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Sachverhaltsdarstellung; Auskunftsplicht der Staatsanwaltschaft; Säumnisbeschwerde; Opferrechte
ZWF 2021/9
§§ 1 Abs 1, 4 AuskunftspflichtG 1987; Art 90a und 130 Abs 1 Z 3 B-VG; § 1, 3 Abs 2, 35c StAG; Art 6 Abs 1 lit a RL 2012/29/EU
Die von der Revisionswerberin begehrte Auskunft bezog sich auf eine von ihr bei der StA eingebrachte Sachverhaltsdarstellung. Die Revisionswerberin wollte mit ihren Fragen ua in Erfahrung bringen, aus welchen Gründen in dieser Angelegenheit von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen wurde. Das an die StA gerichtete Begehren bezog sich somit auf Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit, die als solche nicht von der Auskunftspflicht erfasst sind. Die StA war daher nicht dazu verpflichtet, gem § 4 AuskunftspflichtG 1987 einen Bescheid über die Verweigerung der begehrten Auskunft zu erlassen. Daraus folgt, dass die Entscheidungspflicht iSd Art 130 Abs 1 Z 3 B-VG nie begonnen hat und die von der Revisionswerberin erhobene Säumnisbeschwerde vom BVwG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wäre. Dass das VwG die Säumnisbeschwerde stattdessen für zulässig erklärte und in der Sache aussprach, der Revisionswerberin komme kein Recht auf Auskunft zu, verletzt diese allerdings nicht in ihren subjektiven Rechten.
Mit dem Fehlen von VwGH-Rsp zur Frage der Direktwirkung der RL 2012/29/EU...