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Finanzstrafrechtliche Konsequenzen der Verletzung der Nacherklärungspflicht
Unterlässt es der Abgabepflichtige vorsätzlich, eine Abgabenerklärung bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungspflicht einzureichen und bewirkt er dadurch eine Abgabenverkürzung, ist er nach § 33 FinStrG zu bestrafen. Die aus § 119, 133 BAO abgeleitete Nacherklärungspflicht verpflichtet den Abgabepflichtigen jedoch weiterhin dazu, den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Dieser Beitrag analysiert, welche finanzstrafrechtlichen Konsequenzen im Fall der Verletzung der Nacherklärungspflicht drohen.
1. Grundsätzliches
§ 119 Abs 1 BAO verpflichtet den Abgabepflichtigen dazu, die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder die für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Zweck dieser Bestimmung ist es, den Abgabepflichtigen zur Mitwirkung an der Abgabenfestsetzung zu verpflichten, damit sich die Abgabenbehörde ein möglichst richtiges, vollumfängliches und klares Bild aller für die Abgabenfestsetzung maßgeblichen Umstände verschaffen und die Abgabenschuld korrekt bemessen kann. Weigert sich der Abgabepflichtige, an der Abgabenfestsetzung mitzuwirken und unterlässt er es bis zum Ablauf der gesetzl...