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Ausschluss von Verfahrenshilfen
ZWF 2021/12
Nach der Rsp des VfGH zu den Anforderungen des Art 6 EMRK an die Gewährung von Verfahrenshilfe kann diese nicht schon deshalb ausgeschlossen sein, weil objektiv keine komplexe, besonders schwierige Frage rechtlicher Art vorliegt. Nach Auffassung des VfGH können auch besondere Schwierigkeiten bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts, also Fragen tatsächlicher Natur, einen Anspruch auf Verfahrenshilfe begründen, zumal Tatsachenfragen regelmäßig in Rechtsfragen münden.