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Ungehorsamsdelikt; Verschuldensvermutung; Glaubhaftmachung der Unzumutbarkeit/des mangelnden Verschuldens; Geschäftsführerwechsel, wirksames Kontrollsystem
ZWF 2021/5
§§ 3, 28 Abs 1 AuslBG; § 5 Abs 1, 9 VStG; § 38 VwGVG
Solange der Täter bei einem ihm vorgeworfenen Ungehorsamsdelikt nicht glaubhaft gemacht hat, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften ohne sein Verschulden unmöglich gewesen ist, hat die Behörde (bzw das VwG) anzunehmen, dass der Verstoß bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte vermieden werden können. Zur Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens iSd § 5 Abs 1 VStG reicht der bloße Hinweis nicht aus, dass die Einhaltung der maßgebenden Rechtsvorschrift nicht zumutbar sei und auch von anderen nicht eingehalten werde (vgl ).
Beim Geschäftsführerwechsel muss eine kontinuierliche Sicherstellung eines wirksamen Kontrollsystems gegeben sein. Der neu eintretende Geschäftsführer hat sich bei Übernahme seiner Geschäftsführerfunktion mit gebotener Eile mit den rechtlichen Risikobereichen vertraut zu machen und sich darüber zu unterrichten, ob bereits ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, um die Einhaltung der Bestimmungen des AuslBG sicherzustellen.