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Freiwillige Abfertigungen und Sozialplanzahlungen als Betriebsausgaben
VwGH verlangt Gleichbehandlung von freiwilligen Abfertigungen
Der VwGH hat entschieden, dass das spezielle Betriebsausgabenabzugsverbot für „Golden Handshakes“ für alle freiwillige Abfertigungen, somit auch für solche, die im Rahmen von Sozialplänen ausgezahlt werden, gilt. Freiwillige Abfertigungen an Arbeitnehmer, die dem neuen Abfertigungsrecht unterliegen, sind demnach aber nicht zur Gänze von diesem Abzugsverbot erfasst, sondern nur insoweit, als sie die in § 67 Abs 6 EStG festgelegten Betragsgrenzen für die begünstigte Lohnbesteuerung von freiwilligen Abfertigungen übersteigen. Die verwiesene Regelung ist diesbezüglich daher nur für Zwecke des Betriebsausgabenabzugs (nicht aber für Zwecke der begünstigten Lohnbesteuerung mit 6 %) beachtlich ().
1. Gesetzliche Grundlage
Neben dem Abzugsverbot für sogenannte „Managerbezüge“, soweit sie 500.000 Euro übersteigen, besteht seit dem AbgÄG 2014 auch ein besonderes Abzugsverbot für „Entgelte, die beim Empfänger sonstige Bezüge nach § 67 Abs 6 darstellen, soweit sie bei diesem nicht mit dem Steuersatz von 6 % zu versteuern sind“ (§ 20 Abs 1 Z 8 EStG). Dies betrifft „sonstige Bezüge, die bei oder nach Beendigung des Dienstverhältnisses anfallen (wie zB freiwillige Abfertigungen und Abfindungen […])“. De...