Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Das Zurechnungsmodell des VbVG
Die Zurechnung des Verhaltens einer natürlichen Person zu einem Verband aus kriminalstrafrechtlicher Perspektive
Die Verantwortlichkeit von Verbänden knüpft an das Verhalten natürlicher Personen an. Das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) sieht dazu zahlreiche Zurechnungskriterien vor, die die notwendige Verbindung zwischen dem Verhalten einer natürlichen Person und einem Verband herstellen. Dieser Beitrag setzt sich mit dem Zurechnungsmodell des VbVG auseinander und beleuchtet die sich daraus ergebenden Anforderungen an Urteile über Verbände.
1. Allgemeines
Das VbVG regelt, unter welchen Voraussetzungen Verbände für Straftaten verantwortlich sind (§§ 1 bis 3 VbVG) und wie sie sanktioniert werden (§§ 4 bis 9 VbVG); daneben sieht es auch Sonderbestimmungen für das Verfahren in Verbandssachen vor (§§ 12 ff VbVG). Die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten knüpft dabei stets an die „Straftat“ einer natürlichen Person an (§ 3 Abs 2 und 3 VbVG). Es besteht somit materiellrechtlich ein untrennbarer Zusammenhang zwischen dem Handeln der natürlichen Person und der Verantwortlichkeit eines Verbands. Eine originäre Verbandsverantwortlichkeit iS einer völligen Unabhängigkeit derselben von dem Verhalten einer natürlichen Person sieht das VbVG nicht vor, vielmehr liegt dem Gesetz ein Zurechnungsmodell zugrunde.
Die Voraussetzungen, unter denen ein Verband für eine Straftat straf...