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ZWF 4, Juli 2019, Seite 143

Verfassungswidrigkeit, Prüfungsbefugnisse, Formerfordernisse, Datenschutz, Achtung des Privatlebens, Vorratsdatenspeicherung, Unverhältnismäßigkeit

ZWF 2019/37

Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG; § 514 Abs 37, 516a Abs 9 StPO; Art 1 und 2 StrPRÄG 2018

Mit diesem Beschluss wies der VfGH einen Drittelantrag des Bundesrats, der auf die Aufhebung näher bezeichneter Teile des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2018 sowie des § 514 Abs 37 Z 3 und Z 4 StPO idF BGBl I 2018/27 und des § 516a Abs 9 StPO idF BGBl I 2018/70 abzielte, als unzulässig zurück, ohne auf die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken inhaltlich einzugehen.

Hinweis: Neben dem Bundesrat haben jedoch auch 61 Abgeordnete zum Nationalrat das hier gegenständliche „Sicherheitspaket“ als verfassungswidrig angefochten (VfGH G 72/2019, G 73/2019, G 74/2019). Der Antrag des Nationalrats wendet sich gegen folgende im Jahr 2018 eingeführte Maßnahmen:

  • S. 144 Ermittlung und Speicherung von (Bild-)Daten von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern durch Sicherheitsbehörden (§ 54 Abs 4b SPG);

  • Übermittlung und Speicherung von (Bild-) Daten von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern aus Section-Control-Anlagen an bzw durch Sicherheitsbehörden (§ 98a Abs 2 StVO);

  • Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Programms („Bundestrojaner“) in einem Computersystem ohne Wissen des Betroffenen (§ 135a StPO);

  • Eindringen in und die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Installation eines Programms zur...

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