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Keine grobe Fahrlässigkeit des Geschäftsführers
ZWF 2020/64
(Verband), RV/7300034/2018 (Geschäftsführer)
Dem Geschäftsführer einer GmbH ist bezüglich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (Privatanteile Pkw, Oldtimer, Zeitschriften, Geschenke) keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, weil
er die Feststellungen der vorausgegangenen Außenprüfungen ausnahmslos umgesetzt und
einen Steuerberater betraut hat, den er vollständig und wahrheitsgemäß informiert hat.
Daher besteht auch keine Verbandsverantwortlichkeit. Die im Falle der Übertragung von Obliegenheiten bestehende Verpflichtung des Vollmachtgebers zur inhaltlichen Kontrolle zur Durchführung des ihm erteilten Auftrages findet im Regelfall dort ihre Grenzen, wo sich der Normadressat eines berufsmäßigen Parteienvertreters bedient und diesen mit der Durchführung der vom Gesetz gebotenen Rechtshandlungen beauftragt.