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ZWF 1, Jänner 2021, Seite 7

Teilweiser Widerruf bedingt nachgesehener Freiheits- oder Geldstrafen bzw Verbandsgeldbußen

Besprechung zu

Jakob Hajszan

In seinem Urteil vom , 12 Os 152/19y, beschäftigt sich der OGH aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes (NBzWdG) der Generalprokuratur mit der Frage, ob der teilweise Widerruf einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe zulässig ist oder eine solche bloß zur Gänze oder gar nicht widerrufen werden kann. Dieser Beitrag stellt Überlegungen hinsichtlich der Einführung zusätzlicher Möglichkeiten eines teilweisen Widerrufs de lege ferenda an.

1. Sachverhalt

Im Anlassfall wurde eine mehrmals vorbestrafte und in den Genuss der bedingten Strafnachsicht sowie einer bedingten Entlassung gekommene Person durch das LG Salzburg wegen des Verbrechens des räuberischen Diebstahls nach § 127, 131 Fall 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt. Dabei wurde eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt. Zugleich fasste das LG Salzburg den Beschluss, vom Widerruf der gewährten bedingten Entlassung und vom Widerruf der bisher gewährten bedingten Strafnachsichten abzusehen sowie aus Anlass der neuerlichen Verurteilung unter Berufung auf § 53 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die bedingte Nachsicht eines sechsmonatigen Teils einer 2015 verhängten Freiheitsstrafe von neun Monaten im Umfang eines Freiheitsst...

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