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Vorsatzanforderungen beim formellen Geschäftsführer bei Steuerhinterziehung
ZWF 2020/62
BGH , 1 StR 119/19, wistra 2020, 375 (mit Anm v Webel)
Allein das Wissen darüber, nur deshalb als formeller Geschäftsführer eingesetzt worden zu sein, weil der frühere Geschäftsführer aufgrund vorangegangener Insolvenzen nicht mehr Geschäftsführer sein konnte, rechtfertigt für sich allein nicht den Schluss, dass vom formellen Geschäftsführer billigend in Kauf genommen wurde, dass der ehemalige, jetzt mit Generalvollmacht versehene (faktische) Geschäftsführer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würde. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite müssen auf eine belastbare Tatsachengrundlage gestellt werden und dürfen nicht in Spekulationen über die innere Tatseite verharren.
Im konkreten Fall hätte zudem berücksichtigt werden müssen, dass zwischen der Angeklagten (formelle Geschäftsführerin) und ihrem Vater (faktischer Geschäftsführer) eine familiäre Vertrauensbeziehung bestand, die ein Vertrauern der Angeklagten, ihr Vater werde Steuererklärungen einreichen und nicht etwa sie für Straftaten missbrauchen, möglich erschienen lies. Zudem war von ihrem Vater ein Steuerberater eingesetzt.