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Strafbemessung bei versuchter Abgabenhinterziehung
ZWF 2020/63
Ein Steuerberater, der in seiner Steuererklärung den ihm zugeflossenen Erlös aus seiner Anteilsveräußerung (rund 510.000 €) um eine gegen ihn eingebrachte Schadenersatzklage (rund 270.000 €) vermindert hat, ohne diesen Umstand offenzulegen, hat eine versuchte Abgabenhinterziehung begangen, weil ihm das steuerliche Zufluss-Abfluss-Prinzip zugegebener Weise bekannt gewesen ist. Da er im folgenden Vorhaltsverfahren die genauen Umstände nur sukzessiv offengelegt hat, liegt auch kein wirksamer Rücktritt vom Versuch vor. Für die versuchte Abgabenverkürzung iHv rund 84.000 € wurde eine Geldstrafe iHv 30.000 € verhängt.