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Einstellung wegen Geringfügigkeit
ZWF 2020/66
OLG Linz , 7 Bs 64/20s
Die Bestimmung über das Absehen von der Strafe nach § 25 Abs 1 Satz 1 FinStrG betrifft ausschließlich den verwaltungsbehördlichen Kompetenzbereich. Im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gelangt die Bestimmung über die Einstellung wegen Geringfügigkeit nach § 191 StPO zur Anwendung. Dies auch dann, wenn sich die Zuständigkeit des Gerichts ausschließlich auf § 53 Abs 4 FinStrG gründet.
Die Beurteilung, was unter unbedeutenden Folgen zu verstehen ist, kann sich nicht wesentlich von den für Vermögensdelikte entwickelten Kriterien entfernen. Danach hat sich eine Obergrenze von rund 100 € etabliert.
Bei sog „Massendelikten“, worunter auch Finanzvergehen zu zählen sind, sieht die Rsp die Bestrafung als generalpräventive Notwendigkeit. Dass es sich bei Schwarzzahlungen an Bauunternehmen um keine Einzelfälle handelt, zeigt bereits die Anzahl der angeklagten Bauherren im gegenständlichen Verfahrenskomplex, weshalb einer Verfahrenseinstellung nach § 191 StPO auch generalpräventive Gründe entgegenstehen.