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Delegation von Aufgaben bzw Verantwortung, Beauftragte, Auswahl- und Überwachungsverschulden
ZWF 2020/55
§§ 5 Abs 1, 9 Abs 2 und 4 VStG
Der Beschuldigte kann sich im Verwaltungsstrafverfahren nicht von der ihn treffenden Verantwortung durch den Nachweis allein entlasten, dass die den Beschuldigten treffende Verantwortung auf eine andere, wenn auch hierzu taugliche Person (die kein verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs 2 und 4 VStG ist) übergegangen ist. Es bedarf einer weiteren Glaubhaftmachung, dass auch für eine geeignete Kontrolle der beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist.