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ZWF 1, Jänner 2021, Seite 17

Sanktionsrüge; Berufung; Erneuerungsantrag; unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer; Ausgangspunkt der Strafreduktion

ZWF 2021/4

§ 281 Abs 1 Z 11 StPO; Art 6 Abs 1 EMRK

Die Sanktionsfrage betreffende Umstände, die nicht Gegenstand einer Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 StPO) sind, sondern ausschließlich in den Bereich der Berufung fallen (wie hier das S. 18Ausmaß der infolge unverhältnismäßig langer Verfahrensdauer vorgenommenen Strafreduktion), können mit dem innerstaatlichen subsidiären Rechtsbehelf eines Erneuerungsantrags ohne vorherige Anrufung des EGMR nicht geltend gemacht werden.

Soweit der Erneuerungswerber ferner einen Verstoß gegen Art 6 Abs 1 EMRK rügt, weil das Berufungsgericht aufgrund (vor allem) des Erschwerungsgrunds des extrem hohen Schadens zu einer schuldadäquaten Strafe von drei Jahren gelangte – somit zu einer höheren als der vom Erstgericht verhängten Strafe von zwei Jahren – und die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer mit einer Reduktion der Unrechtsfolge von (bloß) drei Monaten veranschlagte, weshalb das Strafmaß keine Veränderung fand (§ 295 Abs 2 Satz 1 StPO), scheitert er ebenfalls.

Das Vorgehen des OLG, dessen originäre Entscheidung in der Straffrage jene des Erstgerichts ersetzt und dem es daher zusteht, Strafzumessungstatsachen selbst zu beurteilen, begegnet keinen grundrechtlichen Bedenken. Denn die Grundrechtsverletzung wurde anerkannt und ausdrüc...

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