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ZWF 6, November 2020, Seite 319

Keine grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers

ZWF 2020/64

§ 34 FinStrG

(Verband), RV/7300034/2018 (Geschäftsführer)

Dem Geschäftsführer einer GmbH ist bezüglich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (Privatanteile Pkw, Oldtimer, Zeitschriften, Geschenke) keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil

  • er die Feststellungen der vorausgegangenen Außenprüfungen ausnahmslos umgesetzt und

  • einen Steuerberater betraut hat, den er vollständig und wahrheitsgemäß informiert hat.

Daher besteht auch keine Verbandsverantwortlichkeit. Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.

Rubrik betreut von: Rainer Brandl / Roman Leitner
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