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Verfehlte Subsumtion; gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung; Freiheitsstrafe
ZWF 2021/10
Die verfehlte Subsumtion des Tatgeschehens iZm der gewerbsmäßigen Begehung einer Abgabenhinterziehung (§ 38 FinStrG) bleibt ohne Nachteil für den Angeklagten iSd § 290 Abs 1 Satz 2 StPO, wenn das Erstgericht keine Freiheitsstrafe verhängt hat und die Geldstrafdrohung des § 33 Abs 5 FinStrG unverändert geblieben und günstiger ist als jene des § 38 FinStrG idF vor BGBl I 2019/62.
Die Freiheitsstrafdrohung in § 38 FinStrG wurde bis zu dessen ersatzloser Aufhebung (vgl BGBl I 2019/62) von ursprünglich zwei Jahren (vgl BGBl I 1958/159; eingeschränkt auf § 35, 37 FinStrG) auf drei Jahre (vgl BGBl I 1999/28), in weiterer Folge bei einer Abgabenverkürzung über 500.000 € auf fünf Jahre (vgl BGBl I 2004/57) angehoben und zwischenzeitig bei einer Verkürzung von mehr als drei Mio € sogar auf sieben Jahre erhöht (vgl BGBl I 2005/103; wieder aufgehoben durch BGBl I 2010/104). Wird neben der zwingend zu verhängenden Geldstrafe keine Freiheitsstrafe verhängt, weil dies weder aus spezial- oder generalpräventiven Gründen iSd § 15 Abs 2 FinStrG für notwendig erachtet wird, bleibt die Anwendung der unzutreffenden Rechtslage im Ergebnis ohne Konsequenz.
Rainer Brandl / Roman Leitner