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Lohn- und Sozialdumping; längere Verjährungsfristen als im VStG; Unerlässlichkeit längerer Fristen; Verfassungsmäßigkeit
ZWF 2021/8
Art 11 Abs 2, 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG; § 7i Abs 7 AVRAG; § 31 VStG; § 7 Abs 1, 62 Abs 1 VfGG
Die – im Hinblick auf Art 11 Abs 2 B-VG zu beurteilende – längere Strafbarkeitsverjährungsfrist des § 7i Abs 7 AVRAG ist iZm der Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen zu sehen, zumal Fälle von Unterentlohnung häufig erst im Rahmen einer solchen Prüfung aufgedeckt werden. Aus verwaltungsökonomischen Gründen können Prüfungen von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen nur in mehrjährigen Abständen erfolgen. Im Hinblick darauf wird auch auf die Fristen gem § 68 ASVG und § 207 ff BAO betreffend die Beitrags- und Abgabenverjährung hingewiesen. Dem Gesetzgeber ist daher nicht entgegenzutreten, wenn er die Strafbarkeit für Unterentlohnung auch in jenen Fällen sicherstellen möchte, in denen die Unterentlohnung erst aufgrund einer Prüfung von lohnabhängigen Abgaben und Beiträgen angezeigt wird.
Die längere Strafbarkeitsverjährungsfrist ist unerlässlich, weil die Mitwirkung der Beschuldigten erforderlich ist, um anhand der vorgelegten Lohnunterlagen eine etwaige Unterentlohnung berechnen zu können: Dazu bedarf es insb einer Überprüfung der Lohnverrechnung sowie einer Nachprüfung, ob unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen zu Ausbildung, Einstufung und Tätigkeits...