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Anzeigepflichten im Umfeld des Finanzstrafrechts
Die richtige Festsetzung von Steuern erfordert einen richtigen Informationsstand der festsetzenden Stelle. Der Steuerpflichtige selbst unterliegt dabei vor allem dem Rahmen der Offenlegungs-, Wahrheits- und Anzeigepflicht gem § 119 ff BAO bzw zeitlich später auch der nachträglichen Offenlegungspflicht gem § 139 BAO. Zudem besteht die Möglichkeit, mittels Selbstanzeige nach § 29 FinStrG wieder in die Straffreiheit zurückzukehren. Die Darlegung der steuerlichen Grundverhältnisse hat primär vom Steuerschuldner selbst zu erfolgen, weil dieser seine Verhältnisse am besten kennen sollte. Fällt er jedoch aus oder arbeitet er nicht mit, so sind – schon aufgrund des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung gem § 114 BAO – solche Informationen von anderen einzuholen. Daraus erklärt sich eine Anzahl von Bestimmungen, die dies durchsetzen sollen und sich vor allem als Anzeige- und Mitteilungspflichten der Behörden manifestieren.
1. Anzeigepflichten der Behörden
1.1. Anzeigen nach § 80 f FinStrG
Im Zentrum der im Finanzstrafrecht geregelten Anzeigepflichten stehen § 80 f FinStrG. Deren Grundlage findet sich in Art 22 B-VG, der statuiert, dass die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden innerhalb ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereichs zur wechselseitigen Hilfeleistung ve...