zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
ZWF 4, Juli 2019, Seite 143

Verfassungswidrigkeit, Prüfungsbefugnisse, Formerfordernisse, Datenschutz, Achtung des Privatlebens, Vorratsdatenspeicherung, Unverhältnismäßigkeit

ZWF 2019/37

Art 140 Abs 1 Z 2 B-VG; § 514 Abs 37, 516a Abs 9 StPO; Art 1 und 2 StrPRÄG 2018

Mit diesem Beschluss wies der VfGH einen Drittelantrag des Bundesrats, der auf die Aufhebung näher bezeichneter Teile des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2018 sowie des § 514 Abs 37 Z 3 und Z 4 StPO idF BGBl I 2018/27 und des § 516a Abs 9 StPO idF BGBl I 2018/70 abzielte, als unzulässig zurück, ohne auf die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken inhaltlich einzugehen.

Hinweis: Neben dem Bundesrat haben jedoch auch 61 Abgeordnete zum Nationalrat das hier gegenständliche „Sicherheitspaket“ als verfassungswidrig angefochten (VfGH G 72/2019, G 73/2019, G 74/2019). Der Antrag des Nationalrats wendet sich gegen folgende im Jahr 2018 eingeführte Maßnahmen:

  • S. 144 Ermittlung und Speicherung von (Bild-)Daten von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern durch Sicherheitsbehörden (§ 54 Abs 4b SPG);

  • Übermittlung und Speicherung von (Bild-) Daten von Fahrzeugen und Fahrzeuglenkern aus Section-Control-Anlagen an bzw durch Sicherheitsbehörden (§ 98a Abs 2 StVO);

  • Überwachung verschlüsselter Nachrichten durch Installation eines Programms („Bundestrojaner“) in einem Computersystem ohne Wissen des Betroffenen (§ 135a StPO);

  • Eindringen in und die Durchsuchung von Wohnungen zum Zweck der Installation eines Programms zur...

Daten werden geladen...