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ZWF 4, Juli 2019, Seite 143

Sachverständigenbeweis, entscheidende Tatsachen, Beweisantrag, Nichtigkeit

ZWF 2019/35

§§ 146 ff StGB; § 55 Abs 2, 281 Abs 1 Z 4 StPO

(15 Os 137/18p)

Die Beschwerdeführer verantworteten sich im Rahmen eines Anlegerbetrugs (§§ 146 ff StGB) im Hinblick auf die unterstellte Täuschung damit, dass eine Anlage der von ihnen propagierten Art (extrem hohe Rendite ohne jedes Risiko) tatsächlich möglich sei, und begehrten die Einholung eines diesbezüglichen Gutachtens eines Kapitalmarktsachverständigen. Das Erstgericht ging davon aus, dass es solche Geschäfte „nicht gibt und nicht geben kann“ bzw diese „absolut unmöglich“ sind, und wies den Antrag der Beschwerdeführer ab. Der OGH befand, das Beweisthema habe eine entscheidende Tatsache (Täuschung der Anleger über die Möglichkeit eines solchen Geschäfts) betroffen und sei keinesfalls offenkundig gewesen. Ferner habe auch keiner der sonst in § 55 Abs 2 StPO genannten Gründe für das Unterbleiben des begehrten Sachverständigenbeweises vorgelegen. Der Antrag sei daher zu Unrecht abgewiesen worden. Der OGH hob das Urteil des Erstgerichts aus diesem Grund nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO auf.

Rubrik betreut von: Mario Schmieder / Norbert Wess
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