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Verlust der Gewerbeberechtigung aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung
Toifl/Sautter, Verlust der Gewerbeberechtigung, SWK 26/2020, 1275
Eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten oder zu einer Geldstrafe iHv mehr als 180 Tagessätzen führt zum automatischen Verlust der Gewerbeberechtigung. Bei der Begehung bestimmter Delikte gem § 13 Abs 1 Z 1 lit a GewO tritt der Verlust der Gewerbeberechtigung unabhängig von der Höhe des Strafmaßes ein. Die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit ist erst wieder nach Tilgung der Strafe möglich. Das Gericht oder die Gewerbebehörde kann jedoch auf Antrag Nachsicht gewähren und so den Verlust der Gewerbeberechtigung verhindern.