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ZWF 4, Juli 2019, Seite 167

Update zum Abgabenerhöhungszuschlag gemäß § 29 Abs 6 FinStrG

Heidemarie Winkler

Seit meinem letzten Praxisbericht zu § 29 Abs 6 FinStrG sind mehrere diesbezügliche höchstgerichtliche Entscheidungen ergangen, die im Folgenden analysiert werden und deren Bedeutung für die weitere Verwaltungspraxis aufgezeigt wird.

1. Höchstgerichtliche Rechtsprechung

1.1.

  • Es liegt kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gem Art 7 EMRK29 Abs 6 iVm § 265 Abs 1 FinStrG) vor.

  • Es ist irrelevant, ob es sich bei § 29 FinStrG um eine materiellrechtliche Bestimmung handelt oder nicht.

  • Die Bestimmung ist gültig für ab erstattete und nicht für davor eingereichte Selbstanzeigen – daher liegt auch kein Verstoß gegen den Günstigkeitsvergleich nach Art 7 EMRK vor.

  • Ein Strafaufhebungsgrund entfaltet seine Rechtswirkung immer nach Verwirklichung der Tat und nicht zum Tatzeitpunkt.

  • Die Garantien des Art 6 EMRK beziehen sich nicht auf § 29 Abs 6 FinStrG, da bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen gerade kein Strafverfahren geführt wird.

  • Es gibt keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und keine Überschreitung des rechtspolitischen Gestaltungsspielraums bei der Ausgestaltung von Strafaufhebungsgründen in Form von gestaffelten Zuschlägen.

  • Es ist keine Differenzierung nach Vorsatz und grober Fahrlässigkeit notwendig.

  • Die Abgabenerhöhung schafft einen...

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