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ZWF 4, Juli 2019, Seite 155

Die Bedeutung der Aufhebung des Ausfuhrerstattungsgesetzes im Hinblick auf das Günstigkeitsprinzip

Severin Glaser

Mit Wirkung vom wurde die Strafbestimmung nach § 7 Ausfuhrerstattungsgesetz (AEG) aufgehoben. Dieser Beitrag geht in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Strafbarkeit von nach diesem Tag gesetzten Handlungen in Bezug auf eine nicht zustehende Ausfuhrerstattung, sondern auch auf die Konsequenzen für die Strafbarkeit der Alttaten ein und befasst sich insoweit mit der Reichweite des Günstigkeitsprinzips. Zudem wird die Unionsrechtsverträglichkeit der innerstaatlichen Rechtslage thematisiert.

1. Ausfuhrerstattung und Ausfuhrerstattungsgesetz

Unter einer Ausfuhrerstattung wird eine Exportförderung im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) verstanden, mit der im Rahmen einzelner Marktordnungen für Agrarprodukte (zB Geflügelfleisch, Zucker, Milcherzeugnisse etc) die (höheren) innergemeinschaftlichen Preise „heruntergestützt“ werden, um mit niedrigeren Weltmarktpreisen mithalten zu können. Ihre primärrechtliche Grundlage findet sich in Art 42 und 43 AEUV, maßgeblicher Sekundärrechtsakt ist die (oft novellierte) VO (EU) 1308/2013. Allerdings sind diese aus den Mitteln des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) zu bestreitenden Ausfuhrerstattungen ganz iSd GAP-Reform nur...

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