zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 1, Jänner 2021, Seite 43

Verfehlte Subsumtion; gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung; Freiheitsstrafe

ZWF 2021/10

Rainer Brandl und Roman Leitner

§§ 4 Abs 2, 38 FinStrG

Die verfehlte Subsumtion des Tatgeschehens iZm der gewerbsmäßigen Begehung einer Abgabenhinterziehung (§ 38 FinStrG) bleibt ohne Nachteil für den Angeklagten iSd § 290 Abs 1 Satz 2 StPO, wenn das Erstgericht keine Freiheitsstrafe verhängt hat und die Geldstrafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG unverändert geblieben und günstiger ist als jene des § 38 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62.

Anmerkung

Die Freiheitsstrafdrohung in § 38 FinStrG wurde bis zu dessen ersatzloser Aufhebung (vgl BGBl I 2019/62) von ursprünglich zwei Jahren (vgl BGBl I 1958/159; eingeschränkt auf § 35, 37 FinStrG) auf drei Jahre (vgl BGBl I 1999/28), in weiterer Folge bei einer Abgabenverkürzung über 500.000 € auf fünf Jahre (vgl BGBl I 2004/57) angehoben und zwischenzeitig bei einer Verkürzung von mehr als drei Mio € sogar auf sieben Jahre erhöht (vgl BGBl I 2005/103; wieder aufgehoben durch BGBl I 2010/104). Wird neben der zwingend zu verhängenden Geldstrafe keine Freiheitsstrafe verhängt, weil dies weder aus spezial- oder generalpräventiven Gründen iSd § 15 Abs 2 FinStrG für notwendig erachtet wird, bleibt die Anwendung der unzutreffenden Rechtslage im Ergebnis ohne Konsequenz.

Rainer Brandl / Roman Leitner

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
Daten werden geladen...