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Kein hinreichender Nachweis für das Vorliegen hinterzogener Abgaben
ZWF 2020/65
Mangels gegenteiliger Feststellungen des Zollamts ist die vorsätzliche Beteiligung des Importeurs an der allfälligen Steuerhinterziehung der Erwerber im Bestimmungsmitgliedstaat nicht eindeutig und nachprüfbar nachgewiesen. Fehlende bzw mangelhafte Belegnachweise (CMR-Frachtbriefe ohne Übernahmebestätigung bzw mit nicht erkennbaren Unterschriften) für sich allein reichen für den Nachweis einer vorsätzlichen Abgabenverkürzung nicht aus.
Dass die Waren nach Italien verbracht und in weiterer Folge an (wiederum nur) möglicherweise im Verdacht des Karussellbetrugs stehende Firmen weiterverkauft wurden, führt, wie der EuGH in seinem Urteil vom , C-531/17, Vetsch Int. Transporte GmbH, festgestellt hat, dann nicht zur Versagung der Einfuhrumsatzsteuerbefreiung, wenn der Empfänger der im Anschluss an die Einfuhr erfolgenden innergemeinschaftlichen Verbringung bei einem späteren Umsatz, der mit der Verbringung in keinem Zusammenhang steht, eine Steuerhinterziehung begeht.
Objektive Nachweise, dass der Importeur hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Lieferungen in Karussellbetrügereien verwickelt war, wurden vom Zollamt nicht festgestellt und ergeben sich a...