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ZWF 1, Jänner 2021, Seite 17

Kronzeugenregelung; freiwilliges Herantreten an die Staatsanwaltschaft

ZWF 2021/1

§ 209a StPO

(= RIS-Justiz RS0133340)

Voraussetzung für die Anwendung von § 209a StPO ist, dass der Täter freiwillig an die StA herantritt, um sein Wissen zu offenbaren. Eine bloße Kontaktaufnahme mit der Polizei genügt nicht.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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