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ZWF 6, November 2020, Seite 305

Rechtliche Determinierung des Akteninhalts, Relevanz, Verfahrensgegenstand, Ermittlungsakt, Vernichtung, gesonderte Aufbewahrung, Ausfolgung, Rechtschutz, personenbezogene Daten, Schutz von Persönlichkeitsrechten

ZWF 2020/58

§§ 74 Abs 1, 89 Abs 4, 106, 112, 123 Abs 3, 124 Abs 4, 139 Abs 4, 142 Abs 5, 143 Abs 1, 159 Abs 3 StPO

Für den Gegenstand des Ermittlungsverfahrens erhebliche Tatsachen – selbst wenn sie rechtswidrig ermittelt wurden – sind aktenmäßig festzuhalten, sofern das Gesetz nicht eine auf diese Rechtswidrigkeit bezogene besondere Anordnung zur Vernichtung (§§ 89 Abs 4, 123 Abs 3, 124 Abs 4, 139 Abs 4, 142 Abs 5, 143 Abs 1, 159 Abs 3 StPO) oder zur getrennten Aufbewahrung S. 306oder Ausfolgung (§ 112 Abs 1, Abs 2 StPO) trifft. Informationen, deren Erheblichkeit für das angesprochene Thema auch als Kontrollbeweis nicht erkennbar ist, sind vom Verfahrensgegenstand nicht umfasst. Sie dürfen weder ermittelt noch zu den Akten genommen oder dort belassen werden, was schon die ausdrücklichen Vernichtungsanordnungen zeigen. Ebenso wenig dürfen Kriminalpolizei, StA und Gericht im Rahmen ihrer Aufgaben nicht erforderliche personenbezogene Daten verarbeiten (§ 74 Abs 1 Satz 1 StPO). Der Inhalt der Ermittlungsakten ist somit nicht faktisch, sondern rechtlich determiniert. Die StA als Leiterin des Ermittlungsverfahrens ist zur Entscheidung und gegebenenfalls Anordnung gegenüber der Kriminalpolizei befugt, welche konkreten (auch schützenswerten Persönlichkeitsrechte betreffenden) Inhalte unter den angesprochenen Kriterien von Anlass, Durchführung und Ergebnis aktenmäßig festzuhalten sind. Rechtsschutz dage...

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