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Strafdrohung, Strafrahmen, zivilrechtliche Verjährung bei gerichtlich strafbaren Handlungen
Kepplinger, Zur Strafdrohung iS von § 1489 ABGB, RZ 2020, 199
Gem § 1489 Satz 2 2. Fall ABGB verjähren Schadenersatzansprüche – unabhängig vom Kenntnisstand des Geschädigten – erst 30 Jahre nach Eintritt des Schadens, wenn dieser aus einer gerichtlich strafbaren Handlung herrührt, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist. Der vorliegende Beitrag beleuchtet diese Schnittstelle zwischen Straf- und Zivilrecht und widmet sich der Frage, ob die Norm auf den Strafsatz der strafbaren Handlung oder auf den (davon unter Umständen abweichenden) Strafrahmen abstellt.