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Bescheidbeschwerde – Senat – Erkenntnis, BFG vom 10.06.2014, RV/7100104/2013

Anschaffungszeitpunkt von Wertpapieren

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100104/2013-RS1
Der Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen wird, ist der Anschaffungszeitpunkt des Wertpapieres.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter S1 , in der Beschwerdesache Bf., Adr.1, vertreten durch GCT Gneist Consulting GmbH, Puchsbaumgasse 25-27, 1100 Wien, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2007, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Verfahren begann vor dem und damit vor der Installierung des nunmehr zuständigen Bundesfinanzgerichtes (BFG). Der angefochtene Bescheid wurde vom im Spruch genannten Finanzamt (FA, nunmehr: belangte Behörde) erlassen und die dagegen erhobene Berufung (nunmehr: Beschwerde) noch dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt. Das Finanzamt erließ in weiterer Folge die Berufungsvorentscheidung (nunmehr: Beschwerdevorentscheidung) vom . Daher werden in der Darstellung des Verfahrensganges noch die damaligen Behörden genannt.

A) Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 des Beschwerdeführers (= Bf.) langte am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser Steuererklärung gab der Bf. an, dass es während des Streitjahres keine bezugsauszahlende Stelle gegeben und dass er für zwei Kinder Familienbeihilfe bezogen habe. Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit erklärte der Bf. Euro 143.161,52, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung einen Werbungskostenüberschuss von Euro 49.236,25. Die wiederkehrenden Bezüge (KZ 800) betrugen Euro 12.537,54. Bei den Sonderausgaben machte er einen Kirchenbeitrag von Euro 100,00 geltend.

Bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit ist ein Freibetrag für Wertpapiere in Höhe von Euro 15.906,84 enthalten.

B) Der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 wurde am erklärungsgemäß erstellt. Der Gesamtbetrag der Einkünfte betrug Euro 81.387,73, das zu versteuernde Einkommen Euro 81.287,73 und die Einkommensteuer Euro 32.228,87. Davon wurden die entrichteten Anzahlungen ín Höhe von 39.500,00 subtrahiert, woraus eine Abgabengutschrift von Euro 7.271,13 resultierte.

C) Am begann beim Bf. für die Jahre 2006 bis 2008 eine Betriebsprüfung (AB 53). Der BP-Bericht wurde am erstellt (AB 19 ff.). Als Betriebsgegenstand wurde festgehalten, dass der Bw. in der Wirtschaftsberatung tätig sei. Für das Jahr 2007 wurden folgende Prüfungsfeststellungen getroffen:

a) Hinzurechnung des Freibetrages für investierte Gewinne (Tz 7): Euro 15.906,84;
b) Hinzurechnung Luxustangente bei der Kfz-Versicherung (Tz 2): Euro 457,30;
c) Hinzurechnung der Erhöhung des Privatanteiles beim Kfz (Tz 4): Euro 858,31;
d) Hinzurechnung des Betriebskostenanteiles beim Büro (Tz 8): Euro 721,80
e) Hínzurechnung MP3 Player (Tz 5): Euro 207,50;
f) Hinzurechnung gesamt für 2007: Euro 18.151,75.

Unter Tz 7 wird Folgendes ausgeführt:

Für das Prüfungsjahr 2007 werde ein Freibetrag für investierte Gewinne in Höhe von Euro 15.906,74 geltend gemacht. Als Anschaffungskosten sei bei Wertpapieren unabhängig vom Zahlungsfluss und vom Zeitpunkt der Erteilung des Kaufauftrages jener Zeitpunkt  anzusehen, zu dem das Wertpapier für den Steuerpflichtigen verfügbar sei, das sei jener Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen werde.

Mit Schreiben vom von der Bank D. werde ausgeführt, dass der Auftrag von Seiten der Bank entsprechend dem Depot des Bf. mit endabgerechnet worden sei und somit die Wertpapiere mit für den Bf. verfügbar gewesen seien.

Der Betriebsprüfung liege jedoch ein Schreiben der vorgenannten Bank vor, in welchem bestätigt werde, dass das Wertpapiergeschäft am abgerechnet worden sei. Auch auf dem Jahresdepotauszug sei die Wertpapierabrechnung mit  als zugegangen ausgewiesen. Die Anschaffung der Wertpapiere sei daher im Jahr 2008 erfolgt. Der geltend gemachte Freibetrag für investierte Gewinne im Jahr 2007 stehe daher nicht zu.

D) Am wurde ein Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 2007 erstellt.

Zur Begründung dieses Bescheides wurde Nachstehendes ausgeführt:

Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolge gemäß § 303 Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift und dem Prüfungsbericht zu entnehmen sei. Daraus sei auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme sei unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen (§ 20 BAO) verfügt worden. Im vorliegenden Fall überwiege das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen könnten auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden.

Am selben Tag wurde auch der zugehörige Sachbescheid erstellt. In diesem Bescheid wurden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit mit Euro 161.313,27 veranlagt. Die (negativen) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die (negativen) sonstigen Einkünfte blieben unverändert. Der Gesamtbetrag der Einkünfte belief sich demnach auf Euro 99.539,48, das zu versteuernde Einkommen auf Euro 99.439,48. Die Einkommensteuer errechnete sich mit Euro 41.304,74, davon wurde die bisher festgesetzte Einkommensteuer mit Euro 32.228,87 subtrahiert. Aus dieser Subtraktion resultierte eine Abgabennachforderung in Höhe von Euro 9.075,87.

E) Mit Schreiben vom (OZ 27 f./2007) wurde seitens des Bf. gegen den im wieder aufgenommenen Verfahrenen ergangenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 Berufung erhoben und Nachstehendes ausgeführt:

Im Jahr 2007 sei ein Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG (1988) geltend gemacht worden. Dieser Gewinnfreibetrag sei von der Betriebsprüfung nicht anerkannt worden. Die Betriebsprüfung argumentiere, weil die Abrechnung (Buchung) bei der Bank am durchgeführt worden sei, seien die Wertpapiere erst am angeschafft worden (siehe Tz 7 des BP-Berichtes). Es werde daher gegen den (Einkommensteuer-)Bescheid berufen und die Geltendmachung des Freibetrages im Jahr 2007 beantragt, weil die Wertpapiere im Jahr 2007 angeschafft worden seien.

Der hier anzuwendende Gesetzestext laute (§ 10 Abs.1 EStG 1988): Der Freibetrag für investierte Gewinne könne nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und sei mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. Der Freibetrag könne daher im Jahr der Anschaffung geltend gemacht werden. Das EStG enthalte keine Legaldefiniton der Anschaffung(skosten) und des  Zeitpunktes der Anschaffung. Es sei daher die Rechtsprechung heranzuziehen. Diese werde in der Fachliteratur ausgiebig zitiert:
- Quantschnigg/Schuch: Einkommensteuerhandbuch, Rz 51 zu § 6: Der Zeitpunkt der Anschaffung sei der Zeitpunkt des Erwerbes des wirtschaftlichen Eigentums an einem Wirtschaftsgut (vgl. ). Körperliche Aufnahme in den Betrieb des Erwerbers sei nicht erforderlich (vgl. ).

- Hofstätter/Reichel: Die Einkommensteuer, Rz 17 zu § 6: Der Zeitpunkt der Anschaffung richte sich beim entgeltlichen Erwerb nicht nach den zivilrechtlichen Grundsätzen über den Erwerb des Besitzes und des Eigentums. Maßgeblich sei die wirtschaftliche Betrachtungsweise ... .

- Doralt: Einkommensteuergesetz, Rz 68 zu § 6: Der Anschaffungszeitpunkt sei der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums). Voraussetzung für die Anschaffung sei die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit nicht im Sinn der bloß rechtlichen, sondern auch im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut (vlg. ).

Auf das Zitieren der inhaltlich gleichlautenden Erkenntnisse des Höchstgerichtes werde wegen klarer Rechtslage verzichtet.

Mit Schreiben vom habe die Bank detailliert Informationen über das Wertpapier und den bankinternen Ablauf gegeben und mitgeteilt: ... Somit sei das betreffende Geschäft für den Bf. wirtschaftlich ins Jahr 2007 zu rechnen. Derartige Schreiben einer Bank, die dem BWG und der Aufsicht der FMA unterliege, hätten den Charakter einer Saldenbestätigung und seien daher verbindlich. Seitens des Bf. sei dies bei der Übergabe des Schreibens an das Finanzamt diesem mitgeteilt worden, weil zu diesem Zeitpunkt klar gewesen sei, dass der Bf. zumindest wirtschaftlicher Eigentümer der Wertpapiere im Jahr 2007 gewesen sei.

Das Finanzamt habe dem Bf. mitgeteilt, dass es das Schreiben der Bank nicht würdigen werde, sondern weiterhin das Buchungsdatum als Anschaffungszeitpunkt ansehe. Eine Begründung für die Ablehnung des Schreibens sei trotz mehrmaliger Aufforderung nicht gegeben worden. Daher werde vermutet, dass möglicherweise der Inhalt des Schreibens der Bank unklar gewesen sei. Der Bf. habe die Bank um ein präzisierendes Schreiben gebeten. Dieses Schreiben sei mit ausgestellt und dem Finanzamt übergeben worden. In diesem Schreiben werde wiederum der Ablauf des Geschäftes detailliert beschrieben und dann festgestellt: Somit sei das betreffende Geschäft für Sie wirtschaftlich in das Jahr 2007 zu rechnen, der Bf. sei über die Wertpapiere mit verfügungsberechtigt gewesen.

Glasklarer gehe es nicht mehr: Der Bf. habe bereits die Wertpapiere im Jahr 2007 angeschafft und sei am über diese verfügungsberechtigt gewesen. Diese Feststelllung habe nicht irgendjemand getroffen, sondern die das Geschäft abwickelnde Bank. Darüber hinaus gebe es ein erstes bestätigendes Schreiben und anschließend ein noch klarer bestätigendes zweites Schreiben. Die beiden Schreiben seien von unterschiedlichen Personen unterfertigt worden. Beide seien rechtsverbindliche Schreiben der Bank, die nach dem Vier-Augen-Prinzip unterzeichnet worden seien.

Seitens des Bf. sei dieses neue Schreiben dem Finanzamt vorgelegt worden und dieses habe dieses Schreiben ohne Angabe jeglicher Begründung nicht anerkannt, sondern habe das Buchungsdatum wiederholt.

F) Mit Schreiben vom (OZ 31/2007) erstattete die Betriebsprüferin ihre Stellungnahme zur Berufung des Bf.. Auf dem Jahresauszug 2007 der das Wertpapierkonto führenden Bank sei der Depotwert mit  mit Euro 0,00 ausgewiesen. Auf der Abrechnungsinformation dieser Bank werde bestätigt, dass der Wertpapierkauf am abgerechnet worden sei. Als Schlusstag sei der angeführt, als Kassatag der und als Valutatag ebenfalls der .

Der Schlusstag sei der Tag, an dem der Handel an der Börse durchgeführt werde. Der Kassatag sei der Erfüllungstag für alle an der Börse getätigten Wertpapiergeschäfte. An diesem Tag erfolgten Lieferung und Leistung und Bezahlung der Wertpapiere. Bei Last- und Gutschriften entspreche die Valuta dem Kassatag.

Auf der Bestätigung der kontoführenden Bank an den Bf. vom  werde zu den Datumsangaben folgende Aussage getroffen:
"Der Auftrag wurde mit Kursbildung vom Emittenten abgerechnet und von Seiten der Bank entsprechend ihrem Depot mit Schlusstag endabgerechnet. Aus systemtechnischen Gründen finden Sie auf der Abrechnung einen Abrechnungstag, der mit  bereits im darauf folgenden neuen Jahr liegt. Somit ist das betreffende Geschäft für Sie wirtschaftlich ins Jahr 2007 zu rechnen. Sie waren über die Wertpapiere mit verfügungsberechtigt."

Nach Ansicht der Betriebsprüferin sei nicht der Schlusstag , sondern der Kassatag der Kauftag und der Tag der Lieferung. Auf dem Depotauszug der Bank werde der Depotwert zum ebenfalls mit Euro 0,00 ausgewiesen und der Kauftag mit angeführt. Im Zuge der Betriebsprüfung seien keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen ersichtlich sei, dass der Depotwert zum bereits bestanden habe und der Kassatag in das Jahr 2007 falle.

Diese schriftliche Stellungnahme der Betriebsprüferin wurde dem Bf. mit Ergänzungsersuchem vom (OZ 30/2007) zur allfälligen Gegenäußerung übermittelt.

Eine Gegenäußerung des Bf. zur vorangeführten Stellungnahme wurde nicht erstattet.

G) Am wurde die abweisende Berufungsvorentscheidung erstellt. In der zusätzlich ergangenen Begründung (OZ 34 f./2007) wird Folgendes ausgeführt:

Gemäß § 10 Abs. 1 EStG (1988) könnten natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 EStG (1988) ermittelten, bei Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG (1988) für die Deckung von Abfertigungsrückstellungen geeigneten Wertpapieren einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne und Veräußerungsgewinne, höchstens jedoch Euro 100.000 gewinnmindernd geltend machen.

Gemäß § 10 Abs. 1 dritter Satz EStG 1988 stehe der Freibetrag für investierte Gewinne nur im Jahr der Anschaffung unter anderem von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 EStG 1988 zu. Anschaffungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, zu dem das wirtschaftliche Eigentum am Wirtschaftsgut erlangt wird, d.h. jener Zeitpunkt, zu dem die Möglichkeit ein Wirtschaftsgut zu beherrschen und den Nutzen aus ihm zu ziehen, übergeht. Bei Wertpapieren sei daher der Anschaffungszeitpunkt der Tag, an dem sie der Erwerber geliefert erhält. Das entspreche auch dem Tag, an dem die depotmäßige Abrechnung erfolge.

Im streitgegenständlichen Fall seien 245,136 Stück von den Wertpapieren EE.14 EStG Miteigentumsanteile ISIN AT0000hh. bei der H. AG. erworben worden.

Aus der Wertpapierverkaufsabrechnung der Bank ergebe sich Folgendes:

- Auftragsdatum des Kunden zum Kauf der Wertpapiere: ;
- Tag, an dem das Wertpapiergeschäft von der Bank abgerechnet worden sei: ;
- Handelsplatz: außerbörslich;
- Schlusstag: ;
Kassatag: ;
Valutatag, zu dem die Belastung des Verrechnungskontos des Kunden erfolge: .

Aus dem Jahresauszug für 2007 Depot Nr. 6GG. vom ergebe sich Folgendes:


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Depotwert
 
€ 0,00
Konto-Umsätze 2007
 
 
interne Umbuchung
€ 25.625,00
Entgelt Kontoführung
€ - 7,20
Saldo
 
€ 25.617,80
Konto-Umsätze 2008
 
 
Wertp.Abrechnung Kauf 196845- 61.963930 AT0000hh.EE. 245,136 Stk. zu € 102,000 für
€ 25.624,94
2008
Versandkosten Bericht 2007
€ - 1,04
Saldo
 
€ - 8,18


Aus dem Schreiben der Bank D. vom gehe hervor, dass der Kauf der betreffenden Wertpapiere am in Auftrag gegeben worden sei und die Zahlung im Dezember 2007 erfolgt sei. Der Auftrag sei sofort weitergeleitet worden, die Abrechnung auf dem Depot sei am erfolgt, mit Schlusstag sei endabgerechnet worden. Das Geschäft sei daher wirtschaftlich dem Jahr 2007 zuzurechnen.

Im September 2010 sei ein neuerliches Schreiben der vorhin genannten Bank vom  vorgelegt worden, mit im Wesentlichen gleich lautendem Inhalt. Lediglich als Schlusstag sei nunméhr der angeführt worden. Dass auf der Abrechnung der aufscheine, sei auf systemtechnische Gründe zurückzuführen. Die Verfügungsberechtigung habe bereits am bestanden.

Aus dem Depotauszug gehe hervor, dass zum die betreffenden Wertpapiere noch nicht aufschienen. Der Depotwert sei mit Euro 0,00 ausgewiesen. Als Anschaffungzseitpunkt sei bei Wertpapieren - unabhängig vom Zahlungsfluss und vom Zeitpunkt der Erteilung des Kaufauftrages - jener Zeitpunkt anzusehen, zu dem das Wertpapier für den Steuerpflichtigen verfügbar sei, d.i jener Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen sei.

Im konkreten Fall sei sohin der Anschaffungszeitpunkt der Wertpapiere der und könnten diese Wertpapiere daher nicht zur Geltendmachung des Freibetrages für investierte Gewinne des Jahres 2007 verwendet werden.

Wenn im Berufungsschreiben die beiden Bestätigungsschreiben der Bank ins Treffen geführt werden, so sei dazu auszuführen, dass die beiden Schreiben hinsichtlich des Schlusstages widersprüchliche Angaben beinhalten. Ebenso wenig deckten sich die Aussagen vom und mit dem Jahresauszug für 2007 vom . Ein Depotauszug sei die Aufstellung eines Kreditinstitutes über die von ihm aufbewahrten und verwalteten Wertpapierstände der Depotkunden. Die Kreditinstitute seien aufgrund des § 14 Depotgesetz zu dieser Aufstellung verpflichtet. Es sei also davon auszugehen, dass ein derartiger Depotauszug den Voraussetzungen des Depotgesetzes entspreche und somit den wahren Wertpapierstand zum Jahresende ausweise.

Die beiden Schreiben vom und vom seien hingegen lediglich Auskunftsschreiben aufgrund einer Anfrage seitens des Depotkunden und hätten daher weniger Beweiskraft als der Depotauszug. Zudem enthielten sie widersprüchliche Angaben, was deren Glaubwürdigkeit in Zweifel ziehe. Darüber hinaus möge zwar für banktechnische Abläufe die Verfügbarkeit der Wertpapiere bereits im Jahr 2007 bestanden haben, dies ändere jedoch nichts an der steuerrechtlichen Beurteilung.

H) Mit Schreiben vom wurde seitens des Bf.  der Vorlageantrag (OZ 36/2007) gestellt. Es wurde eine mündliche Verhandlung und eine Senatsentscheidung beantragt.

Zur Berufungsvorentscheidung wurde ausgeführt: Laut Auskunft der Bank sei der Bf. ab 2007 über die Wertpapiere verfügungsberechtigt gewesen. Laut Finanzamt seien diese Schreiben .... lediglich Auskunftsschreiben und hätten daher weniger Beweiskraft. Weiters seien sie widersprüchlich wegen eines unterschiedlichen wording zu Buchhalterfragen (Kassatag, Schlusstag etc.).

Das Schreiben der Bank sei die Antwort einer Bank auf die Rechtsfrage, ab wann der Bf. über die Wertpapiere verfügungsberechtigt gewesen sei. Dies lapidar als weniger Beweiskraft habendes „Auskunftsschreiben“ zu klassifizieren, sei nicht schlüssig. Es handle sich um eine rechtsverbindliche Auskunft einer rechtskundigen Person der Bank als Antwort auf die Rechtsfrage, ab wann Verfügungsberechtigung gegeben sei. Aus bankinternen Gründen („systemtechnisch“) habe die Bank keinen Depotauszug erstellt, dafür gebe es eben als Ersatz das auskunftgebende Schreiben.

I) Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. ersucht, sämtliche Depotauszüge der wertpapierverkaufenden Bank(en) beizubringen. Außerdem wurde der Bf. ersucht, nachzuweisen, dass die streitgegenständlichen Wertpapiere gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vier Jahre seinem Anlagevermögen gewidmet gewesen seien, oder, falls diese veräußert wurden, eine Ersatzbeschaffung gemäß § 10 Abs. 5 Z 2 EStG 1988 vorgenommen worden sei.

J) Mit Schreiben vom , beim BFG eingelangt am , wurde das Ergänzungsersuchen laut Abschnitt I) dahingehend beantwortet, dass es sich bei den gegenständlichen Wertpapieren um die Wertpapierkennnummer AT0000hh. handle. 2007 seien 245 Stücke davon angeschafft. Im Jahr 2009 sei ein Depotübertrag erfolgt von „D.“ zu „I.“. 2009 seien weitere 45 Stück und 2010 weitere 65 Stück von diesem Wertpapier angeschafft worden. Insgesamt seien aktuell 355 Stück von diesem Wertpapier dem Anlagevermögen gewidmet, wovon 245 Stück aus der Anschaffung im Jahr 2007 stammten.

Die zeitliche Entwicklung der 2007 angeschafften Wertpapiere bis heute sowie die Verweise auf die Depotauszüge seien in der Anlage 1 dargestellt.

Diesem Schreiben sind folgende Anlagen angeschlossen gewesen:

a) Anlage 1 (jahrgangsweise Übersicht der Wertpapiere AT0000hh. EE.).


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Jahr
Bank
Stück Anschaffung
Stück Saldo
Ansch.- Preis
Anm.
Dokument
2007
D.
245
245
25.624,94
Anlage 2
Anlage 3
Anlage 4
2008
D.
 
245
 
 
Anlage 5
2009
I.
45
290
5.011,63
 
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 8
2010
I.
65
355
7.540,70
 
Anlage 9
2011
I.
 
355
 
 
Anlage 10
2012
I.
 
355
 
 
Anlage 11
2013
I.
 
355
 
 
Anlage 12
2014
I.
 
355
 
 
Anlage 13

Anm.: Die im Jahr 2007 angeschafften Wertpapiere seien bis dato dem Anlagevermögen gewidmet. Die gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 vorgeschriebenen vier Jahre seien mit der aktuellen Behaltedauer von mehr als sechs Jahren eingehalten.

b) Anlage 2: Jahres-Auszug 2007 vom zu Depotnummer 6GG. bei der H AG, Adr.2.

Depotbestand : Depotwert Euro 0,00;
Kontoumsätze  2007:


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Datum
Buchungstext
Betrag in Euro
Interne Umbuchung ee.
Antrags-Nr. ff.
25.625,00
Entgelt Kontoführung
- 7,20
 
Saldo
25.617,80
Kontoumsätze 2008:
 
 
Wertp.Abrechnung Kauf gg.- AT0000hh. EE.
-  25.624,94
Versandkosten Bericht 2007
- 1,04
 
Saldo
- 8,18

 c) Anlage 3: Geschäftsabrechnung von D. vom :

Geschäftsart: Kauf; Auftrags-Nr.: nn.-; Zugang: 245,136 Stück; Titel: AT0000hh. EE. 14 ESTG, Miteigentumsanteile Kup. 10; Kurs: Euro 102, Handelsplatz: außerbörslich; Verwahrart: SV;


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Kurswert:
- 25.003,87
KESt:
4,90
Aufschlag
- 625,10
Versandkosten:
- 0,87
zu Lasten Konto jj. Valuta
- 25.624,94
Schlusstag:
Kassatag:

 d) Anlage 4: Schreiben von D. an den Bf. vom :

  "Bezugnehmend auf Ihre heutige Anfrage zum Depot Nr. 6 GG. bestätigen wir, dass der Zeichnungsauftrag zum Kauf von EE. 14 EStG Miteigentumsanteilen, ISIN AT0000 hh. , bei der H. AG am in Auftrag gegeben wurde und die Zahlung für die Veranlagung ebenfalls bereits im Dezember 2007 auf Ihrem Verrechnungskonto erfolgte. Die Weiterleitung des Auftrages an den Emittenten erfolgte umgehend am . Somit wurde der Auftrag mit Kursbildung vom Emittenten abgerechnet und von Seiten der Bank entsprechend Ihrem Depot mit Schlusstag endabgerechnet. Aus sytemtechnischen Gründen finden Sie auf der Abrechnung einen Abrechnungstag, der mit bereits imd darauffolgenden Jahr 2008 liegt. Somit ist das betreffende Geschäft für Sie wirtschaftlich ins Jahr 2007 zu rechnen. Sie waren über die Wertpapiere mit verfügungsberechtigt."     

K) Mit Ergänzungsersuchen vom wurde der Bf. ersucht, folgende Aufklärung betreffend den beigelegten Depotauszug [siehe Anlage 2 zu Abschnitt J)] nachzureichen. Auf dem Depotauszug (für das Jahr 2007) stehe neben dem Buchungsdatum eine "interne Umbuchung". Dieser Umstand möge aufgeklärt und mittels Kontoauszügen belegt werden. Außerdem werde der Bf. ersucht, den Kaufvertrag für die streitgegenständlichen Wertpapiere beizubringen.

L) Am langte noch einmal die Vorhaltsantwort vom beim BFG ein, ergänzt um Jahresdepotauszüge für die Jahre 2008 bis 2013 (jeweils zum 31. Dezember). für 2014 ist eine Wertpaieraufstellung bis zum 25. April beigelegt. Im Streitjahr und 2008 waren 245 Stück der Wertpapiere EE.14 ESTG auf dem Depot des Bf. bei der Fa. D. (2007 und 2008), im Jahr 2009 waren es 290 Stück der genannten Wertpaiere und 2010 bis 2014 waren es 355 Stück dieser Wertpapiere, auf dem Depot bei der Fa. I..at AG., Adr.3 (ab ).

M) Mit E-Mail vom nahm die Fa. D. folgende Begriffsklärungen vor:

a) Auftragsdatum = Tag an dem Antrag und Geld für die Investition zur Verfügung stehe und der Auftrag an den externen Partner weitergeleitet werde (im Fall des Bf. sei dies der = Donnerstag gewesen).

b) Tag, an dem das Wertpapiergeschäft von der Bank abgerechnet werde, d.i. ein Werktag nach dem Schlusstag  = Tag an dem alle notwendigen Informationen für die Abrechnung [Kurs, Valuta, Stückanzahl etc.] vorlägen (im Fall des Bf. sei dies der  = Mittwoch gewesen).

c) Schlusstag = Kurstag des Wertpapiergeschäftes; zum Kurs, der an diesem Tag gebildet worden sei, würden die entsprechenden Anteile bezogen (im Fall des Bf. sei dies der = Freitag gewesen).

d) Kassatag = Valutatag, d.i. der Tag an dem das Geld an den externen Partner fließe.

e) Valutatag = Taga an dem der Abrechnungsbetrag beim Kunden belastet werde (im Fall des Bf. sei dies der = Donnerstag gewesen).

- Welche konkrete Bedeutung haben diese Tage bei einem Wertpapierkauf?

Mit dem Auftragsdatum werde der Kundenauftrag an den externen Partner zum Ankauf der Anteile weitergeleitet. Mit dem Schlusstag würden die Stücke dem Kunden zugeordnet und mit dem Abrechnungsdatum dann die Buchungen (Gutschrift am Depot + Belastung am Konto) im System vorgenommen.

- An welchem dieser Tage werden die gekauften Wertpapiere an den Kunden "geliefert"?

Bei Fonds und Aktien stünden die Stücke dem Kunden mit dem Schlusstag zu, d.h. der Kunde hätte der Bank theoretisch bereits am einen Verkaufsauftrag für die Stücke erteilen können, wenngleich die "Lieferung" im streng zivilrechtlichen (der "Modus" des Geschäftes) möglicherweise erst mit der Abrechnung erfolgt sei. Hier würde klar zwischen der wirtschaftlichen und zivilrechtlichen Verfügung unterschieden.

- Wann werden die gekauften Wertpapiere in das Depot vom Käufer gelegt?

Systemtechnisch würden die Anteile mit dem Abrechnungstag direkt dem Kundendepot zugeteilt.

N) Mit Schreiben vom wurde das Ergänzungsersuchen vom [siehe Abschnitt K)] wie folgt beantwortet:

1) Der Bf. habe die Depoteröffnung sowie die Zeichnung der gegenständlichen Wertpapiere bei der Firma D. mit der Auftragsnummer 00ff. über seinen Finanzberater, Herrn Mag. K., Adr.4 , abgewickelt. Herr Mag. K. habe die entsprechenden Formulare (siehe Anlage 1 und 2) vorausgefüllt ihm zur Unterschrift vorgelegt. Leider habe der Bf. damals das Datum nicht eingesetzt. Aufgrund des Zahlungsflusses von ihm an die Firma D. siehe Anlage 3) sei aber ableitbar, dass das vor dem gewesen sei. Der Kaufauftrag laute auf die Wertpapierkennnummer AT0000hh. in der Höhe von Euro 25.000 (siehe Anlage 2). Der Betrag im Durchschlag sei schlecht, aber doch lesbar. Herr Mag. K. könne die Abwicklung bestätigen, seine Telefonnummer sei in der Anlage 2 angegeben.

2) Am  sei die Überweisung in der Höhe von Euro 25.625,00 von ihm auf das Verrechnungskonto der Firma D. mit der Nummer ii. unter Angabe der Antragsnummer 00ff. erfolgt. Die Überweisung auf das Verrechnungskonto der Bank sei  erforderlich gewesen, da aufgrund der neuen Depoteröffnung sein Konto mit der Nummer jj. von der Bank noch nicht angelegt gewesen sei. Der Betrag setze sich aus dem Zeichnungsbetrag in Höhe von Euro 25.000,00 zuzüglich des Aufgabeaufschlages in Höhe von 2,5% zusammen. Das sei im Buchungstext der Überweisung vom (= Montag) auch so angeführt (siehe Anlage 3).

Vom Verrechnungskonto der Firma D. könne er keinen Kontoauszug beibringen, da er nicht Kontoinhaber des bankinternen Kontos gewesen sei.

3) Am sei die bankinterne Umbuchung vom Verrechnungskonto der Bank auf sein Konto mit der Nummer jj. für die Auftragsnummer 00ff. erfolgt. Der dem Ergänzungsersuchen vom beigelegte Jahresauszug 2007 der Firma D. sei die Kombination aus Depotauszug für das Depot Nr. 6GG. und dem Kontoauszug für das Konto jj..

Diesem E-Mail und jenem vom 22. M ai 2014 waren folgende Unterlagen beigelegt:
- Konto- & Depoteröffnungsauftrag von der Firma D. mit der Unterschrift des Bf.;
- Aufstellung der Investmnentangaben/Fondskäufe mit der Unterschrift des Bf. und dem handschriftlichen Eintrag "Arts TR Vorsorge AT0000kk.".
- Umsatzübersicht vom , 14:20 Uhr; Buchungsdatum , Buchungstext: Internetauftrag Überweisung Internet am 2007-12-17:00ff. 000ll./mm./H. AG Bf. inkl. 2,5% AA. Valutadatum , Euro -25.625,00.

O) Mit Schreiben vom nahm die belangte Behörde zu den Antwortschreiben des Bf. Stellung und führte Folgendes aus:

Es sei unstrittig, dass der Auftrag und auch die Zahlung seitens des Steuerpflichtigen für den Ankauf der Wertpapiere noch im Jahr 2007 stattgefunden habe und daher der Kontodepoteröffnungsantrag sowie der Kauf (im Jahr) 2007 stattgefunden habe. Entscheidend sei aber nicht der Zahlungsfluss oder die Erteilung des Kaufauftrages, sondern jener Zeitpunkt, zu dem der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die Wertpapiere hat. Dies sei dann der Fall, wenn die Wertpapiere auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen seien.

Im Jahresauszug 2007 vom sei der Depotwert eindeutig mit Euro 0,00 ausgewiesen. Dies decke sich mit den Aussagen seitens der Fa. D., wonach die gekauften Wertpapiere mit dem Abrechnungstag dem Kundendepot zugeteilt würden. Und das Abrechnungsdatum sei ein Werktag nach dem Schlusstag (hier: ). An diesem Tag seien die Buchungen "Gutschrift am Depot" und "Belastung am Konto" durchgeführt worden.

Da sich die streitgegenständlichen Wertpapiere daher erst im Jahr 2008 am Depot befunden hätten, gälten diese nach Ansicht der belangten Behörde auch erst im Jahr 2008 angeschafft.

P) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Antrag auf Absolvierung einer Senatsentscheidung wurden mit der Eingabe vom zurückgezogen.

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Strittig ist der Anschaffungszeitpunkt der vom Bf. unter dem Titel AT0000hh. EE.14 ESTG erworbenen Wertpapiere.

I) Der Sachverhalt ist durch folgende Umstände bestimmt:

a) Mit Kaufauftrag vom orderte der Bf. 245 Stück der Wertapiere AT0000hh. EE. bei der Firma D. im Wert von Euro 25.625,00 ( = inklusive Ausgabeaufschlag von 2,5%).

b) Am wurde für den Bf. eine "Abrechnung Handel" erstellt, mit der dem Bf. mitgeteilt wurde, dass am folgendes Geschäft für ihn abgerechnet worden ist: Auftragsnummer nn.- für 245 Stück AT000hh. EE.14 ESTG. Miteigentumsanteile zum Kurs von 102 --> Kurswert Euro 25.003,87, KEST Euro 4,90 und Versandkosten: Euro 625,10 --> Valuta am : Euro 25.624,94.

c) Der Jahresauszug für das Jahr 2007, führt die Informationen an, die unter Abschnitt J), b) (= Anlage 2) in Tabellenform angeführt sind.

d) Die streitgegenständlichen Wertpapiere waren jedenfalls vier Jahre hindurch auf einem dem Bf. gehörigen Depot [siehe Abschnitt J), a) und L)].

e) Die banktechnischen Begriffe wie Abrechnungsdatum, Schlusstag, Valutatag sind in Abschnitt M) erläutert.

II) einkommensteuerliche Beurteilung:

§ 10 Abs. 1 EStG 1988 idF Budgetbegleitgesetz (BudBG 2007), BGBl I 2007/24 ab Veranlagung 2007, normiert: Natürliche Personen, die den Gewinn eines Betriebes gemäß § 4 Abs. 3 ermitteln, können bei der Anschaffung oder Herstellung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4 einen Freibetrag für investierte Gewinne bis zu 10% des Gewinnes, ausgenommen Übergangsgewinne (§ 4 Abs. 10) und Veräußerungsgewinne (§ 24), höchstens jedoch Euro 100.000 gewinnmindernd geltend machen. Der Höchstbetrag von Euro 100.000 steht jedem Steuerpflichtigen im Kalenderjahr nur einmal zu. Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur im Jahr der Anschaffung oder Herstellung der Wirtschaftsgüter geltend gemacht werden und ist mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. ... .

§ 10 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 idF BudBG 2007 bestimmt: Der Freibetrag für investierte Gewinne kann nur zu Lasten des Gewinnes jenes Betriebes geltend gemacht werden, in dem im Falle der Anschaffung von Wertpapieren gemäß § 14 Abs. 7 Z 4  diese dem Anlagevermögen ab dem Anschaffungszeitpunkt mindestens vier Jahre gewidmet werden.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Anschaffungszeitpunkt der Zeitpunkt der Lieferung (Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums), also die Erlangung der betrieblichen Nutzungsmöglichkeit, und zwar nicht im Sinn der bloß rechtlichen, sondern im Sinn der faktischen Verfügungsmöglichkeit über das Wirtschaftsgut. Der Übergang der Preisgefahr ist für den Zeitpunkt des Erwerbes wirtschaftlichen Eigentums unergiebig, weil das Zivilrecht mit der Preisgefahr an die Übergabe anknüpfe, die Anschaffung aber kein zivilrechtlicher Begriff ist (vgl. ; ). Ob eine Sache angeschafft ist, richtet sich im Zweifel nach der Verkehrsauffassung (vgl. , RS 1).

Bei Wertpapieren ist der Anschaffungszeitpunkt jener Zeitpunkt, zu dem das Wertpapier auf dem Depot als zugegangen ausgewiesen werde. (vgl. Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 10, Anm. 46; Jakom/Kanduth-Kristen, EStG, 2014, § 10, Rz 22; Heinrich in Doralt, EStG (13), § 10 Tz 46).

Laut Anlage 3 zu dem Antwortschreiben vom [Abschnitt J),c)] ist der Schlusstag, d.h. der Tag, zu dessen Kurs die entsprechenden Wertpapieranteile bezogen wurden, der Freitag der gewesen. Der Tag, an dem das streitgegenständliche Wertpapiergeschäft abgerechnet wurde, war ein Werktag nach dem Schlusstag, d.i. der Mittwoch der gewesen. Die Wertpapiere wurden im Fall des Bf. im Depot erst im Jahr 2008 ausgewiesen. Demnach ist die Anschaffung, d.h. die Erwerbung der gegenständlichen Wertpapiere dem Jahr 2008 zuzurechnen. Dies gilt auch unter Beachtung des Umstandes, dass der Vierjahreszeitraum gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 erfüllt ist.

Auch die im Berufungsschreiben [Abschnitt E)] zitierten Kommentarstellen von Quantschnigg/Schuch, Hofstätter/Reichel und Doalt, stellen beim Anschaffungszeitpunkt auf den Erwerb des wirtschaftlichen Eigentums ab. Die körperliche Aufnahme des Wirtschaftsgutes in den Betrieb des Erwerbers ist nicht erforderlich (vgl. ).

Zulässigkeit einer Revision:

Da zur Rechtsfrage, ab wann der Anschaffungszeitpunkt eines Werstpapieres nach § 10 Abs. 1 und Abs. 3 Z 2 EStG 1988 noch keine Judikatur des VwGH vorliegt, ist gegen das vorliegende Erkenntnis eine ordentliche Revision zulässig.

, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Zitiert/besprochen in
BFGjournal 2014, 375
Plansky in SWK 9/2015, 469
Blum in ÖStZ 2015/472
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100104.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at