Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Anwendung des Mindestlohntarifs für in privaten Bildungseinrichtungen beschäftigte Arbeitnehmer auf Arbeitsverhältnisses zum Lycée Français de Vienne
1. Das Lycée Français ist keine natürliche Person, sondern ein Gebilde, dem aufgrund des Kulturübereinkommens zwischen der Republik Österreich und der Französischen Republik iVm dem staatsvertraglichen Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Französischen Republik betreffend die Verfassung des Lycée Français in Wien volle Rechtspersönlichkeit mit allen ihren rechtlichen Folgen zuerkannt wurde.
2. Das Lycée Français trägt als Schule zur Verwirklichung von Aufgaben, die im öffentlichen Interesse gelegen sind (zur Schulbildung) bei und dient somit auch deren Erfüllung.
3. Nach der Judikatur des VfGH und des VwGH ist für den Anstaltsbegriff ein Bestand an Mitteln persönlicher und sachlicher Art wesentlich, der für Dauer bestimmt ist, dem durch den Einsatz der Mittel verfolgten Zweck der öffentlichen Verwaltung zu dienen. Die Anstalt ist nach der sachlichen Seite hin ein zweckgebundenes Verwaltungsvermögen, das durch das Vorherrschen S. 40nach außen hin sichtbarer technischer Einrichtungen (zB Krankenhaus mit medizinischen Einrichtungen) charakterisiert wird und das als solches aus sich heraus die Eignung besitzen muss, bestimmte Aufgaben der öffentli...