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Nichtbewilligung einer Konteneinschau
ZWF 2019/43
/2019
Auch wenn ein Steuerpflichtiger Geldbewegungen über ein privates Bankkonto in Millionenhöhe getätigt hat, genügt für die Bewilligung einer Konteneinschau nicht der bloße Generalverdacht der Abgabenbehörde, dass diese Geldbewegungen
iZm dem sukzessiven Abverkauf von Münzen- und Kunstsammlungen (möglicher Gewerbebetrieb) oder
iZm Einkünften aus ausländischen Geschäftsführertätigkeiten und Gesellschaften
standen, um erhebliche private Immobiliensanierungen zu finanzieren.
Die Abgabenbehörde müsste ihren Verdacht konkretisieren.