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ZWF 1, Jänner 2021, Seite 12

Erzwungener Zugriff auf Daten auf biometrisch verschlüsselten Endgeräten?

Thomas Flörl

Bei Beweismitteln handelt es sich immer häufiger nicht um körperliche Gegenstände, sondern um auf Datenträgern gespeicherte Informationen. Sofern auf verschlüsselte Datenträger zugegriffen werden soll, stellen sich für die Strafverfolgungsbehörden zahlreiche Probleme. Dieser Beitrag behandelt die Frage, ob eine durch Zwang erreichte Entsperrung von Smartphones oder anderen Endgeräten, die biometrisch verschlüsselt wurden, zulässig ist.

1. Grundlegendes

Das Smartphone eines Beschuldigten bzw die darauf gespeicherten Daten wie Anruflisten, Fotos und Videos sowie auch Standortdaten können für die Ermittlungsbehörden im Strafverfahren von hoher Relevanz sein. Smartphones sind jedoch in der Regel durch Passwörter, persönliche Identifikationsnummern (PIN), Muster oder neuerdings auch biometrische Merkmale gegen unbefugten Zugriff geschützt. Während der Beschuldigte von den Ermittlungsbehörden nicht gezwungen werden darf, Passwörter usw bekannt zu geben, kann die Entsperrung durch biometrische Merkmale durch die Ermittlungsbehörden erzwungen werden, zB durch das zwangsweise Auflegen des Fingers des Beschuldigten auf den Fingerabdrucksensor oder das Positionieren des Gesichts des Beschuldigt...

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