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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 09.07.2014, RV/7101586/2013

Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines vermeintlichen Steuerguthabens.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7101586/2013-RS1
Ein sich aus § 17 GrEStG ergebender Rückzahlungsanspruch stellt, solange noch kein Guthaben auf dem Abgabenkonto besteht, einen Vermögenswert dar, der einem exekutiven Zugriff zugänglich ist. Mangels eines positiv beschiedenen Antrages nach § 17 GrEStG entsteht kein Guthaben.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf. , vertreten durch PV , gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , Steuernummer, betreffend Abweisung eines Antrages auf Rückzahlung eines Abgabenguthabens (§ 239 BAO) zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Mit Kaufvertrag vom erwarb die prot. Firma XY. von Herrn Z, dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) die Liegenschaften a um einen für angemessen befundenen Kaufpreis von € 80.000,00, wobei die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt wurde. Laut Punkt XI. des Vertrages hatte die Käuferin sämtliche Kosten, Steuern und Gebühren zu übernehmen und den Verkäufer diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Der Kaufvertrag wurde verbüchert. Mit Versäumungsurteil vom wurde der obgenannte Kaufvertrag aufgehoben und die beklagte Partei schuldig gesprochen, in die Einverleibung des Eigentumsrechtes ob der genannten Liegenschaften für den Bf. einzuwilligen, sowie die klagsgegenständlichen Liegenschaften geldlastenfrei zu stellen. Die Fahrnis- und Forderungsexekution wurde am  auf Grund des vorgenannten Versäumungsurteiles für die vollstreckbare Forderung im Ausmaß von 6.750,00 EUR samt Kosten von 1.843,04 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,000% (jährlich) seit bewilligt.

Mit Schreiben vom stellte der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. den Antrag, die exekutionsgegenständliche Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG nicht festzusetzen und diesen Betrag aufgrund der Exekutionsbewilligung der betreibenden Partei zu seinen Handen zu bezahlen. Aufgrund der Rückabwicklung des zwischen den genannten Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages bestehe ein Anspruch auf Rückzahlung der Grunderwerbsteuer. Diese Forderung sei gepfändet und mit der erlassenen Exekutionsbewilligung der betreibenden Gläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Der verpflichteten Partei sei jede Verfügung über die gepfändete Forderung, insbesondere die Einziehung der Forderung untersagt worden und sei dem Finanzamt als Drittschuldner verboten worden, die gepfändete Forderung an die verpflichtete Partei auszuzahlen.

Seitens des Finanzamtes sei die Rechtsauffassung vertreten worden (unter Bezugnahme auf VwGH 91/15/0113 und 96/16/0082), dass der Vertreter der betreibenden Partei namens der betreibenden Partei nicht berechtigt sei, die Zahlung an sich zu begehren, zumal eine Berechtigung zur Stellung des Antrages auf Rückerstattung gemäß § 17 GrEStG nicht gegeben sei.

Für den Fall, dass die angerufene Behörde der Ansicht sei, dass der Anspruch nicht zustehe, wurde um bescheidmäßige Erledigung ersucht.

Mit Bescheid vom wurde der Antrag mit folgender Begründung abgewiesen:

"Mit Kaufvertrag vom erwarb die prot. Fa. XY. die Liegenschaften a. . Für diesen Erwerbsvorgang wurde die Grunderwerbsteuer selbst berechnet und an das Finanzamt abgeführt. Mit der Entrichtung ist die Abgabenschuld erloschen und damit hat auch das Gesamtschuldverhältnis sein Ende gefunden.

Die Rückgängigmachung eines Rechtsgeschäftes führt in der Regel nicht zur Rückgängigmachung der Steuerschuld. Im Grunderwerbsteuergesetz wurde jedoch ausdrücklich eine Ausnahme normiert.

Die Rückerstattung der Grunderwerbsteuer gem. §17 GrEStG ist nur möglich, wenn die im Gesetz angeführten Voraussetzungen erfüllt sind, der Erwerbsvorgang aufgehoben bzw. rückgängig gemacht wurde .

Die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer ist gem. §17 Abs. 1 GrEStG nur auf Antrag möglich. Vom Erwerber wurde jedoch bis dato kein solcher Antrag gestellt. Nach ständiger Judikatur ist nämlich nur derjenige, in dessen Namen die Steuer entrichtet wurde, zur AntragsteIlung gemäß §20 GrEStG 1955, nunmehr §17 GrEStG 1987, berechtigt;

es genügt dagegen nicht, dass die Abgabe aus dem Vermögen des Antragstellers bezahlt wurde (vgl. dazu die Fellner aaO. unter Rz 17a bzw. 66 zu §17 GrEStG 1987 referierte hg. Judikatur, nämlich die Erkenntnisse vom , Slg. 2990/F - verstärkter Senat - vom , Zlen. 1557 bis 1559/67, vom , 86/16/0112, vom , Zl. 91/15/0113 und vom , 96/16/0082."

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen!

Für die Rückabwicklung des Kaufvertrages wurde seitens des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel keine Grunderwerbsteuer festgesetzt und die Unbedenklichkeitsbescheinigung laut Aktenlage am zugestellt.

Mit Beschluss vom xxxx, Zahl, wies das Bezirksgericht BG eine Klage wegen 5.250,00 EUR samt Anhang (Schadenersatz/Gewährleistungsanspruch) wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurück und verwies den Kläger auf den Verwaltungsweg, um dort seinen Anspruch auf Rückzahlung eines allfälligen Steuerguthabens nach § 17 GrEStG im Abgabenverfahren geltend zu machen.

Das genannte Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass die bezahlte Grunderwerbsteuer gemäß § 17 GrEStG unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag wegen Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges rückerstattet werden könne. Antrags- und damit rückforderungsberechtigt sei grundsätzlich derjenige, der den Betrag in seiner Eigenschaft als Schuldner einbezahlt habe (unter Hinweis auf OGH 1 Ob 569/85).

Am stellte der rechtsfreundliche Vertreter den Antrag auf Rückerstattung eines Grunderwerbsteuerbetrages von 7.724,50 EUR aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages vom , angezeigt unter AZ ErfNr, welchen sein Mandant gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten habe.

Allein dieser Antrag ist hier verfahrensgegenständlich.

Mit Bescheid vom wurde dieser Antrag mangels des Bestehens eines Abgabenguthabens abgewiesen und auf obigen Bescheid vom betreffend § 17 GrEStG Bezug genommen.

Fristgerecht wurde Berufung, nunmehr Beschwerde, eingebracht.

Der Bf. bringt vor, dass er die Ansprüche der XY. auf Rückerstattung eines Grunderwerbsteuerbetrages von 7.724,50 EUR aus der Rückabwicklung des Kaufvertrages vom gegenüber dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel gepfändet und zur Einziehung überwiesen erhalten habe. Entsprechend der einschlägigen Judikatur zu § 308 EO sei er zur Antragstellung auf Rücküberweisung ermächtigt. Eine solche sei nach § 17 GrEStG im Abgabenverfahren geltend zu machen.

Weiters führt der Bf. im Detail aus:

"..2. Zu den Berufungsgründen:

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern und Glückspiel zu Finanzamt Nr. Erf.Nr. über meinen Antrag vom gemäß §17 GrEStG mit nachfolgender Begründung negativ beschieden.

Die Nichtfestsetzung oder Abänderung der Steuer ist gemäß §17 GrEStG nur über Antrag möglich. Vom Erwerber wurde ein solcher Antrag bislang nicht gestellt. Nach ständiger Judikatur ist nur derjenige, in dessen Namen die Steuer entrichtet wurde zur Antragstellung gemäß §17 GrEStG berechtigt.

Nur auf grund des abschlägigen Bescheides habe ich in der Folge mangels Begründung der im Exekutionsverfahren durch die belangte Behörde vertretenen Rechtsansicht, dass keine Forderung gegen XY besteht Drittschuldnerklage vor dem BG. zu Zl. eingebracht. In dem dortigen Verfahren wurde jedoch beschieden, dass die Geltendmachung meiner Forderung auf dem Rechtsweg unzulässig ist und ich daher den Anspruch auf Rückzahlung des Steuerguthabens nach §17 GrEStG im Abgabenverfahren geltend zu machen habe. Die Behörde hat daher bereits diesen oben zitierten Bescheid auf Grund einer unrichtigen Rechtsansicht erlassen.

Nach dem Vorliegen des zuletzt zitierten Beschlusses des BG. habe ich neuerlich (an) die Behörde mit Schreiben vom den Antrag gestellt den durch die Rückabwicklung des Kaufvertrages freigewordenen Grunderwerbsteuerbetrag von € 7.724,50 zuzüglich Zinsen gemäß  §17 GrEStG angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu Nr. ErfNr zur Überweisung zu bringen. Erst nach mehrfacher Intervention, zuletzt Stellung eines Devolutionsantrags an den Unabhängigen Finanzsenat für das Bundesland Wien vom wurde nunmehr der bekämpfte Bescheid vom erlassen. Hier wird abermals auf den Abweisungsbescheid vom dessen unrichtige rechtliche Beurteilung bereits auch durch das Gericht festgestellt wurde, verwiesen.

Die bescheiderlassende Behörde hat daher nicht zuletzt aufgrund der Durchführung eines mangelhaften Verfahrens einen mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit (den) (Anm.: verm. "belasteten") Bescheid erlassen.

Nicht nur mangelt es dem bekämpften Bescheid an den notwendigen Bescheidinhalten, sondern auch an einer ordnungsgemäßen Begründung. Der Verweis auf eine bereits zuvor erfolgte, rechtswidrige Bescheidbegründung ist vollkommen unzureichend.

Entsprechend den §§ 215, 239 BAO, 249, 301, 302 und 331 EO kann Gegenstand eines gerichtlichen Forderungspfändungsverfahrens auch ein Abgabenguthaben sein. Ein Guthaben ist ein Vermögenswert des Abgabenpflichtigen, über welchen der Abgabenpflichtige frei verfügen kann, welches er zur Tilgung künftiger Abgabenforderungen auf dem Abgabenkonto belassen kann, welches aber auch verpfänd- und übertragbar sowie pfändbar ist (VwGH 1986, 86/16/0102). Auch kann ein auf dem Abgabenkonto ausgewiesenes Guthaben verpfändet werden ().

Unter Guthaben im Sinne des § 215 Abs. 4 BAO ist jedenfalls ein für den Abgabepflichtigen verwendbares, verfügbares Guthaben gemeint, wie es nach den Regeln der §§ 213 ff BAO festzustellen ist. Das Guthaben ist ein disponabler Vermögenswert des Abgabepflichtigen.

Im Bescheid des Finanzamt (Anm.: -es) für Gebühren und Verkehrssteuern vom führt die belangte Behörde aus, dass der Erwerber keinerlei Antrag auf Rückzahlung gestellt hat, auf ein mangelndes Abgabenguthaben verweist die Behörde zum Antragszeitpunkt nicht. Die Drittschuldnererklärung beantwortet die belangte Behörde mit dem Hinweis, dass keine Forderung besteht. Damit hat die Behörde jedoch gegen ihre Verpflichtung zur ordnungsgemäßen und richtigen Auskunft verstoßen. Sie hätte nämlich meinen Antrag als Geltendmachung der Forderung gemäß §17 GrestG zu werten gehabt.

Wenn die Behörde nunmehr im bekämpften Bescheid ausführt, dass überhaupt gar kein Abgabenguthaben besteht, so lässt sie unbeantwortet, auf welchen Zeitpunkt sich diese Information bezieht. Richtig ist, dass ein Abgabenguthaben erst vorliegt, wenn die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt. Die Behörde hat diesbezüglich jedoch den betreibenden Gläubiger in unklaren (Anm.: im Unklaren) gelassen, was mit den gepfändeten Ansprüchen/Forderungen geschehen ist bzw. ob diese Forderungen vor oder nach dem bei ihr eingelangten Gerichtsbeschluss, mit welchem das Guthaben gepfändet wurde verrechnet wurde bzw. ob diese überhaupt schon verrechnet wurden. Auch der nunmehrige, bekämpfte Bescheid gibt darüber keinerlei Aufschluss. Nur wenn die Behörde den Vorschriften des § 239 Abs. 2 BAO entsprechend, den Anspruch geltend gemacht hat, also ziffernmäßig auf dem Abgabenkonto vorgeschrieben hat, war eine solche Verrechnung nach § 15 Abs. 4 BAO zulässig.

Die bescheiderlassende Behörde hat infolge ihrer bereits grundlegend unrichtigen rechtlichen Beurteilung dahingehend, dass die Geltendmachung der Abgabenrückforderung durch den Gläubiger nicht möglich ist, die Abgabengutschrift nicht vorgenommen. Zum Zeitpunkt der Erteilung der Drittschuldnerauskunft wurde daher das Nichtbestehen einer Forderung zu Unrecht dargelegt. Richtig ist, dass ein erst entstehendes Guthaben nicht gepfändet werden kann, allerdings ist nach § 331 EO der bereits entstandene Anspruch auf Rückzahlung (§ 239 BO, Anm.: gemeint verm. BAO) pfändbar, weil der Rückzahlungsanspruch ein Vermögenswert des Abgabepflichtigen ist. Die bescheiderlassende Behörde hat darüber hinaus verkannt, dass ein beim Finanzamt einlangender gerichtlicher Pfändungsbeschluss unverzüglich der Finanzkasse zuzuleiten ist und dieses für die Anmerkung des Beschlusses auf dem Abgabenkonto und die Abgabe der Drittschuldnererklärung zu sorgen hat.

Der in Pfändung gezogene Betrag ist sodann nach Durchführung der vorgesehenen Aufrechnungen nach § 215 BAO an den betreibenden Gläubiger zu überweisen.

Zusammengefasst fehlt es dem bekämpften Bescheid daher an den notwendigen Feststellungen, die infolge eines mangelhaften Verfahrens nicht getroffen wurden. Die daraus resultierenden Versäumnisse führen auch zu einer unrichtig (Anm.:-en) rechtlichen Beurteilung des bekämpften Bescheides.

3. Anträge:

Der Berufungswerber stellt daher die

ANTRÄGE:

Der UFS für das Bundesland Wien möge

den bekämpften Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrssteuern vom , Steuern. in Stattgebung der Berufung gegebenenfalls nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Durchführung der angebotenen Beweise dahingehend abändern, dass dem Antrag auf Auszahlung des Grunderwerbsteuerbetrages von € 7.724,50 zuzüglich Zinsen gemäß §17 GrEstG infolge Rückabwicklung des zwischen den Parteien Z und XY. abgeschlossenen Kaufvertrags, angezeigt beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern zu Nr. ErfNr stattgegeben wird."

2. Übergang der Zuständigkeit vom UFS auf das BFG

Da die gegenständliche Berufung am beim unabhängigen Finanzsenat anhängig war, ist die Zuständigkeit zur Entscheidung gemäß § 323 Abs. 38 BAO auf das Bundesfinanzgericht übergegangen und ist die Rechtssache als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

3. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtsnahme in den Einbringungsakt Steuernummer, sowie die Bemessungsakten ENr. und E.Nr..

4. Rechtslage

Gemäß § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Gemäß § 239 BAO Abs. 1 BAO kann d ie Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

Gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG ist  in den Fällen der Abs. 1 bis 3, wenn die Steuer bereits festgesetzt ist, die Festsetzung auf Antrag entsprechend abzuändern. Bei Selbstberechnung ist in den Fällen der Abs. 1 bis 3 die Steuer entsprechend festzusetzen oder ein Bescheid zu erlassen, wonach die Steuer nicht festgesetzt wird.

5. Erwägungen

Gegenständliches Verfahren betrifft ausschließlich den Antrag vom auf Rücküberweisung des Grunderwerbsteuerbetrages in Höhe von 7.724,50 Euro samt Zinsen.

Über den Antrag gemäß § 17 GrEStG 1987 vom ist mit Bescheid vom bereits entschieden worden und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen.

Dennoch muss zur Klarstellung der Rechtslage auch auf § 17 GrEStG 1987 Bezug genommen werden.

Nach der Judikatur des VwGH sind von den Anträgen auf Rückzahlung von Guthaben gemäß § 239 BAO die in den materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Erstattungsbeträge (zB nach § 17 GrEStG 1987) zu unterscheiden (vgl. zB das Erkenntnis ). Über solche Anträge ist nach Maßgabe des Vorliegens der in den entsprechenden materiell-rechtlichen Vorschriften geregelten Voraussetzungen zu entscheiden. Gemäß § 17 Abs. 4 GrEStG bedarf es zur Geltendmachung des zB aus der Ungültigkeit des Rechtsgeschäftes (das den Übereignungsanspruch begründen sollte) resultierenden Anspruchs auf Rückzahlung der Grunderwerbssteuer eines Antrages ().

Wie der Bf zutreffend ausführt, stellt ein sich aus § 17 GrEStG 1987 ergebender Rückzahlungsanspruch, solange noch kein Guthaben iSd § 215 Abs 4 BAO auf dem Abgabenkonto besteht (und solange daher noch keine Geldforderung gegen die Abgabenbehörde existent geworden ist), einen Vermögenswert dar, der einem exekutiven Zugriff gem. § 331 EO zugänglich ist ().

Wer in vorliegendem Fall einen diesbezüglichen Antrag stellen konnte war im Verfahren hinsichtlich der Antragstellung nach § 17 GrEStG vom zu klären, welches mit dem Abweisungsbescheid vom endete. Mangels Erhebung einer Berufung ist dieser Bescheid jedoch in Rechtskraft erwachsen.

In der Folge konnte auch kein Guthaben mehr entstehen.

Ein Guthaben entsteht erst dann, wenn auf einem Abgaben­konto die Summe der Gutschriften die Summe der Lastschriften übersteigt, wenn somit auf ein und demselben Abgaben­konto per Saldo ein Überschuss zu Gunsten des Abgabe­pflichtigen besteht (, JBl 1993, 399; ; , 2007/16/0121). Maßgebend hiebei sind die tatsächlich durchgeführten Buchungen, nicht diejenigen, die nach Ansicht des Abgabe­pflichtigen hätten durchgeführt werden müssen (zB -0289; , 2005/15/0137; , 2009/16/0311; , 2012/16/0025), vgl. Ritz5, Kommentar zur BAO, § 239 Rz 1.

Selbst wenn also grundsätzlich ein solches  pfändbares Vermögensrecht bestanden hat, bedurfte es doch zu seiner Geltendmachung (des aus der Aufhebung des Kaufvertrages, der den Übereignungsanspruch begründen sollte, resultierenden Anspruchs auf Rückzahlung der Grunderwerbssteuer) eines positiv beschiedenen Antrages, sodass aus diesem Anspruch auch ein Guthaben entstehen hätte können. Damit erübrigt es sich jedoch auf die Frage des Zeitpunktes des Entstehens des Guthabens einzugehen, da ein solches nie entstanden ist.

Über die Rechtmäßigkeit der Abweisung des Antrages nach § 17 GrEStG war in diesem Verfahren nicht mehr abzusprechen.

Bemerkt wird noch, dass das BG. den Bf zutreffend auf den Verwaltungsweg verwiesen hat, eine inhaltliche Entscheidung diesbezüglich jedoch nicht getroffen hat und auch nicht treffen konnte; der Zurückweisungsbeschluss ist für das Verwaltungsverfahren nicht präjudiziell.

Hinsichtlich eines Antrages auf mündliche Verhandlung in eventu bzw. "gegebenenfalls" ist zu sagen, dass die BAO bedingte Verhandlungsanträge nicht vorsieht, womit der Antrag des Bf somit unwirksam war (vgl. hiezu und ). Davon abgesehen hätte das gefertigte Gericht auch bei Durchführung der mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis gelangen können.

Die Beschwerde war daher aus den obgenannten Gründen als unbegründet abzuweisen.

6. Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung  des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (vgl. ; ; -0289; ; ; ).

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 17 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
§ 331 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
Verweise
Zitiert/besprochen in
Bavenek-Weber in BFGjournal 2015, 301
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7101586.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at