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ZWF 4, Juli 2020, Seite 216

Die Bußgeldpraxis der BaFin

Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen juristische Personen

Stephanie Kirchmeier-Hein

Die deutsche Finanzmarktaufsicht, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), hat in den vergangenen Jahren eine Vielzahl ihrer Bußgeldverfahren allein gegenüber der juristischen Person geführt und positive Erfahrungen mit dieser Vorgehensweise gemacht. Für die bußgeldrechtliche Praxis der BaFin sind die Vorschriften der § 9, 30 und 130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) und deren Zusammenwirken in Fragen der Zurechnung von großer Bedeutung. Dieser Beitrag soll einen Ein- und Überblick in diese Vorschriften und die Praxis der BaFin geben.

1. Die Verbandsgeldbuße

§ 30 OWiG ist von zentraler Bedeutung im deutschen Ordnungswidrigkeitenrecht, da er die Voraussetzungen der sogenannten Verbandsgeldbuße regelt. Im Rahmen einer Verbandsgeldbuße kann die juristische Person selbst für eine Pflichtverletzung der für sie handelnden natürlichen Personen zur Verantwortung gezogen werden. Die erste Voraussetzung ist zunächst, dass das Unternehmen, also die juristische Person selbst, überhaupt Adressat der verletzten Norm ist. Dies ist in der Regel unproblematisch, da die meisten kapitalmarktrechtlichen Pflichten das Unternehmen selbst als Normadressat vorsehen. Eine juristische Pers...

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