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ZWF 4, Juli 2020, Seite 171

Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit bei juristischen Personen

Philipp Haas

Sprechen wir über Modelle der Verantwortlichkeit juristischer Personen, dann können wir mit dem VStG im Gegensatz zum VbVG auf ein Modell mit langer Tradition zurückgreifen. Wie im Kriminalstrafrecht richten sich auch gesetzliche Handlungs- und Unterlassungspflichten im Verwaltungsrecht zum Teil an juristische Personen. Im Gegensatz zum Kriminalstrafrecht sind die juristischen Personen aber nicht direkt strafbar, weil im VStG bereits seit dem Jahr 1925 das Verschuldensprinzip (§ 5 Abs 1 VStG) gilt. Die hier maßgebliche Zentralnorm des § 9 VStG löst diesen Zwiespalt dahingehend, dass grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen der juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich sind. Diese Lösung bringt einige rechtliche Problemstellungen mit sich, die im Folgenden aufgezeigt werden sollen.

1. Grundlinien des § 9 VStG

§ 9 VStG legt fest, dass grundsätzlich die zur Vertretung nach außen berufenen Personen der juristischen Person für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlich sind. Die Vertretungsbefugten können diese Verantwortlichkeit jedoch auf einen verantwortlichen Beauftragten übertragen und damit einschränken. Dieser...

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