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ZWF 4, Juli 2019, Seite 142

Verstärkter strafrechtlicher Schutz für unbare Zahlungsmittel

Severin Glaser und Robert Kert

Die Mitgliedstaaten der EU waren schon bislang verpflichtet, unbare Zahlungsmittel durch das Strafrecht vor Fälschung und anderem Missbrauch zu schützen. Der diesbezügliche RB 2001/413/JI stammt bereits aus dem Jahr 2001 und ist angesichts der raschen Entwicklungen im Bereich der Zahlungstechnologie nicht mehr ganz auf der Höhe der Zeit. Daher ersetzt ihn die im Mai 2019 veröffentlichte RL (EU) 2019/713 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung iZm unbaren Zahlungsmitteln. Die RL ist bis in nationales Recht umzusetzen.

Der wesentlichste Unterschied zum RB 2001/413/JI ist das weitere Verständnis des Begriffs der unbaren Zahlungsmittel, von dem die RL ausgeht: Während ein „Zahlungsmittel“ iSd RB nur bei Körperlichkeit vorlag, umfasst der Begriff „unbares Zahlungsmittel“ nach der RL nunmehr auch nichtkörperliche geschützte Vorrichtungen, geschützte Gegenstände oder geschützte Aufzeichnungen, die dem Inhaber oder Nutzer die Übertragung von Geld oder monetären Werten ermöglichen, und zwar ausdrücklich auch mittels digitaler Tauschmittel (Art 2 lit a). Digitale Tauschmittel umfassen ihrerseits sowohl E-Geld als auch virtuelle Währungen (Art 2 lit c). Für Letztere verwendet die neue RL dies...

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