemessungsgrundlage des Jahres 2008). Die Umsätze/Zahllasten und die Einkünfte der o.a. Jahre stellen sich somit wie folgt dar:

Tabelle: USt-Zahllast 2004 lt. BVE

Tabelle: E.a.Gw. 2003+2004 lt. BVE

Umsatz-und Einkommensteuer 2005 bis 2007 und Umsatz- und Einkommensteuer 2009 sowie Umsatzsteuer 1-9/2010

Zur Schätzungsbefugnis und zur Schätzung dem Grunde nach wird auf die Ausführungen hinsichtlich des Jahres 2008 verwiesen. Hinsichtlich des Festsetzungszeitraumes 1-9/2010 wird zusätzlich auf die Beilage zur Tz 1 des Berichtes vom verwiesen (Ansatz der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 1-9/2010 in Höhe von 75% der geschätzten Bemessungsgrundlage des Jahres 2008). Die Umsätze/Zahllasten und die Einkünfte der o.a. Jahre stellen sich somit wie folgt dar:

Tabelle: USt-Zahllast 2005-2007 und 2009 lt. BVE

Tabelle: E.a.Gw. 2005-2007 und 2009 lt. BVE

Tabelle: USt 1-9/2010 lt. BVE

Die Berufungen waren daher dem Grunde nach abzuweisen. Hinsichtlich der Höhe waren die Bescheide zu ändern.“

 1.5 Vorlageanträge und Berufung gegen die Abweisung des „Aufhebungsantrages USt 2003“

Der Berufungswerber bekämpfte diese Entscheidungen wiederum und beantragte am via FinanzOnline (ohne weiterführende Begründung) die Vorlage der Berufungen an den Unabhängigen Finanzsenat. Gegen die Abweisung des Antrages auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2003 vom erhob er am ebenfalls via FinanzOnline Berufung.

Zusätzlich langte am beim FA ein zweiseitiges Fax des steuerlichen Vertreters ein, das im Betreff auf die Berufung gegen die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2003 bis 2009 sowie die Umsatzsteuerfestsetzung 1-9/2010 verwies. Darin führte der Berufungswerber wörtlich aus:

„In den Jahren 2003 - 2007 war der Berufungswerber beruflich nur als Bewirtschafter des Bauernhofes_A tätig. Sie haben auch keinerlei Anhaltspunkte gefunden, dass er in diesen Jahren irgendwelche Umsätze oder Einnahmen aus Holzverkauf hätte.

Im Jahr 2008 haben Sie insgesamt 7 Projekte mit brutto EUR 224.918,83 in Ihrer Bescheidbegründung aufgezählt. Zu diesen Projekten wird wie folgt Stellung genommen:

  • Projekt Ort_A war ein Projekt, wo der Berufungswerber eine Leistung aus Holzschlägerung erbracht hat, hier ist mit 20% Umsatzsteuer abzurechnen.

  • Projekt Ort_C war ebenfalls eine Leistung aus einem Projekt mit 20% Umsatzsteuer. Zum Projekt Ort_C wäre zu bemerken, dass auch hier der Berufungswerber folgende Belege hat und daher Geld weitergegeben hat.

  • Der Betrag von EUR 7.615,28 für das Projekt Ort_B wurde dem Berufungswerber von Frau B*** in Form eines Verrechnungsschecks übergeben. Der Verrechnungsscheck wurde sodann auf dem Verrechnungskonto Mutter*** M*** gutgeschrieben. Das Geld wurde sodann vom Konto Mutter*** M*** bar behoben. Sodann wurde das Geld als Kaufpreis für Holz bzw. als A-Kontozahlung in bar an Herrn E*** übergeben. Die Quittung ist vorhanden.

  • Projekt Wohnort : Hier wurde Servituts-Holz weiterverkauft, Servituts-Holz bedeutet, dass es einen Berechtigten gibt, in dem Fall den Bewirtschafter des Bauernhofes_A Herrn R*** M*** , der am Stock im Wald Holz schlagen darf. Dieses Holz wurde von Herrn M*** selbst geschlägert und verkauft.
    Der Umsatzersatz ist in der Pauschalierung abgegolten und auch der Erlös dieses Holzes muss in der landwirtschaftlichen Pauschalierung, die sich nach dem Einheitswert richtet, abgegolten werden.

  • Projekt Ort_D ist für uns nicht nachvollziehbar und es wird diesbezüglich um Akteneinsicht ersucht.

  • Partie Y*** dürfte das Projekt Ort_E sein, hier wurde Geld weitergegeben an Herrn Mag. O*** .

Für weitere Auskünfte stehe ich jederzeit gerne zur Verfügung.“

1.6 Ergänzungsersuchen sowie weitere Informationen aus dem Akt des Finanzamtes

1.6.1 Vorhalt vom

Das FA forderte den Berufungswerber mit Schreiben vom (Zustellung an den mit Zustellungsvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter am ) zur Ergänzung seiner Anbringen auf.

Dieser Vorhalt lautete wörtlich:

„1. Nachweis der Bewirtschaftung des " Bauernhofes_A " durch den Berufungswerber (BW) durch Vorlage der vertraglichen Vereinbarungen mit der Eigentümerin sowie der laufenden Abrechnungen und Nachweis der Versicherung des BW bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern;

2. Vorlage der Belege betreffend das Projekt " Ort_C " ( ... im Schriftsatz vom wird von folgenden Belegen gesprochen, ohne jedoch die Belege zu benennen bzw. der Behörde vorzulegen); an wen und in welcher Höhe wurde "Geld" weitergegeben? Um Vorlage auch dieser Belege wird ersucht;

3. Vorlage der Belege/Quittungen betreffend das Projekt " Ort_B " und Erläuterung der Ausführungen in Zusammenhang mit Frau Mutter*** M*** und Herrn E*** . Dazu wird bemerkt, dass die bloße Weitergabe von Geld (ohne betrieblichen Zusammenhang) nicht zu Betriebsausgaben führen kann. Was bedeutet in diesem Zusammenhang "Kaufpreis Holz" und was ist mit dem zugekauften Holz geschehen?;

4. Vorlage der Belege betreffend das Projekt " Wohnort ". Um welches Servitutsrecht handelt es sich. Welche Menge "Servitutsholz" wurde geschlagen. Sie werden ersucht, den diesbezüglichen Nachweis durch Vorlage entsprechender Unterlagen, zB durch Vorlage der "Holzbuchauszüge" der Servitutsverpflichteten, zu erbringen. An wen wurde das Holz verkauft? Um Vorlage auch dieser Belege wird ersucht. Bemerkt wird, dass aufgrund der Gesamteinnahmen aller Projekte sowie der Höhe der Einnahmen allein aus dem Projekt Wohnort keine land-und forstwirtschaftliche Nebentätigkeit vorliegen kann, und daher in jedem Fall sämtliche Einkünfte aus dem Holzakkord Einkünfte aus Gewerbebetrieb darstellen;

5. hinsichtlich des Projektes " Ort_D " erhalten Sie eine Kopie aus dem Rechenwerk des Vertragspartners. Sie werden um Stellungnahme und Vorlage aller damit in Zusammenhang stehenden Belege ersucht;

6. Vorlage der Belege betreffend das Projekt "Partie Y*** " und Erläuterung Ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom . Bemerkt wird, dass die bloße Weitergabe von Geld (ohne betrieblichen Zusammenhang) nicht zu Betriebsausgaben führen kann.

Auch auf dieses Schreiben reagierte der Berufungswerber nicht.

Den Antrag auf Akteneinsicht bezüglich des Projektes „ Ort_D “ (Fax vom ) erfüllte das FA damit in Form der Übermittlung von Kopien. Auch nach mehrfacher Konfrontation mit dieser Tatsache (zuletzt Schreiben vom ) blieb eine weitere Reaktion des Bf. aus. Es kann also davon ausgegangen werden, dass auch er sein Anbringen mit der Übermittlung der Unterlagen als erledigt betrachtete.

1.6.2 Sozialversicherung und Grundbuchsstand

Im Anschluss an dieses Schreiben finden sich im Finanzamtsakt Informationen über die behauptete Bewirtschaftung des „ Bauernhofes_A “ der Mutter des Berufungswerbers ( Mutter*** ).

Laut Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung (Akt Bl. 108 f) war der Berufungswerber ab als Landwirt pflichtversichert, wobei die Pflichtversicherungsbeiträge großteils unbeglichen geblieben sein dürften. Dies gilt aufgrund des Auszuges jedenfalls für bis Ende 2008. Der Auszug vom liefert die folgenden Daten:

Tabelle: SVA Bauern

Bei diesem Bauerngut handelt es sich laut Einheitswertbescheid (Akt Bl. 110; EW-AZ ###-3-####/3 ) um eine Landwirtschaft mit einem Flächenausmaß von knapp über 7 Hektar (davon Wald 4.912 m²). Dieser Bescheid beinhaltet die Einlagezahlen KG ####1 G*** EZ 98* und EZ 99* .
Die entsprechenden Grundbuchsauszüge vom (Akt Bl. 112 ff) weisen jeweils ein Holz- und Streubezugsrecht zu Lasten zweier Grundstücke der Republik Österreich (Österreichische Bundesforste; KG ####1 G*** EZ 97* und KG ####2 C*** EZ 97* ) sowie eines Grundstückes des Eigentümer (KG ####1 G*** EZ 95* ) aus. Welchen Umfang diese Rechte aufweisen, kann diesen Urkunden nicht entnommen werden.

Vom Bf. wurden dazu - trotz Aufforderung mit Vorhalt vom – keine weiteren Unterlagen beigebracht. Zu den 2008 tatsächlich bezogenen Holzmengen siehe Punkt 1.10.3.

1.6.3 Auskunftsersuchen AT*** vom

Das FA forderte die Firma AT*** zur Vorlage aller existierenden Verträge mit dem Berufungswerber oder dessen Mutter auf.

Dieser Auftraggeber bestätigte per E-Mail vom die Geschäftskontakte und gab an, es habe sich ausschließlich um mündliche Vereinbarungen bzw. Gesprächsnotizen gehandelt. Der Berufungswerber habe Holz übernommen, dieses geschlägert und an die AT_k verkauft. Dier Firma gab an, sie wisse nur von Arbeiten im Wald Dritter, nicht aber, dass das Holz aus dem Wald des Berufungswerbers gekommen sein soll.

Die Bezahlung sei auf das Konto der Mutter ( Mutter*** M*** ) erfolgt, da der Berufungswerber – anscheinend aufgrund des früheren Konkursverfahrens - kein Konto gehabt habe

1.6.4 Weitere Auskunftsersuchen vom

Das FA forderte weitere Firmen aus der Holzbranche zur Mitteilung auf, ob sie in den Jahren ab 2003 in geschäftlicher Verbindung mit dem Berufungswerber oder dessen Mutter gestanden seien. Das verneinten die Firma_1 (FN #9 ; Schreiben vom ), die Firma2 (FN #8 ; Schreiben vom ), die Firma3 (E-Mail vom ) und Firma4 (E-Mail vom ). Im Akt findet sich weiters die Kopie eines Aktenvermerks vom , wonach auch der damalige Geschäftsführer der A_GmbH (FN #7 ) angegeben habe, diese Firma habe mit der Tätigkeit des Berufungswerbers als Holzakkordant nichts zu tun.

1.6.5 Strafverfahren unangemeldete Arbeitnehmerbeschäftigung 2009

Im Akt findet sich weiters die Dokumentation der Beschäftigung zweier Polen ohne Krankenversicherungsanmeldung im Mai und Juni 2009.

In den Erkenntnissen des Unabhängigen Verwaltungssenats Salzburg vom 2001_1 , 2011_2 und 2011_3 ist der folgende Sachverhalt dokumentiert, der aufgrund einer am durchgeführten polizeilichen Kontrolle zutage trat:

  • Der Berufungswerber war im Zeitraum vom Datum1 2008 bis Datum2 2009 Inhaber der Berechtigung für das Gewerbe "Holzfällung und Holzbringung" (vgl. auch Punkt 5.6) und hatte unter seiner Weisungsbefugnis und Kontrolle (zumindest) vom bzw. bis zwei polnische Forstarbeiter mit Forst- bzw. Holzschlägerungsarbeiten während neun bis zehn Stunden an fünf bis sechs Tagen pro Woche gegen einen Stundenlohn von EUR 10,00 und Sachleistungen in Form einer kostenlosen Pensionsunterkunft bzw. eines Autos beschäftigt. Die Arbeiter sowie deren Unterkunft wurden vom Berufungswerber bezahlt. Sie schlägerten Holz, wobei der Berufungswerber ihnen gezeigt hatte, was zu tun war.

  • Der im dortigen Verfahren vernommene Zeuge XO*** (von Mai 2009 bis Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer der A_GmbH ; vgl. Punkt 5.8.1) gab an, vom Bf. zur Tatzeit über die A_GmbH Holz gekauft zu haben. Damit übereinstimmend hatte der Bf. geschildert, es sei bekannt gewesen, dass er Holzschlägerungen durchführt, weshalb auch ein Waldbesitzer an ihn herangetreten sei. Er gestand auch zu, über die Arbeiter "die Aufsicht gehabt zu haben, damit die Arbeiten fachgerecht und plangemäß abliefen“, und an sie Barzahlungen getätigt zu haben. Der Behauptung des Berufungswerbers, dass er diese Tätigkeiten aus Entgegenkommen gegenüber Herrn XO*** für die A_GmbH , bei der er unbestritten nicht angestellt gewesen war, ohne Entlohnung verrichtet hätte, schenkte der UVS keinen Glauben, zumal der Berufungswerber selbst geschildert hatte, er lebe auf dem von ihm betriebenen landwirtschaftlichen Hof "von der Hand in den Mund".

Aus diesem Verfahren leuchtet deutlich hervor, dass der Berufungswerber jedenfalls noch 2009 im Rahmen von Holzschlägerungen auch unter Beschäftigung von Arbeitskräften gegen Entgelt tätig war.

1.7 Gewerbeberechtigung, Abweisung Konkursantrag, Gläubiger UE***

Die Erhebung des Unabhängigen Finanzsenats bestätigte, dass der Berufungswerber von Datum1 2008 bis Datum2 2009 über eine Gewerbeberechtigung zur „Holzfällung und Holzbringung“ verfügte. (Auszug aus dem Zentralen Gewerberegister - Stand , Register ##6 Gewerberegisternummer #####6 ).

Diese endete wegen rechtskräftiger Nichteröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens. Dem Unabhängigen Finanzsenat wurde von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See die Kopie des Beschlusses des Landesgerichtes Salzburg vom übermittelt, mit dem dieses den Antrag des Herrn UE*** , Anschrift_3 , auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Berufungswerbers mangels kostendeckendem Vermögen abwies.

Die Abfrage im Zentralen Melderegister ergab, dass es sich bei dem Antragsteller um den am Datum_3 1985 geborenen und derzeit in Anschrift_4 wohnhaften und in der Holzbranche tätigen US*** handelt (ZMR-Zahl 000######### ).

Da den Akten nicht zu entnehmen war, welche Forderung hinter diesem Konkursantrag steht, beauftragte der Unabhängige Finanzsenat das FA mit Schreiben vom (siehe auch Punkt 10), UE*** als Zeugen darüber zu befragen, wodurch die von ihm beim Insolvenzgericht angemeldete Forderung entstanden ist (Art der Leistung, Leistungszeitraum, Ort der Leistung) und was er über die Tätigkeit des Berufungswerbers – auch für die Vorjahre - aussagen kann (andere Aufträge, Mitarbeiter etc.).

Das FA beschränkte sich auf ein Auskunftsersuchen gem. § 143 BAO. Nachdem Herr E** dies unbeantwortet lies, teilte das FA dem Bundesfinanzgericht mit eMail vom mit, es halte die Einvernahme für entbehrlich. Sollte das Bundesfinanzgericht es für notwendig erachten, werde angeregt, die Zeugeneinvernahme vor dem Bundesfinanzgericht unter Beisein eines Vertreters des FA durchzuführen (Anschrift bzw. uU erhöhte Mitwirkungsbereitschaft).

Da damit den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen waren, dass Herr E** tatsächlich für den Bf. tätig wurde, machte das Bundesfinanzgericht das Finanzamt mit Schreiben vom darauf aufmerksam, dass diese Tatsache vom Bundesfinanzgericht nicht unterstellt werden kann, und gab ihm noch einmal Gelegenheit zur Einvernahme im eigenen Wirkungsbereich.
Die Abgabenbehörde drängte die Auskunftsperson daraufhin doch unter Androhung einer Zwangsstrafe zu Aussagen. Dieser gab daraufhin vorerst am telefonisch an, er habe 2006 – und nur in diesem Jahr - für den Bf. Waldarbeiten in Ort_G durchgeführt. Insgesamt habe er 392 Stunden á EUR 15,00 netto pro Stunde gearbeitet, Das Geld habe er aber nie erhalten. Diese Aussagen wiederholte er am via eMail.

Daraufhin forderte ihn das FA mit eMail vom zu näheren Angaben auf. Mit Schreiben vom (Eingangsstempel FA) erklärte Herr S** es seien 2006 ca. 1.000 Festmeter Holz geschlagen worden. Er habe gemeinsam mit dem Bf. sowie drei weiteren Arbeitern (insgesamt damit fünf Arbeiter) gearbeitet, an deren Namen er sich aber nicht mehr erinnerte. Er gab an, sich auch an weitere Details nicht mehr zu erinnern und schloss mit der Einschränkung, er sei sich mit seinen Angaben nicht 100% sicher, das alles könnte auch 2007 gewesen sein.
Das Finanzamt ermittelte daraufhin bei der Insolvenz-Entgelt-Fonds Service GmbH und legte dem Bundesfinanzgericht entsprechende (Teil)Bescheide vom und vor, aus denen hervorgeht, dass Herr S** für die Zeit von bis Insolvenzentgelt zugestanden wurde.

Das Finanzamt fasste dies im Schreiben vom zusammen und führte aus:

„Durch die Aussagen von Herrn S** ist für das Finanzamt erwiesen, dass der BF, wie durch das Finanzamt im laufenden Verfahren auch bisher argumentiert wurde, nicht nur in den Jahren 2008 und 2009, sondern laufend das Gewerbe Holzfällung-/Bringung (wenn auch unangemeldet) ausgeübt hat. Es wird daher eine Berechnung (in Anlehnung an die Ausführungen des ) auf Grund der Aussagen des Herrn S** für das Jahr 2007 übermittelt, wobei dazu angemerkt wird, dass die "Partie Ort_G " nur ca. 2,5 Monate im Jahr 2007 (oder 2006) im Einsatz war. Auf Grund allgemeiner Lebenserfahrung ist nach Ansicht des Finanzamtes jedoch der Schluss zulässig, dass die Arbeiten des BF nicht auf 2,5 Monate im Jahr beschränkt waren. Es wird daher beantragt, einen Sicherheitszuschlag (z.B. Faktor 2 im Jahr 2007, siehe Berechnung) zu verhängen und auch die Jahre vor 2007 in die Schätzung miteinzubeziehen.“

Das Bundesfinanzgericht forderte daraufhin die Unterlagen über die Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens (Ende 2009) an. Auch daraus geht hervor, dass Herr S** tatsächlich nur im Jahr 2008 für den Bf. tätig war. Nachdem das FA mit dieser Beweislage konfrontiert wurde, akzeptierte es diese Tatsache, ohne dieser Beweiswürdigung zu widersprechen (eMail vom ).

1.8 Bewirtschaftung des Bauernhofes_A (Erhebung des Unabhängigen Finanzsenats)

Laut Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom bewirtschaftete der Berufungswerber diese Landwirtschaft mit diversen Fremdzupachtungen von bis . Dabei wurden der Berechnung der Sozialversicherungsbeträge die folgenden Werte zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem Einheitswert der von der Mutter gepachteten Flächen und 2/3 des Einheitswertes der Fremdzupachtungen. Daraus lassen sich die Einheitswerte der insgesamt (landwirtschaftlich) bewirtschafteten Flächen wie folgt rekonstruieren:

Tabelle: SVA Bauern - Detail

Schätzt man die aus dieser Tätigkeit resultierenden Einkünfte unter Anwendung des Pauschalierungsgrundbetrages im Sinne der § 2 Abs. 1 LuF PauschVO 2001 (BGBl. II Nr. 54/2001; 37% für 2004 und 2005) bzw. § 2 Abs. 1 LuF PauschVO 2006 (BGBl. II Nr. 258/2005; 39% für 2006 bis 2010), ergeben sich daraus die folgenden Ansätze:

Tabelle: Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft:

Zahlungen von Ausgedingelasten (Geld- und Sachleistungen), nicht unter § 5 Abs. 2 oder § 11 fallenden Sozialversicherungsbeiträgen und Beiträgen zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen sowie von Pachtzinsen und Schuldzinsen wurden vom Berufungswerber nicht bekannt gegeben bzw. nachgewiesen. Er holte dies auch nicht nach ausdrücklicher Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht (Schreiben vom ) nach.

Damit hat ein solcher Abzug zu unterbleiben (§ 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2001 und § 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2006).

1.9 A_GmbH , SO_GmbH

Die Personensuche des Unabhängigen Finanzsenats in der Firmenbuchdatenbank ergab zwei Beteiligungen des Bf. ab dem Jahr 2010. Vorher sind solche nicht ersichtlich.

1.9.1 A_GmbH (FN #7 )

Die A_GmbH wurde im Mai 2009 von XO*** als Allein-Gesellschafter-Geschäftsführer gegründet. Erst im November 2010 und damit nach dem Streitzeitraum übernahm der Bf. die Alleingeschäftsführung und das volle Stammkapital von diesem, um 50% davon im Monat 2011 an Nachf*** weiterzugeben. Im März 2012 wurde über das Vermögen dieser Gesellschaft der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft aufgelöst. Über den Geschäftsbetrieb dieser Gesellschaft sowie die Tätigkeit des Berufungswerbers finden sich keine detaillierten Informationen im Akt des Finanzamts.

1.9.2 SO_GmbH

Im November 2011 – und damit auch hier erst nach dem Streitzeitraum - gründete der Berufungswerber als Alleingesellschafter die SO_GmbH mit dem Geschäftszweig „Betrieb von Biomasse Heizanlagen (Pellets- und Hachschnitzelheizkraftwerke), Erzeugung von Energie und deren Verkauf“. Alleingeschäftsführerin war und ist seine Gattin Gattin .

Die Website www. so .at weist im Impressum aktuell nicht die SO_GmbH , sondern deren Geschäftsführerin Gattin aus. Bei den angebotenen Produkten handelt es sich im Wesentlichen um Brennholz, Pellets und Waldhackgut.

1.10 Ermittlungsauftrag an das FA vom – Übergang Zuständigkeit

Der Unabhängige Finanzsenat konfrontierte das zuständige FA mit diesem Sachverhalt und forderte es zu zusätzlichen Ermittlungen auf. Diese verzögerten sich aufgrund ihrer Komplexität bis April 2014.

Mit ging die Zuständigkeit gem. § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht über und wurde von der gültigen Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung 7013 zur Erledigung zugewiesen.

Die Stellungnahme des Finanzamtes wurde zum Teil schon im obigen Sachverhalt eingearbeitet. Zusätzlich brachten die Ermittlungen folgende Sachverhaltselemente zu Tage:

1.10.1 Einkünfte und Umsätze 2003 bis 2007, Lebenshaltungskosten

Der Unabhängige Finanzsenat wies das FA darauf hin, dass das Vorbringen des Bf., in den Jahren 2003 bis 2007 sei er beruflich nur als Bewirtschafter des Bauernhofes_A tätig gewesen, bislang nicht durch konkrete Feststellungen widerlegt worden sei. Für den Unabhängigen Finanzsenat sei deshalb in diesem Jahren mangels anderer Unterlagen nur eine Schätzung auf Basis der Bewirtschaftung des Bauernhofes_A in Höhe der Pauschalierung (vgl. oben Punkt 1.8) nachvollziehbar.
Er forderte die Abgabenbehörde 1. Instanz auf, ihre Überlegungen und Feststellungen über die Höhe der konkret notwendigen Lebenshaltungskosten und von Investitionen in den Jahren vor 2008 darzustellen. Insbesondere wurde um Aufklärung ersucht, warum die Einkünfte als Land- und Forstwirt dafür nicht ausgereicht haben sollen. Weiters wurde um Nacherhebung der Einkommens- und Vermögenslage der Personen ersucht, die den Bf. unterstützt haben könnten (Gattin Gattin und Mutter Mutter*** M*** ).

Das FA verwies in der Begründung der Berufungsvorentscheidungen sowie mit eMail vom nur darauf hin, dass der Berufungswerber auch 2003 bis 2007 seine Lebenshaltungskosten decken habe müssen und keine Angaben über dessen Finanzierung gemacht habe.

  • In den Jahren 2003 und 2004 hätten die Familieneinkünfte ohne Zusatzeinkommen zur Deckung der Lebenshaltungskosten nicht gereicht. Es sei amtsbekannt, dass der Bf. als Holzakkordant gewerblich tätig sei, ohne seinen steuerlichen Pflichten nachzukommen (Verweis auf die oben dargestellten die Monate Mai bis Juni 2009 betreffenden Erkenntnisse des UVS).

  • Ab 2005 sei unter Miteinbeziehung der Einkünfte der Mutter und der Gattin des Abgabepflichtigen unter Umständen ein durchschnittliches Familieneinkommen ableitbar. Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass keine Tilgungen oder Zinszahlungen auf die hohen Schulden des Abgabepflichtigen geleistet wurden, was nicht bekannt sei.

Ohne sonstiges Einkommen hätte der Bf. nach Ansicht des FA die Kosten für die jeweils angeschafften und verwendeten Kraftfahrzeuge nicht decken können. Dazu legte das FA die folgenden Aufstellungen von Fahrzeugen des Bf. und seiner Gattin vor:

Tabelle Fahrzeuge Bf.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug
Anmeldung
Abmeldung
Erstzul.
Art
Fahrzeug_1
?
LKW
Fahrzeug_2 (neu)
LKW
 
Fahrzeug_3
PKW
Fahrzeug_4
LKW
Fahrzeug_5
PKW

Tabelle Fahrzeuge Gattin


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Fahrzeug
Anmeldung
Abmeldung
Erstzul.
Art
Fahrzeug_6
PKW
Fahrzeug_7 (neu)
PKW

Aus dieser Aufstellung geht hervor, dass in den Jahren 2003 bis 2007 ein (neues) Fahrzeug angemeldet wurde (: Fahrzeug_2 ).

Das Bundesfinanzgericht forderte den Bf. mit Schreiben vom auf, die Finanzierung dieses Fahrzeuges aufzuklären und bekannt zu geben, wie er seinen Lebensunterhalt bestritt. Er reagierte darauf nicht.

Das FA konfrontierte das Bundesfinanzgericht mit seiner Absicht, die Mindestmittel zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhaltes in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes (§ 293 ASVG) zu schätzen, und bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme (Schreiben vom ). Die Abgabenbehörde äußerte sich dazu nicht.

1.10.2 Ermittlungen AT***

Über Auftrag des Unabhängigen Finanzsenats überprüfte das FA die Zahlungsflüsse zusätzlich anhand der Buchhaltungsunterlagen der AT*** (inkl. Scheckkopien) sowie der von dieser Gesellschaft übermittelten Bankauszüge der Mutter des Bf. Dabei ließen sich folgende Zuflüsse 2008 im Detail verifizieren.

In Summe erfolgten Zahlungen durch die AT*** von insgesamt EUR 240.850,65 (siehe Verrechnungskonto 52400 - „ M*** Mutter*** und VN_kurz “).

  • Davon betreffen EUR 4.000,00 einen Grundkauf (Buchungstag ) und sind auszuscheiden. Sie wurden auf der Sollseite storniert. Damit reduzieren sich die Einnahmen auf den Saldo der Sollbuchungen von EUR 236.850,65.

  • Diese inkludieren die Übernahme von Kosten des Bf. von insgesamt brutto EUR 23.748,92 (Blatt 39 f; EUR 20.160,00, Aufbereitung und Holzrückung Lieferant_M , Partie Z*** und W*** sowie EUR 3.588,92 U*** ), die an ihn weiterbelastet wurden. Diese Weiterbelastung stellt offenbar einen Zufluss beim Bf. dar, wobei der dem gegenüber stehende Aufwand Berücksichtigung in den mit 70% geschätzten Betriebsausgaben findet (siehe oben).

  • Die Sollbuchungen enthalten weiters einen Betrag von EUR 2.000,00 (Buchungstag , Beleg 79), der offenbar nicht dem Bf., sondern einem anderen Steuerpflichtigen zuzuordnen ist. Es dürfte sich um eine Fehlbuchung handeln, weshalb der Betrag auszuscheiden ist.

1.10.3 Girokonto Mutter*** M*** (Mutter)

Der Unabhängige Finanzsenat machte das FA darauf aufmerksam, dass der Bf. selbst (siehe Vorlageantrag unter Punkt 1.5) sowie die AT*** angegeben hatten, die Geldflüsse seien zum Teil in Form von Scheckeinlösungen über das Girokonto seiner Mutter Mutter*** M*** erfolgt. Die Rechtsmittelbehörde erteilte den Auftrag, die entsprechenden Zahlungsbelege bzw. Konten anzufordern bzw. nötigenfalls für den gesamten Streitzeitraum beizuschaffen und auszuwerten. Das FA kam dem nach.

Im Zuge dieser Ermittlungen stellte sich heraus, dass auf diesem Girokonto weitere Schecks eingelöst wurden, die nicht am Verrechnungskonto der AT*** erfasst wurden. In Summe handelt es sich dabei um EUR 32.155,00.

  • Dazu zählen zwei Schecks von der AT*** in Höhe von EUR 15.000,00 (, Kontoauszug 74, Partie V*** , T*** und J*** ) und EUR 2.000,00 (, Kontoauszug 77, Partie Ort_B ), die bisher nicht bekannt waren (in Summe also EUR 17.000,00). Die Hinweise auf eine „Partie“ finden sich auch auf anderen Belegen, mit denen über Rundholz abgerechnet wurde. Das deutet darauf hin, dass auch mit diesen Schecks Rundholzlieferungen bezahlt wurden.

  • Zusätzlich wurden auf diesem Konto drei weitere Schecks von insgesamt EUR 15.155,00 eingelöst, deren Herkunft unbekannt ist (EUR 1.155,00 mit , Kontoauszug 51; EUR 2.000,00 mit , Kontoauszug 77; EUR 12.000,00 mit , Kontoauszug 78).
    Das FA geht in Anlehnung an die Zuflüsse von der AT*** davon aus, dass auch damit Leistungen (und nicht Rundholzlieferungen) des Bf. bezahlt wurden und dass es sich dabei um steuerpflichtige Einnahmen des Bf. handelt. Da keine gegenteiligen Hinweise vorliegen, erscheint diese Wertung schlüssig und die die Schecks sind nicht dem Rundholzverkauf, sondern reinen Dienstleistungen („Holzakkordant“) zuzuordnen.

Dem FA und dem Bf. wurde vom Bundesfinanzgericht Gelegenheit geboten, dieser Würdigung zu widersprechen (Schreiben vom ). Beide reagierten darauf nicht.

1.10.4 Zusammenfassung AT*** und Girokonto Mutter*** M***

Aus den Erkenntnissen zu Punkt 1.10.2 und 1.10.3 leitete das Bundesfinanzgericht das nachstehend dargestellte Zahlenmaterial ab. Die bisher nicht erklärten Bruttoeinnahmen 2008 betrugen demnach EUR 267.005,65 und verteilten sich auf 10%-ige und 20%-ige Umsätze wie unter angegeben.

FA und Bf. wurden mit diesen Zahlen konfrontiert (Schreiben vom ) und widersprachen ihnen nicht.

Tabelle Einnahmen 2008

1.10.5 Verkauf Servitutsholz

Da der Bf. zum Projekt Wohnort argumentiert hatte, hier sei Servituts-Holz verkauft worden, das ihm als Bewirtschafter des Bauernhofes_A zugestanden sei, beauftragte der Unabhängige Finanzsenat das FA auch mit dieser Untersuchung. Dabei stellte sich heraus, dass zwar zwei Servitutsberechtigungen existierten, diese aber nur in geringem Umfang ausgenützt worden waren.

  • Von den Österreichischen Bundesforsten wurden 2008 nur etwa 46,40 Festmeter bezogen. Davon fiel ein großer Teil auf minderwertigere Produkte (9,26 fm Zaunholz, 7,29 fm Bauholz, 8,34 Zeugholz und 21,51 fm Brennholz). Das FA errechnete dafür einen erzielbaren Preis von etwa EUR 2.700,00.

  • Vom zweiten Servitutsverpflichteten ( Eigent ) wurde 2008 kein Holz bezogen. 2012 wurde dieses Recht gegen Einmalzahlung abgelöst.

Erlöse aus Holzbezugsrechten sind durch die Pauschalierung nicht abgegolten und somit gesondert als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft zu erfassen, da solche Rechte gemäß § 11 Abs. 4 BewG 1955 im Einheitswert nicht miterfasst sind. Sie sind damit durch vollständige Einnahmen-Ausgabenrechnung zu erfassen (vgl. Doralt in Doralt, EStG9, § 21 Tz 147/1 unter Hinweis auf EStR 2000 Rz 4185a iVm Rz 7723e).

Dieser Holzbezug ist sehr gering, weshalb im Rahmen der Schätzung 2008 und 2009 auf eine gesonderte Berücksichtigung verzichtet wird. Dies ist nicht zum Nachteil des Bf., da die dafür erzielten Erlöse als Teil des Rundholzverkaufes (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) behandelt werden und dafür im Rahmen der Schätzung sogar Betriebsausgaben (inkl. Zahlung für Holz am Stock) angesetzt werden, obwohl solche tatsächlich nicht anfielen. Aufgrund der zu vernachlässigenden Gesamtauswirkung erscheint diese Vorgangsweise tolerierbar.

Dieser Vorgangsweise widersprachen weder FA noch Bf.

1.10.6 Ermittlungen A_GmbH und XO***

Vom Unabhängigen Finanzsenat wurde festgestellt, dass keine Hinweise auf eine entgeltliche Tätigkeit des Bf. für die A_GmbH vorliegen (siehe oben Punkt 1.9.1). Er forderte das FA auf, vom Masseverwalter dieser Gesellschaft für den Streitzeitraum alle Unterlagen über Geschäftskontakte mit dem Bf. und Zahlungen an ihn anzufordern bzw. XO*** dazu zu befragen. Diese Ermittlungen ergaben keine Hinweise auf Einkünfte des Bf.

1.11 Berechnungen durch das Bundesfinanzgericht für 2008

Das Bundesfinanzgericht konfrontierte das FA mit der Tatsache, dass die Leistungen des Bf. an die AT*** zu EUR 71.096,76 aus reinen Dienstleistungen wie Schlägerung, Aufarbeitung und Bringung (siehe Kontrollmitteilung unter Punkt 1.2; in der Folge vereinfachend als „Akkordantenleistungen“ bezeichnet) bestanden. Das dürfte auch für die Scheckeinlösungen unter Punkt 1.10.3/b gelten. Die anderen später hervorgekommenen Zahlungen erfolgten offenbar für Rundholzlieferungen (siehe Punkt 1.3 etc.).

Das hat sowohl Auswirkungen auf die Schätzung der Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen wie auch auf den anzuwendenden Umsatzsteuersatz. Weiters ist diese Tatsache auch bei der Schätzung des Gewinnes zu berücksichtigen, unterscheiden sich doch die Betriebsausgaben bei reinen Dienstleistungen gravierend von denen bei der Lieferung von am Stock erworbenem Holz.

1.11.1 „Akkordantenleistungen“ 2008

Für Leistungen wie Schlägerung, Aufarbeitung und Bringung sowie Traktorarbeiten kommt der Umsatzsteuernormalsteuersatz von 20% zur Anwendung. Im Gegenzug ist davon auszugehen, dass auch die Vorleistungen (außer Personal) diesem Steuersatz unterliegen.

Vom FA wurden bisher Betriebsausgaben von 70% dieser Nettoumsätze unterstellt, wobei davon ausgegangen wurde, dass davon 50% auf Personalaufwand und 50% auf umsatzsteuerpflichtige Leistungen entfallen.

Der Bf. brachte zwar vor, überhaupt keine Einkünfte und Umsätze erzielt zu haben, gegen die konkrete Berechnung des FA wendete er sich – auch nach neuerlicher Konfrontation durch das Bundesfinanzgericht (Schreiben vom ) - allerdings nicht.

1.11.2 Rundholzlieferungen 2008

Die restlichen nachgewiesenen Einnahmen (siehe Punkt 1.10.4) stammen – soweit sie auf die AT*** entfallen – aus dem Verkauf von Rundholz. Der Akteninhalt deutet darauf hin, dass dieses Rundholz vom Bf. am Stock erworben wurde und von ihm als fertig aufgearbeitetes und gebrachtes Rundholz verkauft wurde.

In den Jahren 2008 bis 2009 befand sich der Holzmarkt in einer Niedrigpreisphase. Über die mit der Holzernte zusammenhängenden Aufwendungen sowie den Einkaufspreis des Holzes am Stock geben die Akten keine Auskunft. Es sind weder die Landwirte bekannt, bei denen das Holz geerntet wurde, noch die Bringungslagen etc.

Der Bf. wurde deshalb mit Schreiben vom darauf aufmerksam gemacht, dass ihn hier eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft.
Das Bundesfinanzgericht teilte Bf. und FA mit, dass es für den Fall, dass der Bf. keine näheren Auskünfte und Nachweise über die tatsächlichen Kosten erbringt, beabsichtigt, die Holzkosten (am Stock) mit 20% der Erlöse und die vom Bf. zu tragenden Ernte- und Transportkosten mit 50% der Erlöse zu schätzen.

Weder FA noch Bf. widersprachen einer solchen Vorgangsweise.

1.11.3 Zusammenfassung 2008

Nachdem keine der Verfahrensparteien diesen Darstellungen widersprachen, ermittelte das Bundesfinanzgericht die Bemessungsgrundlagen für 2008 mit den Werten, die aus der Anlage A zu diesem Erkenntnis ersichtlich sind.

1.11.4 Umlegung auf 2003-2007

Bisher unterstellte die Abgabenbehörde, dass der Bf. auch in den Vorjahren sowie den Folgejahren Tätigkeiten in ähnlichem Umfang durchgeführt hat. Das FA ging dabei – vom Bf. im Kern unwidersprochen - davon aus, dass der Bf. zur Deckung seiner Lebenshaltungskosten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit tätig gewesen sein muss.

Wenngleich diese Vermutung nicht gänzlich von der Hand zu weisen ist, enthalten die Akten für diese Jahre keinerlei Hinweise auf konkrete Umsätze und Einnahmen. Bekannt ist allerdings, dass er ab Mitte 2004 den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb seiner Mutter bewirtschaftete.

Gegen die inhaltsgleiche Übertragung der Verhältnisse 2008 auf die Vorjahre spricht die Tatsache, dass der Bf. in diesem Jahr offiziell und im Rahmen seines Gewerbes aktiv wurde. Für die Vorjahre gibt es keine konkreten Hinweise auf eine solch umfangreiche Tätigkeit. Auch die zwischenzeitige Vermutung, Herr S** könnte in dieser Zeit für den Bf. tätig gewesen sein, erhärtete sich nicht.

Evident ist im Grunde nur, dass auch der Bf. zur Bestreitung seiner Lebenshaltungskosten gewisse Einnahmen und Einkünfte erzielen musste. Mangels anderer Basisdaten geht das Bundesfinanzgericht hier von einem Mindestverdienst in Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes im Sinne des § 293 ASVG aus.

Daraus ergeben sich die dafür notwendigen umsatz- und einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlagen 2003 bis 2007 wie in Anlage A dargestellt. Dem widersprachen weder FA noch Bf.

Für den vom FA beantragten Sicherheitszuschlag bleibt deshalb kein Raum, weil die Schätzung – auch vom FA im Kern unwidersprochen - aufgrund der Lebenshaltungskosten erfolgte und für die Jahre 2003-2007 keine Hinweise vorliegen, die darüber hinausgehende Ansätze zu untermauern vermögen. Daran kann auch die Anschaffung eines PKW´s Mitte 2006 nichts ändern, bei dem es sich zum einen auch um ein Leasingfahrzeug gehandelt haben kann und das zum anderen auch fremdfinanziert worden sein kann. Hinweise darauf, dass hier tatsächlich ein größerer Zahlungsfluss erfolgte, wurden vom FA nicht vorgetragen.

1.11.5 Umlegung auf 2009

Anders ist dies im Jahr 2009. In diesem Jahr verfügte der Bf. fast durchgehend über eine Gewerbeberechtigung (vgl. Punkt 1.7) und beschäftigte erwiesenermaßen auch (illegal) Arbeitnehmer (vgl. Punkt 1.6.5). Das alles deutet darauf hin, dass er in diesem Jahr noch durchaus wirtschaftlich aktiv war.

Wenngleich den Akten keine konkreten Geschäfte entnommen werden können, reichen diese Hinweise dafür aus, die Feststellungen 2008 im Schätzungswege auf 2009 zu übertragen. Dies ist vor allem deshalb alternativlos, da weder der Bf. noch das FA abweichende Anträge gestellt haben. Der Bf. unterließ trotz Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht jede Mitwirkung an der Aufklärung des Sachverhaltes.

Damit sind die Feststellungen für 2008 auf 2009 übertragbar und führen im Schätzungswege zum Ansatz der in Anlage A dargestellten Bemessungsgrundlagen.

Erst Ende 2009 dürften sich die Verhältnisse – auch aus insolvenzrechtlichen Gründen - geändert haben. Ab diesem Zeitpunkt fehlen den Akten wieder konkrete Hinweise auf umfangreichere steuerpflichtige Aktivitäten.

Dieser gesamte Sachverhalt wurde den Verfahrensparteien mit Schreiben vom zu Kenntnis gebracht und ihnen Gelegenheit zur Wahrung des Parteiengehörs gegeben. Der Bf. reagierte darauf überhaupt nicht und auch das FA widersprach der Darstellung nicht.

Der Sachverhalt kann damit der rechtlichen Würdigung als unbestritten zu Grunde gelegt werden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Das FA ermittelte die Besteuerungsgrundlagen 2003 bis 9/2010 im Schätzungswege.

Aus der dagegen eingebrachten Beschwerde (inkl. Ergänzung) lassen sich im Kern die folgenden Rügen und Begehren ableiten:

  • Der Bf. bestritt ursprünglich generell, dass 2003 bis 2010 Umsätze und Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt wurden (Berufungen).

  • Später ergänzte er, er sei 2003 bis 2007 nur als Bewirtschafter des Bauernhofes_A tätig gewesen. Das FA habe keinerlei Anhaltspunkte für Umsätze oder Einnahmen aus Holzverkauf gefunden.

  • Für 2008 gestand der Bf. zwar die Abwicklung einiger Projekte zu ( Ort_A , Ort_C , etc.), wendete dabei aber (nur) die teilweise Weitergabe von Geldern ein.

Daraus ergibt sich im Auslegungsweg das Begehren auf Nichtfestsetzung der Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2003 bis 2010.

2. Rechtsgrundlagen, rechtliche Würdigung

Das FA schätzte die Bemessungsgrundlagen.

Die Schätzung durch die Abgabenbehörde ist gem. § 184 BAO dann durchzuführen, wenn diese die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Schätzen ist also ein Akt der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse, die trotz Bemühens der Behörde um Aufklärung nicht mit der erforderlichen Sicherheit ermittelt werden können. Die Befugnis zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (vgl. unter Hinweis auf Stoll, BAO, 1912 mwN). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. ).

Bei einer Schätzung sind deshalb zunächst alle jene Umstände zu erheben und zu berücksichtigen, die für eine Schätzung dem Grunde nach (Ordnungsmäßigkeit oder Mangelhaftigkeit der Buchführung, Verhältnis der Buchergebnisse zu den Lebenshaltungskosten, Vermögenszuwachs) sowie der Art, dem Umfang und Ausmaß nach (Teil-, Voll-, kalkulatorische Schätzung), schließlich für die anzuwendende Methode bedeutsam sein können (vgl. ).

Schätzungen ist zwar immer eine gewisse Ungenauigkeit immanent, ihr Ziel ist es aber trotzdem, die Besteuerungsgrundlagen möglichst zutreffend festzustellen, und zwar so, dass das Ergebnis die größere Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich hat, um auf diese Weise den tatsächlichen abgabenrechtsbedeutsamen Verhältnissen und wirtschaftlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen ( mit weiteren Nachweisen wie unter anderem Stoll, BAO, 1914). Dass das Schätzungsergebnis den tatsächlichen Verhältnissen dabei nur bis zu einem gewissen Genauigkeitsgrad (mehr oder weniger grob) entspricht, ist als im Wesen der Schätzung liegend insbesondere dann hinzunehmen, wenn der Abgabepflichtige – wie hier - zur Schätzung begründeten Anlass gegeben hat ( mit weiteren Nachweisen).

Verfügt die Behörde wie hier mangels entsprechender Mitwirkung des Unternehmers über keine Unterlagen für eine geeignete Schätzung und auch nicht über eine Methode, den tatsächlichen Verhältnissen besser Rechnung zu tragen, ist sie auch berechtigt, die Bemessungsgrundlagen auf der Basis der Lebenshaltungskosten zu schätzen (). Eine Schätzung nach dem Lebensaufwand hat die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen zu berücksichtigen ().

Der Bf. legte trotz Aufforderung keine Aufzeichnungen vor und beschränkte sich im Kern nur auf die Behauptung, im Streitzeitraum – bis auf 2008 - keine Einnahmen, Einkünfte bzw. Umsätze erzielt zu haben. Damit steht außer Zweifel, dass eine Schätzungsberechtigung vorliegt.

In der Folge bemühten sich sowohl die Abgabenbehörden (Finanzamt und Unabhängiger Finanzsenat) wie auch das Bundesfinanzgericht wiederholt und intensiv, objektiv nachvollziehbare Schätzungsgrundlagen zu ermitteln, die oben bzw. in Anlage A umfassend dargestellt und dem Bf. mit der Aufforderung zur Stellungnahme zur Kenntnis gebracht wurden. Der reagierte auch darauf nicht.

2.1 Schätzung Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie die entsprechenden Umsätze für die Jahre 2003 bis 2009

Vom FA wurden bisher nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb unterstellt und in die Veranlagungen mit einbezogen. Im Zuge des Verfahrens stellte sich heraus, dass der Bf. ab die Land- und Forstwirtschaft seiner Mutter mit diversen Fremdzupachtungen bewirtschaftete. Mangels Mitwirkung des Bf. waren deshalb die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte und Umsätze zu schätzen. Weder Bf. noch FA widersprachen dieser Vorgangsweise sowie den in Punkt 1.8 sowie Anlage A dargestellten Bemessungsgrundlagen.

Die Schätzung der Umsätze orientierte sich dabei an der von den gängigen Kommentaren ohne Kritik dargestellten Verwaltungsübung (vgl. Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 452, Scheiner/Kolacny/Caganek, UStG23, § 6 Tz 21 sowie Rattinger in Melhardt/Tumpel, UStG2011, § 6 Tz 671 jeweils unter Hinweis auf UStR 2000 Rz 996).

Die Bemessungsgrundlagen aus der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind der Anlage A zu entnehmen.

2.2 Schätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb 2003-2009 und darauf entfallende Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen

Das gilt auch für den Ansatz der Bemessungsgrundlagen für die gewerbliche Tätigkeit. Die entsprechenden Grundlagen wurden bereits oben unter Punkt 1.11 bzw. in Anlage A dargestellt.

Das alleinige und für alle Jahr gleichermaßen vorgetragene Anbringen des Bf., er habe weder Umsätze noch Einkünfte erzielt, widerspricht dem aktenkundigen Sachverhalt und lässt jede Tragfähigkeit und Untermauerung vermissen.

Der Bf. widersprach weder dieser Tatsache noch dem Akteninhalt und den Schlüssen des Bundesfinanzgerichts, die ihm mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht wurden. Das gilt auch für die Bemessungsgrundlagen, die in Anlage A dargestellt wurden und werden.

Zur Abgrenzung von den pauschalierten land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen ist noch zu sagen, dass unter § 22 Abs. 1 UStG 1994 nur die Umsätze fallen, die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes erzielt werden. Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb ist ein Betrieb anzusehen, dessen Hauptzweck auf die Land- und Forstwirtschaft gerichtet ist (§ 22 Abs. 3 UStG 1994). Dazu gehören auch Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt sind (§ 22 Abs. 4 UStG 1994).

Nebenbetriebe sind Betriebe, die für sich allein betrachtet in der Regel als eigener gewerblicher Betrieb anzusehen wären, im konkreten Fall aber wirtschaftlich eine Hilfsfunktion für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erfüllen (vgl. ; , 92/14/0019; Ruppe/Achatz, UStG4, § 22 Tz 25 etc.). Dazu können zwar auch Holzschlägerungsarbeiten für Dritte zählen, das aber nur dann, wenn sie im Verhältnis zur landwirtschaftlichen Betätigung und nach dem absoluten Gewicht (Umsatz) von nur untergeordneter Bedeutung sind (vgl. ; , 92/14/0189). Das ist hier jedenfalls für 2008 und 2009 auszuschließen.

Die betroffenen Umsätze sind in diesen beiden Jahren weder absolut (mindestens ca. EUR 230.000,00) noch in Relation zu den regulären land- und forstwirtschaftlichen Umsätzen untergeordnet.

2.3 Besteuerung der Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft und Kleinunternehmerbefreiung gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994

Die Umsätze und Vorsteuern aus der Land- und Forstwirtschaft sind gem. § 22 UStG 1994 pauschaliert und werden deshalb nicht in die Veranlagung mit einbezogen (Ruppe/Achatz, UStG4, § 22 Tz 38).

Gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 sind die Umsätze der Kleinunternehmer von der Umsatzsteuer unecht befreit. Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im Veranlagungszeitraum EUR 30.000,00 nicht übersteigen. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben die Umsätze aus Hilfsgeschäften einschließlich der Geschäftsveräußerungen außer Ansatz. Das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15% innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich

Bei der Berechnung dieser Grenze sind auch die pauschalierten Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft mit zu berücksichtigen (Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 452). Überschreiten sie zusammen mit den anderen Umsätzen aus der gewerblichen Tätigkeit die EUR 30.000,00-Grenze, führt das zur Steuerpflicht dieser anderen Umsätze. An der Besteuerung der land- und forstwirtschaftlichen Umsätze selbst ändert das aber nichts.

Wie aus Anlage A ersichtlich, unterschreiten die geschätzten Umsätze 2003 bis 2007 sowie Jänner bis September 2010 die Kleinunternehmergrenze. Die Kleinunternehmerbefreiung ist deshalb auf die nicht land- und forstwirtschaftlichen Umsätze dieser Zeiträume anzuwenden.

2.4 Antrag auf Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2003

Gem. § 299 Abs. 1 BAO konnte die Abgabenbehörde erster Instanz auf Antrag der Partei oder von Amts wegen einen von ihr erlassenen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erwies. Wenn dieselbe Abgabenbehörde zur Erlassung beider Bescheide zuständig war, war der den aufgehobenen Bescheid ersetzende Bescheid mit dem aufhebenden Bescheid zu verbinden.

Wie oben erwähnt, ist es unstrittig, dass vom Bf. rechtzeitig und via FinanzOnline ein Antrag gem. § 299 BAO auf Aufhebung des letztgültigen Umsatzsteuerbescheides eingebracht wurde. Dieser Antrag ist aus technischen Gründen, die das Finanzamt zu verantworten hat, nicht mehr rekonstruierbar. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt ().
Aus der Zusammenschau mit den etwa gleichzeitig eingebrachten Beschwerden ist damit in freier Beweiswürdigung ableitbar, dass sich das Anbringen im Kern auf die Rechtswidrigkeit stützte, dass die vom Finanzamt unterstellte gewerbliche Tätigkeit (in diesem Umfang) nicht durchgeführt wurde.

Die Abgabenbehörde wies dieses Anbringen bisher ausschließlich unter Hinweis auf die Begründung der Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2004 ab. In dieser Begründung ging das Finanzamt zwar nicht weiter auf den Aufhebungsantrag ein, es führte aber dezidiert aus, dass sich der Bf. bis Monat 2004 in Konkurs befand und sein Unternehmen „erst neu strukturieren“ musste. Den Umsatz 2004 schätzte das FA in der Folge mit EUR 18.700,00. Damit ist aber der Bf. mit seinem Anbringen aber im Recht. Unterstellt man nämlich auch für 2003 Umsätze von maximal EUR 18.700,00, würde das dazu führen, dass diese gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 umsatzsteuerbefreit wären. Dies trifft auch noch dann zu, wenn man diesen Umsatz insofern höher ansetzt, als der Bf. auch seinen Lebensunterhalt bestreiten musste (siehe Anlage A).
Da das FA in seinem Bescheid vom mit dem Normalsteuersatz zu versteuernde Umsätze von EUR 59.000,00 unterstellte, belastete es seinen Bescheid wie vom Bf. richtig gerügt mit Rechtswidrigkeit.

Die Entscheidung über die Aufhebung des Bescheides ist in freiem Ermessen zu fällen. In diesem Fall wäre es unbillig, den Bf. mit einer Umsatzsteuerforderung zu belasten, die selbst das FA nicht für realistisch hält. Dem entgegen stehende, überwiegende Zweckmäßigkeitsüberlegungen wurden von der Abgabenbehörde nicht vorgebracht.

Damit war die Entscheidung des FA abzuändern und dem Antrag stattzugeben. Der Umsatzsteuerbescheid 2003 vom war damit aufzuheben.

In der Folge wird das FA umgehend bescheidmäßig über die Umsatzsteuer 2003 abzusprechen haben. Dem Bundesfinanzgericht ist dies als Verwaltungsgericht verwehrt, weil seine Entscheidungskompetenz mit der vorgelegten Beschwerde beschränkt ist.

2.5 Umsatzsteuerfestsetzung Jänner bis September 2010

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des § 201 Abs. 2 BAO von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO).

§ 21 Abs. 1 UStG 1994 verpflichtet Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung bei dem für die Einhebung der Umsatzsteuer zuständigen Finanzamt einzureichen und eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vorsehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfällt, sofern der Unternehmer seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Unternehmer, die danach für einen Voranmeldungszeitraum keine Voranmeldung einzureichen haben, sind verpflichtet, für diesen Voranmeldungszeitraum unter Verwendung des amtlichen Vordruckes für Voranmeldungen eine Aufstellung der Besteuerungsgrundlagen anzufertigen, es sei denn, es ergibt sich für diesen Voranmeldungszeitraum weder eine Vorauszahlung noch ein Überschuss.

Für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000 nicht überstiegen, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum (§ 21 Abs. 2 UStG 1994).

Für 2010 sah dazu § 1 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen (BGBl. II Nr. 206/1998) vor, dass für Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr EUR 100.000,00 nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung entfällt, wenn sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergibt.
Da die Umsätze des Jahres 2009 hier diese Grenze klar überstiegen, wäre der Bf. zur Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet gewesen. Da er dies unterließ und damit trotz Verpflichtung keinen selbstberechneten Betrag bekannt gab, war das Finanzamt befugt, eine Abgabenfestsetzung durchzuführen.

Dabei ging das FA von Umsätzen aus, die die Kleinunternehmergrenze überstiegen. Wie oben ausführlich begründet, lässt sich dieser Ansatz nach dem derzeitigen Aktenstand nicht halten. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass der Bf. nach Löschung seiner Gewerbeberechtigung im Dezember 2009 noch Umsätze erzielt hätte, die EUR 30.000,00 überstiegen. Die von Jänner bis September 2010 erzielten Umsätze waren damit unecht umsatzsteuerbefreit und die Zahllast betrug richtig EUR 0,00. Die Abgabenfestsetzung war deshalb entsprechend auf EUR 0,00 zu ändern.

2.6 Revision

Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG).

Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist eine Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).

Soweit Rechtsfragen für die hier zu klärenden Fragen entscheidungserheblich sind, sind sie durch höchstgerichtliche Rechtsprechung ausreichend geklärt (siehe oben) oder nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Auch der Sachverhalt ist umfassend erhoben, in den Akten soweit abgebildet, als es ohne die Mitwirkung des Bf. möglich war, und ausreichend klar.

Damit liegt hier kein Grund vor, eine Revision zuzulassen.

Salzburg-Aigen, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 1 Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II Nr. 206/1998
§ 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Abs. 1 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
§ 13 Abs. 2 LuF PauschVO 2006, Durchschnittssätze für die Gewinnermittlung - Land- und Forstwirtschaft, BGBl. II Nr. 258/2005
§ 293 ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
§ 22 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 201 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.6100757.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at