Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 01.10.2014, RV/7501496/2014

Strafhöhe bei erstmals fahrlässig nicht erteilter Lenkerauskunft

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7501496/2014-RS1
Die Nichterteilung einer Lenkerauskunft ist ein von der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe unterschiedliches Delikt. Es ist daher auch das Verschulden für jedes dieser Delikte gesondert zu prüfen. Der Unrechtsgehalt der Nichterteilung einer Lenkerauskunft kann, will man sich nicht der Gefahr einer willkürlichen Bestrafung aussetzen, nicht davon abhängig sein, ob und in welcher Weise derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wurde, gegen Rechtsvorschriften verstößt. Eine fahrlässig nicht oder verspätet erteilte Lenkerauskunft ist nicht wie ein Vorsatzdelikt zu bestrafen.
RV/7501496/2014-RS2
Bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten und bloß fahrlässigem Handeln ist bei erstmaliger Nichterteilung einer Lenkerauskunft nach der Entscheidungspraxis des BFG üblicherweise eine Geldstrafe von 60 Euro angemessen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde 1.) des Mag. Boris G*****, 2.) der I*****, beide *****Adresse*****, vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien vom , MA 67-PA-900*****/4/3 und MA 67-PA-901*****/4/5 betreffend Verwaltungsübertretungen nach § 2 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird den Beschwerden insoweit Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen von jeweils 300 Euro auf jeweils 60 Euro und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 16 VStG von jeweils 60 Stunden auf jeweils 12 Stunden herabgesetzt wird.

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG jeweils mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzusetzen.

Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Die Geldstrafe und der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde zulässig.

Entscheidungsgründe

Feststellungen der Parkraumüberwachungsorgane

Das Parkraumüberwachungsorgan PU A528 stellte am um 20:49 Uhr fest, dass der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W 2***** in Wien 1., Rudolfsplatz 1, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einem "manipulierten Parkschein" abgestellt war. Der Parkschein 269203UVZ für eine Parkdauer von zwei Stunden sei mit , 20:00 Uhr entwertet worden, wobei an "hellen Restkreuzen" erkennbar sei, dass dieser Parkschein Spuren einer entfernten Tagesangabe 02 und einer entfernten Stundenangabe 10 aufweise. Diesbezüglich wurden Fotos angefertigt.

Das Parkraumüberwachungsorgan PU A422 stellte am um 20:24 Uhr fest, dass der PKW mit dem amtlichen Kennzeichen W 2***** in Wien 3., Reisnerstraße 42, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone mit einem "manipulierten Parkschein" abgestellt war. Der Parkschein 832230UWZ für eine Parkdauer von zwei Stunden sei mit , 19:00 Uhr entwertet worden, wobei an "Restkreuzen" erkennbar sei, dass dieser Parkschein Spuren entfernter Stundenangaben (13, 16) aufweise. Diesbezüglich wurden Fotos angefertigt.

Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers

Mit Schreiben vom und vom forderte hierauf der Magistrat der Stadt Wien die I***** als Zulassungsbesitzerin gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-2***** am um 20:49 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Rudolfsplatz 1 gestanden ist bzw. wem sie dieses Kraftfahrzeug am um 20:24 Uhr überlassen habe sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Reisnerstraße 42 gestanden ist.

Die Aufforderungen wurden der I***** am und am zugestellt, wobei sie jeweils von Raffaela S***** für die Gesellschaft übernommen wurden.

Diesen Aufforderungen kam die I***** nicht nach.

Ermittlungen

Die belangte Behörde ermittelte hierauf im Firmenbuch, dass Geschäftsführer der I***** deren Gesellschafter G**** ist sowie dass diesen betreffend keine einschlägigen Vorstrafen aktenkundig sind.

Strafverfügungen vom

Mit Strafverfügungen vom verhängte die belangte Behörde über G**** jeweils Geldstrafen von 300 Euro:

Angelastete Verwaltungsübertretung:

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2***** am a) um 20:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Rudolfsplatz 1, b) um 20:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Reisnerstraße 42 folgende Verwaltungsübertretung begangen: Als zur Vertretung nach außen berufene Person des Zulassungsbesitzers, nämlich als Geschäftsführer der I*****, haben Sie dem am a) 2013-11-19, b) 2013-11-28 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom a) 2013-11-19, b) 2013-11-19, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem Sie dieses Fahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird wegen dieser Verwaltungsübertretung über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe in der Höhe von ***300,00 EUR. falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitstrafe von 60 Stunden.

Allfällig im gegenständlichen Verfahren bereits geleistete Zahlungen wurden auf die verhängte Geldstrafe angerechnet. (Siehe Zahlschein)

Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers

Mit getrennten Schreiben vom , zur Post gegeben am , gab die I***** durch ihren Geschäftsführer Mag. G**** zu den beiden Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers am:

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom a) , b) , Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers, teilen wir Ihnen folgendes mit:

Wir bedauern die Verzögerung der Übermittlung unserer Informationen.

Da das Fahrzeug im Zeitraum Oktober und November 2013 an die Firma D***** verliehen wurde, weil diese auch am ungarischen Betrieb viele Arbeiten durchgeführt hat und die Kollegen in diesem Zeitraum kein Fahrtenbuch geführt haben, ist es uns leider nicht möglich, den Lenker des Fahrzeugs W-2***** bekannt zu geben, welcher am a) in 1010 Wien, Rudolfsplatz 1 b) in 1030 Wien, Reisnerstraße 42 geparkt hat.

Einsprüche vom

Gegen die Strafverfügungen wurde mit getrennten Schreiben vom Einspruch erhoben:

a)

MA 67-PA-900*****/4/3 - W-2*****

Strafverfügung- Einspruch

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom , mit Eingang am , möchten wir wier folgt Stellung nehmen:

Wir bereits in unserem Schreiben vom teilen wir Ihnen mit, dass es uns nicht möglich ist, den Fahrzeuglenker des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2***** bekannt zu geben.

Das Schreiben vom legen wir der Ordnung halber bei.

Der PKW wurde im Zeitraum Oktober und November 2013 an die Fa. D***** verliehen und ein Fahrtenbuch wurde von dieser nicht geführt.

Da es uns nicht möglich ist, den Tathergang nachzuvollziehen, bitten wir um Mildewaltung und verbleiben...

b)

MA 67-PA-901*****/4/5 - W-2*****

Strafverfügung- Einspruch

Hiermit erheben wir Einspruch gegen Ihre Strafverfügung vom wie folgt:

Wir halten fest, dass wir bereits am bei der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers mitgeteilt haben, dass uns eine Auskunft über diesen nicht möglich ist, da im Zeitraum Oktober und November 2014 der PKW an die Fa. D***** verliehen war.

Gerne legen wir Ihnen, der Ordnung halber, das Schreiben noch einmal bei.

Da die Firma, welchen den PKW geliehen hat, kein Fahrtenbuch führte, ist uns ein Name des Fahrers leider nicht bekannt.

Wir bitten um Mildewaltung und verbleiben...

Angefochtene Straferkenntnisse vom

Mit Datum erließ der Magistrat der Stadt Wien gegenüber Mag. G**** als Beschuldigten und der I***** als Haftungspflichtiger zwei Straferkenntnisse:

a)

„Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2***** am um 20:49 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 01, RUDOLFSPLATZ 1 folgende Verwaltungsübertretung begangen:“

„Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin I*****(FN ...), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.“

b)

Sie haben im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-2***** am um 20:24 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, REISNERSTRASSE 42 folgende Verwaltungsübertretung begangen:

„Als zur Vertretung nach außen Berufener, nämlich als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Zulassungsbesitzerin I*****(FN ...), haben Sie dem schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem Sie das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt haben, nicht entsprochen, da die Auskunft nicht erteilt wurde.“

a) und b)

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991-VStG, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 300,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt(§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 330,00.

Die I***** mit Sitz in 1030 Wien, Reisnerstraße 32, haftet für die mit diesem Bescheid über den zur Vertretung nach außen Berufenen Herrn G**** verhängte Geldstrafe von EUR 300,00 und die Verfahrenskosten in der Höhe von EUR 30,00 sowie für sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen gemäß § 9 Abs. 7 VStG zur ungeteilten Hand.

Begründet wurden die Straferkenntnisse wie folgt:

a) und b)

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBI. Nr. 52/1991 in der geltenden Fassung, ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 7 leg. cit. haften juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften sowie die in Abs. 3 genannten natürlichen Personen für die über die zur Vertretung nach außen Berufenen oder über einen verantwortlichen Beauftragten verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

a)

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch die Übernahme eines Arbeitgeber/Arbeitnehmer am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

b)

Wie der Aktenlage entnommen werden kann, wurde die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom , durch die Übernahme eines Arbeitgeber/Arbeitnehmer am zugestellt.

Die Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

a) und b)

Innerhalb dieser zweiwöchigen Frist wurde der Behörde keine Auskunft erteilt.

Mittels Strafverfügung vom wurde Ihnen, als zur Vertretung nach außen  berufene Person der Zulassungsbesitzerin, die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

ln dem dagegen erhobenen Einspruch vom brachten Sie vor, dass das gegenständliche Kraftfahrzeug von Oktober bis November 2013 an die Firma D***** verliehen wurde und diese kein Fahrtenbuch geführt hat. Es ist Ihnen daher nicht möglich, den Fahrzeuglenker zum Tatzeitpunkt bekannt zu geben.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Gegenstand des Auskunftsverlangens kann daher nur sein, ob der Zulassungsbesitzer sein Kraftfahrzeug einer anderen Person zum Lenken überlassen hat, ja oder nein, und wenn ja, wem (Erkenntnis des verstärkter Senat, Zl. 1157/78).

Aus der in dieser Bestimmung normierten Verpflichtung zur Auskunftserteilung ergibt sich nicht nur, dass der verantwortliche Vertreter der Zulassungsbesitzerin, nämlich der handelsrechtliche Geschäftsführer, innerhalb der ihm gesetzten zweiwöchigen Frist der Behörde mitzuteilen gehabt hätte, wem er zum angegebenen Zeitpunkt das Lenken des Kraftfahrzeuges überlassen hat, sondern auch, dass er die Behörde innerhalb dieser Frist davon in Kenntnis zu setzen gehabt hätte, dass er die verlangte Auskunft wegen der erwähnten Umstände nicht erteilen kann.

Es ist nämlich mit dem Sinn des Gesetzes nicht vereinbar, auch wenn die Auskunft unverschuldet nicht erteilt werden kann, gegenüber der anfragenden Behörde auf die Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der vorgesehenen Frist überhaupt nicht zu reagieren, also innerhalb dieser Frist nicht einmal bekannt zu geben, welche Umstände der rechtzeitigen Auskunftserteilung entgegenstehen, weshalb das unverschuldete Unterbleiben jeglicher Antwort auf eine derartige behördliche Anfrage gegen § 103 Abs. 2 KFG 1967 verstößt. (Erk. des Zl. 90/18/0133).

Sie haben daher dadurch, dass Sie auf die Anfrage innerhalb der gesetzten Frist überhaupt nicht geantwortet haben, objektiv ein Verhalten gesetzt, welches nur dann als gerechtfertigt und sohin straffrei anzusehen gewesen wäre, wenn Sie einerseits der Behörde innerhalb der in Rede stehenden Frist jene für das Unterbleiben der Antwort maßgebenden Umstände bekannt gegeben hätten, die Ihrer Meinung nach im Sinne des § 5 Abs. 2 VStG zu bewerten gewesen wären, und andererseits eine Prüfung dieser Umstände im Lichte dieser Regelung zu dem Ergebnis geführt hätte, dass Sie unter diesem Gesichtspunkt an der Unmöglichkeit der Auskunftserteilung kein verwaltungsstrafrechtlich relevantes Verschulden trifft.

Ob eine derartige Annahme im Anlassfall gerechtfertigt ist, bedarf allerdings keiner Erörterung, weil Sie die an Sie gerichtete Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers innerhalb der Ihnen eingeräumten Frist unbeantwortet gelassen und überdies keine Anhaltspunkte dafür geliefert haben, dass Sie nicht in der Lage gewesen wären, die nunmehr geltend gemachten Umstände innerhalb der gesetzten Frist der Behörde mitzuteilen.

Innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen wurde kein konkreter Lenker bekannt gegeben und haben Sie somit Ihrer Verpflichtung gemäß § 2 Parkometergesetz 2006 nicht entsprochen.

Da zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört, handelt es sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt- bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität einer Beeinträchtigung durch die Tat.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der verhängten Geldstrafe wurde auch die schwere Verschuldensform der dem Auskunftsverlangen zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretung (Hinterziehung der Parkometerabgabe durch Verwendung von manipulierten Parkscheinen ) berücksichtigt.

Bei der Strafbemessung wurde auch berücksichtigt, dass hieramts keine  verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufscheinen.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.

Die Straferkenntnisse wurden am zugestellt.

Beschwerden vom

Hiergegen richten sich die Beschwerden des Erstbeschwerdeführers (Erst-Bf) Mag. G**** und der Zweitbeschwerdeführerin (Zweit-Bf) I***** vom :

Binnen offener Frist erhebe ich das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die beiden obgenannten Straferkenntnisse, sowohl im eigenen Namen, als auch im Namen der I*****

Die Beschwerde begründet sich wie folgt:

Richtig ist, dass weder I***** noch G**** rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 1 Parkometergesetz, die geforderte Lenkerauskunft für die beiden angefragten Parkstrafen erteilt haben.

Dies ist jedoch nicht, wie Ihren Straferkenntnissen zugrunde gelegt, aus reiner Untätigkeit erfolgt, sondern waren wir bemüht, den konkreten Lenker jeweils zu eruieren.

Wir haben damals auch in Ihrem Hause angefragt und mitgeteilt, dass es sehr schwer sein wird, den jeweils konkreten Lenker ausfindig zu machen.

Dies deshalb, weil in diesem Zeitraum das Fahrzeug an unser Tochterunternehmen D***** GmbH. verliehen war.

Da wir üblicherweise kein Fahrzeug verborgen, und es sich hierbei um unser Tochterunternehmen handelt, haben wir auch nicht auf eine genaue Fahrtenbuchaufzeichnung geachtet.

Das Fahrzeug war in diesem Zeitraum an polnische und ungarische Monteure überlassen, und ließ sich zwar der Personenkreis einschränken, jedoch der jeweilige konkrete Lenker nicht ermitteln.

Wir haben aus diesem Grunde auch bei Ihrem Amte angerufen, wie detailliert diese Auskunft und wofür zu geben sei, erhielten keine Auskunft über den jeweiligen Anlassfall, sehr wohl aber die Mitteilung, dass der konkrete Lenker zu nennen sei.

Also haben wir unsere Bemühungen fortgesetzt, und ist dadurch naturgemäß mehr Zeit als die von Ihnen damals vorgegebenen 14 Tage verstrichen.

Bedauerlicherweise wurde uns bei unserer telefonischen Anfrage auch nicht mitgeteilt, dass es im Sinne des Parkometergesetzes durchaus genügt hätte, die Firma D***** GmbH als jene Gesellschaft zu benennen, die die Auskunftspflicht trifft.

So gehen Sie nun bei Ihren Straferkenntnissen von "erwiesener Untätigkeit" aus, das obwohl wir uns redlich bemüht haben Ihnen die gewünschte Auskunft zu erteilen.

Hätte uns damals der Referent in Ihrem Hause so beraten, hätten wir eine ausreichende Antwort in der offenen Frist leicht geben können, wenn wir gewusst hätten, dass diese Antwort ausreichend gewesen wäre.

Insbesondere da beide Straferkenntnisse aufgrund derselben Ursache gefällt wurden sind diese Straferkenntnisse nicht nur dem Grunde nach ungerecht, sondern insbesondere auch der Höhe nach, Sie bestrafen mich mit jeweils € 330,-- sohin gesamt € 660,--

Diese Strafe stellt eine außerordentliche Härte für mich dar, als ich auch meine Familie (Tochter 10 Jahre) mit zu versorgen habe, und mein Einkommen für derartige Strafzahlungen keinen Spielraum zulässt.

Ich ersuche daher, da sowohl dem Grunde nach unser Bemühen vorhanden war, aber insbesondere der Höhe nach dieser Betrag ja wohl entsprechend schwere Strafdelikte voraussetzt (Ersatzstrafe jeweils 60 Stunden Freiheitsentzug), mir als Person und der Firma I***** diese Strafen zu erlassen, oder diese zumindest deutlich zu mäßigen.

Sollte diese Begründung für eine deutliche Mäßigung oder Erlassung der Strafen nicht ausreichen, so erlaube ich mir weiters den Antrag auf Bestellung eines Rechtsanwaltes zum Verteidiger hiermit in eventu zu stellen.

Ich ersuche Sie um Verständnis und bitte diese sicher auch Ihrerseits nicht gewollte außerordentliche Härte zu mäßigen.

Beschwerdenvorlage vom

Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerden am , eingelangt am , dem Bundesfinanzgericht ohne Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen vor. Zu den Beschwerdevorbringen wurde nicht Stellung genommen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Zuständigkeit

Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR).

Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen.

Sachverhalt

Unstrittig ist, dass

  • die I*****Halterin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W 2***** ist,

  • dieses Fahrzeug am um 20:49 Uhr und am um 20:24 Uhr jeweils in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war,

  • Mag. G**** Geschäftsführer der I***** ist,

  • die I***** am , zugestellt am , und am , zugestellt am , als als Zulassungsbesitzerin vom Magistrat der Stadt Wien gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 aufgefordert wurde, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen W-2***** am um 20:49 Uhr überlassen habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Rudolfsplatz 1 gestanden ist bzw. wem sie dieses Kraftfahrzeug am um 20:24 Uhr überlassen habe sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Reisnerstraße 42 gestanden ist, sowie

  • innerhalb der gesetzten Frist die geforderte Auskunft nicht erteilt wurde, ferner

  • dass seitens der I*****innerhalb der gesetzten Frist eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Magistrat der Stadt Wien erfolgte,

  • hierbei die Auskunft erteilt wurde, es müsse bei der Lenkerauskunft derjenige genannt werden, dem das Fahrzeug überlassen worden sei,

  • was von der I***** zunächst so interpretiert wurde, dass der tatsächliche Lenker zu nennen sei,

  • wobei verspätet - und unvollständig - mit den Schreiben vom , zur Post gegeben am , das Unternehmen, dem das Fahrzeug jeweils überlassen wurde, der belangten Behörde bekannt gegeben wurde.

Beweiswürdigung

Das Gericht folgt hierbei der Aktenlage, die von den Bf auch nicht bestritten wird.

Das Vorbringen der Bf hinsichtlich des Telefonats mit der belangten Behörde ist nicht unglaubwürdig; diesem wurde von der belangten Behörde auch nicht widersprochen.

Mangels konkreter Angaben darüber, wann welche Personen miteinander telefoniert haben, ist davon auszugehen, dass von der belangten Behörde eine richtige Rechtsauskunft erteilt wurde, die allerdings von der Zweit-Bf - möglicherweise infolge fehlender Bekanntgabe des Umstandes, dass eine andere GmbH zwischen der Zweit-Bf und dem tatsächlichen Lenker zwischengeschaltet war - fehlinterpretiert wurde.

Rechtsgrundlagen

Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben.

Mit § 1 Abs. 1 des Wiener Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) wurde die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006 lautet:

§ 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

(2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Grundlage für die Bemessung der Strafe ist gemäß § 19 Abs. 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 40 Abs. 1 VwGVG lautet:

§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

Öffentliche mündliche Verhandlung

§ 44 VwGVG lautet:

§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn

1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder

2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder

3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder

4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom S. 389 entgegenstehen.

(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.

Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist. Hinsichtlich des Telefonats mit der belangten Behörde ist auch bei weiteren Ermittlungen eine nähere Sachaufklärung nicht zu erwarten.

Verfahrenshilfe

Zum Eventualbegehren auf Verfahrenshilfe kann es dahingestellt bleiben, ob der Erst-Bf tatsächlich außerstande ist, die Kosten der Verteidigung zu tragen (§ 40 VwGVG), wobei dies beim Geschäftführerer eines der "führenden Maklerhäuser in Österreich" (Webseite der Zweit-Bf) mit mehreren Mitarbeitern wenig wahrscheinlich erscheint.

Die Aufforderung zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG Anm 5) ist jedoch entbehrlich, da die gegenständlichen Verfahren keine besonderen Schwierigkeiten aufweisen und die Beigabe eines Verteidigers weder im Interesse der Rechtspflege im allgemeinen noch im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung notwendig ist.

Weder die Bedeutung und Schwere des Delikts noch die Schwere der drohenden Sanktion  (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG Anm 8) gebieten die Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, die gegenständlichen Verfahren sind auch keineswegs durch eine besondere Komplexität (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, § 40 VwGVG Anm 8) gekennzeichnet.

Die Beschwerden zeigen, dass der Erst-Bf durchaus in der Lage ist, das zu seiner Verteidigung Zweckdienliche vorzutragen.

Prüfungsumfang

Die Beschwerden richten sich sowohl gegen die Annahme eines strafbaren Verhaltens als auch - bei Vorliegen eines solchen - gegen die Bestrafung ("... nicht nur dem Grunde nach ungerecht, sondern insbesondere auch der Höhe nach ...").

Der Prüfungsumfang des Bundesfinanzgerichts (§ 27 VwGVG) betrifft daher jeweils sowohl Schuld als auch Strafe.

Nichterteilung von Lenkerauskünften

Der Tatbestand der Nichterteilung von Lenkerauskünften wurde in objektiver und subjektiver Sicht verwirklicht.

Die Lenkeranfrage war zutreffend an den Zulassungsbesitzer selbst zu richten, und zwar auch dann, wenn der Zulassungsbesitzer juristische Person ist (vgl. ; , jeweils zu § 103 Abs. 2 KFG).

Innerhalb der durch § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz vorgegebenen Frist wurden die angeforderten Lenkerauskünfte nicht erteilt.

Auch die lange nach Fristablauf erfolgte Nennung der D***** GmbH als diejenige, der die Fahrzeuge überlassen wurden, stellt - abgesehen vom Fristablauf - schon deswegen keine ordnungsgemäße Erteilung einer Lenkerauskunft dar, da die Anschrift entgegen § 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz nicht bekannt gegeben wurde. Hierbei ist es nicht von Belang, ob die mögliche Anschrift dieses Unternehmens von der belangten Behörde ermittelt werden könnte; die Adressnennung ist zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Lenkerauskunft.

Zum Vorbringen der Bf in Bezug auf die D***** GmbH ist im übrigen zu bemerken, dass Alleingesellschafterin dieses Unternehmens die Zweit-Bf und Geschäftsführer dieses Unternehmens der Erst-Bf ist.

Ist bei einer juristischen Person keine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten i. S. d. § 9 Abs. 2 VStG erfolgt, so ist jeder zur Vertretung nach außen Berufene der juristischen Person für die Beantwortung einer Lenkeranfrage zuständig und für die Nichterteilung der Auskunft strafrechtlich verantwortlich (vgl. ; , zu § 103 Abs. 2 KFG).

Die nach dem Wiener Parkometergesetz erteilte Auskunft muss in solcher Weise richtig und vollständig sein, dass aufgrund dieser Auskunft die Person, der das Fahrzeug überlassen worden ist, bzw. der Lenker desselben ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann (vgl. ; ).

Dies war hier nicht der Fall. Innerhalb der gesetzlichen Frist wurde jeweils derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wurde, nicht bekannt gegeben.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabegesetz 2006 hat der Zulassungsbesitzer, also die Zweit-Bf, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. Auch die Aufforderungsschreiben vom und vom verlangen nicht die Bekanntgabe eines Kraftfahrzeuglenkers, sondern desjenigen, dem das Kraftfahrzeug überlassen wurde.

Hatte die Zweit-Bf das Kraftfahrzeug der D***** GmbH überlassen, hätte sie dies dem Magistrat fristgerecht bekannt zu geben gehabt.

Hatte die Zeit-Bf hingegen das Kraftfahrzeug unmittelbar einem Monteur der D***** GmbH ohne Zwischenschaltung ihrer Tochtergesellschaft überlassen, hätte die Zweit-Bf den konkreten Lenker als denjenigen, dem sie das Fahrzeug überlassen hat, nennen müssen.

Auf die diesbezüglichen gesetzlichen Verpflichtungen wurde in den Auskunftsersuchen jeweils ausdrücklich hingewiesen.

Angesichts der Eindeutigkeit der Aufforderungsschreiben können die Bf nicht ein mit dem Magistrat geführtes Telefonat ins Treffen führen. Abgesehen davon, dass die Antwort des Magistrats von der Fragestellung abhängig ist, wäre es der Zweit-Bf freigestanden, ungeachtet des Inhalts des Telefonats die Lenkerauskunft nach bestem Wissen - nämlich das von ihr das Fahrzeug der D***** und keinem bestimmten Monteur - überlassen wurde - zu erteilen.

Freilich ist ein vorsätzliches Verhalten in der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation nicht feststellbar. Vielmehr ist dem Erst-Bf fahrlässiges Handeln anzulasten.

Bestrafung dem Grunde nach

Die Bestrafung erfolgte daher jeweils dem Grunde nach zu Recht.

Bestrafung der Höhe nach

Die Beschwerden sind freilich berechtigt, was die Höhe der jeweiligen Bestrafung anlangt.

Die angefochtenen Bescheide begründen die jeweilige Strafhöhe von 300 Euro insbesondere mit der schweren Verschuldensform der den Auskunftsverlangen zugrunde liegenden Verwaltungsübertretungen.

Diese Auffassung übersieht, dass die Nichterteilung einer Lenkerauskunft ein von der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe unterschiedliches Delikt ist. Es ist daher auch das Verschulden für jedes dieser Delikte gesondert zu prüfen.

Wird - behauptetermaßen - die Hinterziehung von Parkometerabgabe vorsätzlich und mit hoher krimineller Energie vorgenommen, indem Parkscheine manipuliert wurden, ist dies in einem allfälligen Verfahren gegen den Täter der Abgabenhinterziehung zu berücksichtigen.

Der Unrechtsgehalt der Nichterteilung einer Lenkerauskunft kann jedoch, will man sich nicht der Gefahr einer willkürlichen Bestrafung aussetzen, nicht davon abhängig sein, ob und in welcher Weise derjenige, dem das Fahrzeug überlassen wurde, gegen Rechtsvorschriften verstößt. So ist dem Auskunftspflichtigen im Regelfall nicht bekannt, welches Delikt dem Lenker überhaupt vorgeworfen wird.

Das Ausmaß der Beeinträchtigung des Interesses an der Strafverfolgung hängt zwar auch von der Schwere des Grunddeliktes, dessen Ahndung durch eine unrichtige oder unterlassene Auskunft vereitelt wurde, ab. Ist eine Verfolgung des Grunddeliktes, das Anlass für das vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Auskunftsverlangen war, nicht möglich, ist es nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafandrohung dient, annimmt (vgl. zu § 103 KFG). Eine erschwerende Schädigung von Interessen liegt dann vor, wenn infolge unterlassener oder unrichtiger Lenkerauskunft eine Übertretung ungeahndet bleibt ( zu § 103 KFG).

Dies kann allerdings nicht soweit gehen, dass die Bestrafung für ein- und dasselbe Delikt, nämlich die Nichterteilung einer Lenkerauskunft, auf Grund von Umständen, die der Auskunftspflichtige in der Regel nicht zu vertreten hat, nämlich eine - möglicherweise - besondere kriminelle Energie des Lenkers unterschiedlich ausfällt.

Im Allgemeinen stellt daher in einer Konstellation wie der gegenständlichen die - möglicherweise - erfolgte Manipulation von Parkscheinen durch den Lenker keinen besonderen Erschwernisgrund in Bezug auf die Nichterteilung von Lenkerauskünften dar.

In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass - wollte man auf die Umstände der Begehung des Grunddelikts abstellen - hinsichtlich des Grunddelikts ein Beweisverfahren durchzuführen wäre. Es steht zwar die Behauptung der Manipulation von Parkscheinen im Raum, erwiesen ist diese im gegenständlichen Verfahren jedoch nicht.

Ein Vorsatz des Erst-Bf in Bezug auf die Nichterteilung der Lenkerauskünfte ist nach dessen glaubwürdigem Vorbringen nicht ersichtlich. Ein erschwerendes planmäßiges Verhalten zur Beeinträchtigung der Strafverfolgung der Lenker liegt hier - anders als etwa im Fall - nicht vor.

Dem Erst-Bf ist - anders als möglicherweise demjenigen, der die Parkometerabgabe verkürzt hat - daher nicht Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit zur Last zu legen.

Es wurde in fahrlässiger Weise nicht auf die beiden Auskunftsersuchen in der vom Gesetz geforderten Form reagiert. Eine fahrlässige Begehung der Tat hat einen anderen Unrechtsgehalt als eine vorsätzliche Begehung.

Seitens des Erst-Bf wurde bislang nicht gegen das Wiener Parkometergesetz verstoßen.

Seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden vom Erst-Bf nicht dargelegt, sondern - erstmals in den Beschwerden - nur auf seine Sorgepflicht für seine 10jährige Tochter hingewiesen.

Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. ).

Bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Sorgepflichten und bloß fahrlässigem Handeln ist bei erstmaliger Begehung einer Verwaltungsübertretung wie der gegenständlichen nach Durchführung eines ordentlichen Verfahrens gemäß §§ 40 ff VStG üblicherweise eine Geldstrafe von 60 Euro angemessen. Dies entspricht - soweit ersichtlich - sowohl der Praxis der belangten Behörde als auch jener des Bundesfinanzgerichts und zwar sowohl in Bezug auf die fahrlässige Verkürzung von Parkometerabgabe als auch auf die fahrlässige Nicht- oder Ungenügenderteilung einer Lenkerauskunft.

Bemerkt wird, dass es der belangten Behörde unbenommen ist, ein Lenkerauskunftsverfahren gegenüber der D***** GmbH - der nach dem Vorbringen der Bf das Fahrzeug jeweils überlassen wurde - einzuleiten.

Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse

Die angefochtenen Straferkenntnisse erweisen sich hinsichtlich der Höhe der Bestrafung als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), diese sind daher gemäß § 50 VwGVG abzuändern.

Das Bundesfinanzgericht hält im gegenständlichen Verfahren unter Berücksichtigung aller Strafbemessungsumstände die Verhängung einer Geldstrafe von jeweils 60 Euro angemessen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe ist gemäß § 16 VStG mit jeweils 12 Stunden festzusetzen.

Die Kosten für das behördliche Verfahren sind folglich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit jeweils 10% von 60 Euro, mindestens aber jeweils mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz jeweils von 10 Euro festzusetzen.

Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an.

Vollstreckung

Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm 6).

Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).

Zahlung

Die Geldstrafen von jeweils 60 Euro und die Beiträge zu den Kosten des behördlichen Verfahrens von jeweils 10 Euro - Gesamtsumme daher 140 Euro - sind an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl der Straferkenntnisse (MA 67-PA-900*****/4/3 und MA 67-PA-901*****/4/5).

Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem allfälligen Zusammenhang der Strafhöhe bei einer unterlassenen Lenkerauskunft mit dem dem Auskunftsverlangen zugrundeliegenden Delikt im RIS nicht ersichtlich ist.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 103 Abs. 2 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 bis 35 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 40 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise






ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7501496.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at