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Strafrechtliche Verantwortlichkeit von Verbänden
ZWF 2020/60
Nach dem Rückwirkungsverbot der § 1 Abs 1, 61 StGB und dem Gesetzlichkeitsgebot, das nach § 12 Abs 1 VbVG auch für Verbände gilt, kommt eine Verantwortlichkeit von Verbänden für Taten natürlicher Personen, die vor Inkrafttreten des VbVG begangen wurden, nicht in Betracht.