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Tathandlungen der Geldwäsche
ZWF 2020/59
, JBl 2020, 650 (mit Anm v Glaser)
Übergaben von Bargeld an Dritte mit dem Auftrag, das Geld ins Ausland zu überweisen, sind – ebenso wie derartige Überweisungen selbst – Vorgänge des gewöhnlichen Wirtschaftslebens, die ohne Hinzutreten besonderer Begleitumstände nicht als „Verbergen“ iSd § 165 Abs 1 Fall 1 StGB tatbildlich sind. Der kriminelle Unwert der Tathandlungen des § 165 Abs 2 StGB (das Ansichbringen, Verwahren, Anlegen, Verwalten, Umwandeln, Verwerten und die Übertragung an einen Dritten) ergibt sich überhaupt erst durch das Wissen um die Tatobjekteigenschaft der betroffenen Vermögensbestandteile. Das Verbergen eines kontaminierten Vermögensbestandteils oder das Verschleiern seiner Herkunft soll bereits bei Eventualvorsatz auf das Herrühren aus einer Vortat strafbedroht sein, weil es eben nicht alltäglichem Handeln entspricht, und es für niemanden – auch nicht den hier in den Täterkreis einbezogenen Vortäter – unvermeidlich ist, eine derartige Handlung zu setzen.