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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 28.04.2014, RV/7100874/2014

Zurückweisung einer Vorlage des Finanzamtes

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7100874/2014-RS1
Hat das Finanzamt entgegen der zwingenden Bestimmung des § 262 Abs. 1 BAO keine Beschwerdevorentscheidung erlassen und liegt keiner der in § 262 Abs. 2 BAO genannten Fälle, in denen die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben hat, vor, ist eine nach dem erfolgte Vorlage einer Beschwerde durch das Finanzamt vom Bundesfinanzgericht zurückzuweisen. Das Finanzamt ist weiterhin zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung verpflichtet.
RV/7100874/2014-RS2
"Sachverhalt" ist nicht die Darstellung des Verfahrensganges oder des Streitpunktes, sondern die Darstellung aller Tatsachen, die Voraussetzung für die Erfüllung des vom Finanzamt angenommenen gesetzlichen Tatbestandes sind (vgl. etwa ). Der Sachverhalt muss alle Sachverhaltselemente enthalten, die für die Lösung der Rechtsfrage von Bedeutung sind. Der Sachverhalt ist nicht mit Rechtsausführungen zu vermengen, die Rechtsausführungen schließen sich vielmehr erst an die Sachverhaltsfeststellungen - und bei strittigen Feststellungen: an die Beweiswürdigung - an. Dies betrifft sowohl die Begründung eines Bescheides gemäß § 93 Abs. 3 lit. BAO als auch die im Vorlagebericht gemäß § 265 Abs. 3 BAO vorzunehmende "Darstellung des Sachverhaltes".
RV/7100874/2014-RS3
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides - wozu auch eine Beschwerdevorentscheidung zählt - erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa oder VwGH 2.2.210, 2009/15/0209).
RV/7100874/2014-RS4
Nach der seit geltenden Rechtslage (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) hat das Finanzamt im Beschwerdeverfahren - von drei im Gesetz genannten Ausnahmefällen abgesehen - zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen; anders als im Berufungsverfahren bis zum liegt es nunmehr nicht im Ermessen des Finanzamtes, ob eines eine Beschwerdevorentscheidung erlässt oder nicht (vgl. für viele Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 262 Anm 2; Lenneis, Änderungen der Bundesabgabenordnung durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 in: Blasina/Kirchmayr-Schliesselberger/Knörzer/Mayr/Unger (Hrsg.), Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem (FS Tanzer), 74; Raab, Die Rolle der belangten Abgabenbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren in: Ehrke-Rabel/Merli, Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 42 f.;Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 220; Ritz, BAO5, § 262 Tz 1). Damit soll die Abgabenbehörde dazu verhalten werden, sich vor Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht eingehend mit dem Beschwerdevorgehen auseinanderzusetzen und erforderliche Ermittlungen zu ergänzen (vgl. Fischerlehner, a.a.O.).

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke in der Beschwerdesache A B, Adresse, Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes, Bruck Eisenstadt Oberwart, 7001 Eisenstadt, Neusiedlerstraße 46, vertreten vor dem Bundesfinanzgericht durch ADir. Eva Hoffmann, vom , betreffend Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 beschlossen:

Die Vorlage der Beschwerde vom durch das Finanzamt vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision zulässig.

Entscheidungsgründe

Das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart hat dem Bundesfinanzgericht am die Beschwerde der A B vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007 gemäß § 265 BAO elektronisch vorgelegt.

Der Vorlagebericht führt zum Sachverhalt lediglich aus:

  • Sachverhalt: Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

  • Beweismittel: Einkommen

  • Stellungnahme: Es wird beantragt die Berufung abzuweisen.

Folgende Aktenteile wurden elektronisch vorgelegt:

  • Beschwerdevorlage vom

  • Eingabe der Beschwerdeführerin (Bf) vom betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kindesbetreuungsgeld (Eingangsstempel )

  • Nicht unterfertigte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2007 betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kindesbetreuungsgeld (Eingangsstempel )

  • Nicht unterfertigte, undatierte elektronische Eingabe betreffend Einspruch (Telefax oder E-Mail)

  • Berufung vom (Eingangsstempel )

  • Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007

Die Richterin ersuchte mit E-Mail vom hierauf die Fachvorständin des Finanzamtes um Übermittlung der Berufungs- bzw. Beschwerdevorentscheidung sowie des Vorlageantrags.

Mit E-Mail vom selben Tag teilte die Fachvorständin mit, sie werde sich am nächsten Tag um die Angelegenheit kümmern, die zuständige Fachexpertin sei krank.

Da darauf keine weitere Reaktion des Finanzamtes erfolgte, trug das Bundesfinanzgericht dem Finanzamt mit Beschluss vom gemäß § 266 Abs. 4 BAO i.V.m. § 266 Abs. 2 und 3 BAO auf, innerhalb von einer Woche nach Zustellung dieses Beschlusses dem Bundesfinanzgericht die Akten des Verwaltungsverfahrens vollständig in Form von Ablichtungen vorzulegen, auf. Neben einer Darstellung des bisherigen Verfahrens führte das Gericht aus:

"Gemäß § 262 BAO hat das Finanzamt über Bescheidbeschwerden - außer in bestimmten, im Gesetz angeführten Fällen - zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO ist diese Bestimmung auf alle am unerledigten Berufungen anzuwenden.

Wurde eine Berufung vor dem , ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 BAO (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar (§ 323 Abs. 42 BAO).

Da die als Beschwerde wirkende Berufung nach dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegt wurde, hätte das Finanzamt eine Beschwerdevorentscheidung erlassen müssen. Diese ist daher dem Gericht - samt dem Vorlageantrag - vorzulegen.

im Hinblick darauf, dass das Finanzamt bereits vor mehr als zehn Tagen um Ergänzung der Aktenvorlage ersucht wurde und die weiteren vorzulegenden Aktenteile nicht sonderlich umfangreich sein dürften, ist eine Frist von einer Woche zur Aktenvorlage angemessen."

Die belangte Behörde legte hierauf am , eingelangt beim BFG am , den "gesamten Akt" in Ablichtung vor, und zwar:

  • Nicht unterfertigte Erklärung des Einkommens für das Jahr 2007 betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kindesbetreuungsgeld (Eingangsstempel )

  • Eingabe der Beschwerdeführerin (Bf) vom betreffend Rückzahlung des Zuschusses zum Kindesbetreuungsgeld (Eingangsstempel )

  • Bescheid des Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Rückzahlung des ausbezahlten Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld für das Jahr 2007

  • Zustellnachweis betreffend Übernahme des Bescheides durch den Zustellbevollmächtigten am

  • Berufung vom (Eingangsstempel ) mit Kurvert (Postaufgabe )

  • Beschwerdevorlage vom

  • "Info" der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen, Fachbereich Lohnsteuer, vom betreffend Berufungen gegen Bescheide über die Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld (Abschnitt 4 Kinderbetreuungsgeldgesetz).

Das Finanzamt führte aus:

"Festgestellt wird, dass Beschwerden gegen Rückforderung von Zuschüssen von Kinderbetreuungsgeld ohne Erlassen einer Beschwerdevorentscheidung direkt vorzulegen sind."

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren sind gemäß § 18 Abs. 3 KBGG i.V.m. § 1 Abs. 1 BAO die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden.

§ 262 BAO idgF lautet:

§ 262. (1) Über Bescheidbeschwerden ist nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen von der Abgabenbehörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, mit als Beschwerdevorentscheidung zu bezeichnendem Bescheid abzusprechen.

(2) Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung hat zu unterbleiben,

a) wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird und

b) wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

(3) Wird in der Bescheidbeschwerde lediglich die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet, so ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, sondern die Bescheidbeschwerde unverzüglich dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(4) Weiters ist keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wenn der Bundesminister für Finanzen den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

§ 265 BAO lautet:

§ 265. (1) Die Abgabenbehörde hat die Bescheidbeschwerde, über die keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist oder über die infolge eines Vorlageantrages vom Verwaltungsgericht zu entscheiden ist, nach Durchführung der etwa noch erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub dem Verwaltungsgericht vorzulegen.

(2) Die Vorlage der Bescheidbeschwerde hat jedenfalls auch die Vorlage von Ablichtungen (Ausdrucken) des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdevorentscheidung, des Vorlageantrages und von Beitrittserklärungen zu umfassen.

(3) Der Vorlagebericht hat insbesondere die Darstellung des Sachverhaltes, die Nennung der Beweismittel und eine Stellungnahme der Abgabenbehörde zu enthalten.

(4) Die Abgabenbehörde hat die Parteien (§ 78) vom Zeitpunkt der Vorlage an das Verwaltungsgericht unter Anschluss einer Ausfertigung des Vorlageberichtes zu verständigen.

(5) Partei im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist auch die Abgabenbehörde, deren Bescheid mit Bescheidbeschwerde angefochten ist.

(6) Die Abgabenbehörde ist ab der Vorlage der Bescheidbeschwerde verpflichtet, das Verwaltungsgericht über Änderungen aller für die Entscheidung über die Beschwerde bedeutsamen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverzüglich zu verständigen. Diese Pflicht besteht ab Verständigung (Abs. 4) auch für den Beschwerdeführer.

§ 323 Abs. 42 BAO lautet:

(42) Wurde eine Berufung vor dem , ohne vorher eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen, der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt, so ist § 262 (Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung) nicht anwendbar.

Gemäß § 323 Abs. 37 BAO sind die das frühere Berufungs- und nunmehrige Beschwerdeverfahren betreffenden Änderungen der Bundesabgabenordnung, soweit sie Beschwerden betreffen, auch auf am unerledigte Berufungen und Devolutionsanträge anzuwenden.

Die Bf hat am unter Verwendung eines vorgefertigten Textes Berufung gegen den Rückforderungsbescheid 2007 vom erhoben und ausgeführt:

Gegen den obigen Rückforderungsbescheid erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der

Berufung

und begründe dies wie folgt: Mit dem gegenständlichen Bescheid wurde ich aufgefordert, der Verpflichtung zur Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG nachzukommen.

Aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes G 184-195/10-7 vom , mit dem die Regelung des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig erkennt wurde, beantrage ich die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides. Ich weise darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung bestimmt hat, dass sämtliche Rückzahlungsaufforderungen, gegen die Berufung eingelegt wird, von allen Instanzen aufzuheben sind.

Gleichzeitig stelle ich den Antrag auf Aussetzung von der Einhebung der Abgabenschuld nach § 212 Bundesabgabenordnung (BAO) bis zur Entscheidung über die Berufung.

Nach der seit geltenden Rechtslage (Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012) hat das Finanzamt im Beschwerdeverfahren - von drei im Gesetz genannten Ausnahmefällen abgesehen - zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen; anders als im Berufungsverfahren bis zum liegt es nunmehr nicht im Ermessen des Finanzamtes, ob eines eine Beschwerdevorentscheidung erlässt oder nicht (vgl. für viele Fischerlehner, Abgabenverfahren, § 262 Anm 2; Lenneis, Änderungen der Bundesabgabenordnung durch das Finanzverwaltungsgerichtsbarkeitsgesetz 2012 in: Blasina/Kirchmayr-Schliesselberger/Knörzer/Mayr/Unger (Hrsg.), Die Bedeutung der BAO im Rechtssystem (FS Tanzer), 74; Raab, Die Rolle der belangten Abgabenbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren in: Ehrke-Rabel/Merli, Die belangte Behörde in der neuen Finanz- und Verwaltungsgerichtsbarkeit, 42 f.;Ritz/Koran, Finanzverwaltungsgerichtsbarkeit neu in Österreich, 220; Ritz, BAO5, § 262 Tz 1). Damit soll die Abgabenbehörde dazu verhalten werden, sich vor Beschwerdevorlage an das Verwaltungsgericht eingehend mit dem Beschwerdevorgehen auseinanderzusetzen und erforderliche Ermittlungen zu ergänzen (vgl. Fischerlehner, a.a.O.).

Die Beschwerden wurde nach dem dem Bundesfinanzgericht vorgelegt, sodass § 323 Abs. 42 BAO nicht anwendbar ist.

Abgesehen davon, dass Erlässe des Bundesminsteriums für Finanzen keine für das Bundesfinanzgericht beachtliche Rechtsquelle darstellen, erging die "Info", auf die sich das Finanzamt anlässlich der Aktenvorlage bezieht, zur Rechtslage vor dem FinVwGG 2012 und ist daher auf das Beschwerdeverfahren seit nicht anwendbar.

Keiner der drei in § 262 BAO angeführten Ausnahmefälle, in denen keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen ist, liegt vor:

In der Beschwerde wurde nicht beantragt, dass die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung unterbleiben möge (§ 262 Abs. 2 BAO).

In der Beschwerde wurde auch nicht die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen, die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder die Rechtswidrigkeit von Staatsverträgen behauptet (§ 262 Abs. 3 BAO). Die Bf bezieht sich lediglich auf das Erkenntnis , wonach § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung als verfassungswidrig aufgehoben wurde; die Bf strebt aber in ihrer als Beschwerde wirkenden Berufung keine erneute Anrufung des Verfassungsgerichtshofes an. Die Bf rügt vielmehr eine rechtswidrige Anwendung des Gesetzes nach dem Verfassungsgerichtshoferkenntnis, damit liegt kein Fall des § 262 Abs. 3 BAO vor (vgl. Ritz, BAO5, § 262 Tz 11).

Schlussendlich ist das Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart auch nicht der Bundesminister für Finanzen (§ 262 Abs. 4 BAO).

Die gemäß § 323 Abs. 37 BAO als Beschwerde weiterwirkende Berufung wurde daher am dem Bundesfinanzgericht unzulässigerweise vorgelegt.

Das Finanzamt hat vor einer Vorlage nach dem anzuwendenden Verfahrensrecht zwingend eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen. Ob es überhaupt später zu einer Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichts kommt, hängt davon ab, ob die Bf nach Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung einen Vorlageantrag stellt (§ 264 BAO) oder von einem solchen absieht, sei es, weil ihrem Beschwerdebegehren mit der Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen wird, oder auch, dass sie von der entsprechend ausführlichen Argumentation in der Beschwerdevorentscheidung überzeugt wird.

Daher ist für das weitere Verfahren darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangt, dass die nach § 93 Abs. 3 lit a BAO erforderliche Begründung eines Bescheides - wozu auch eine Beschwerdevorentscheidung zählt - erkennen lassen muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die belangte Behörde zur Einsicht gelangt ist, dass gerade dieser Sachverhalt vorliegt, und aus welchen Gründen die Behörde die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtet (vgl. etwa oder VwGH 2.2.210, 2009/15/0209).

"Sachverhalt" ist nicht die Darstellung des Verfahrensganges oder des Streitpunktes ("Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld"), sondern die Darstellung aller Tatsachen, die Voraussetzung für die Erfüllung des vom Finanzamt angenommenen gesetzlichen Tatbestandes sind (vgl. etwa ). Der Sachverhalt muss alle Sachverhaltselemente enthalten, die für die Lösung der Rechtsfrage von Bedeutung sind. Der Sachverhalt ist nicht mit Rechtsausführungen zu vermengen, die Rechtsausführungen schließen sich vielmehr erst an die Sachverhaltsfeststellungen - und bei strittigen Feststellungen: an die Beweiswürdigung - an.

Dies betrifft sowol die Begründung eines Bescheides gemäß § 93 Abs. 3 lit. BAO als auch die im Vorlagebericht gemäß § 265 Abs. 3 BAO vorzunehmende "Darstellung des Sachverhaltes". Der - unvollständige - Satz im Vorlagebericht im für die Sachverhaltsdarstellung vorgesehenen Feld "Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld" ist kein "Sachverhalt" im Sinne des Gesetzes. Der Vorlagebericht ist somit mangelhaft. Allerdings wird von der Durchführung eines Mängelbehebungsverfahrens (vgl. Fischerlehner, Abgabenrecht, § 265 Anm. 2) Abstand genommen, da die Vorlage ohnehin - siehe im Folgenden - zurückzuweisen ist.

Zur rechtlichen Subsumtion gehört die Anführung der jeweiligen Norm und die Begründung, warum der festgestellte Sachverhalt den in der Norm umschriebenen Tatbestand erfüllt.

Aus dem angefochtene Bescheid ("... gemäß § 18 Abs 1 Z 1 oder 3 KBGG sind Sie alleine zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet ...") ist nicht einmal zu erkennen, welchen Tatbestand, nämlich jenen des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG oder jenen des § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG das Finanzamt als erfüllt sieht, auch wird in der Beschwerde ja sogar ausgeführt, dass der Verfassungsgerichtshof § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Vorgeschrieben wurde die Rückzahlung der alleinstehenden Mutter, in deren Haushalt ihre Tochter lebt; der Vater des Kindes - siehe etwa die Eingabe vom - ist der Abgabenbehörde bekannt.

§ 18 KBGG lautet:

§ 18. (1) Eine Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld haben zu leisten:

[1. Der Elternteil des Kindes, wenn an den anderen Elternteil ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 ausbezahlt wurde.]*)

2. Die Eltern des Kindes, wenn an einen der beiden Elternteile ein Zuschuss gemäß § 9 Abs. 1 Z 2, 3 oder 4 ausbezahlt wurde.

3. Der Elternteil des Kindes, der sich gemäß § 11 Abs. 3 zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichtet hat.

(2) Leben die Eltern in den Fällen des Abs. 1 Z 2 im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs (§ 21) dauernd getrennt, so ist die Rückzahlung bei den Elternteilen insoweit zu erheben, als dies bei dem jeweiligen Elternteil billig ist. Dabei ist insbesondere auf die jeweiligen Einkommensverhältnisse der Elternteile sowie auf die Tragung der mit der Haushaltszugehörigkeit des Kindes verbundenen Lasten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Rückzahlung ist eine Abgabe im Sinne des § 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.

*) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , G 184-195/10-7, dem Bundeskanzler zugestellt am , zu Recht erkannt:
I. § 18 Abs. 1 Z 1 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, in seiner Stammfassung wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
III. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

§ 9 KBGG lautete in der für das Jahr 2007 - dem Jahr, für das Kinderbetreuungsgeld zurückgefordert werden soll - maßgebenden Fassung:

§ 9. (1) Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld haben

1. alleinstehende Elternteile (§ 11),

2. verheiratete Mütter oder verheiratete Väter nach Maßgabe des § 12,

3. nicht alleinstehende Mütter oder Väter nach Maßgabe des § 13 und 4. Frauen oder Männer, die allein oder gemeinsam mit dem anderen

Elternteil ein Kind, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, an Kindes statt angenommen oder in Pflege genommen haben, nach Maßgabe der §§ 11, 12 oder 13.

(2) Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld ist, dass ein Anspruch auf Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes besteht.

(3) Ausgeschlossen vom Zuschuss sind Personen, deren maßgeblicher Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 8) einen Grenzbetrag von 5 200 Euro übersteigt.

(4) Auf den Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld kann verzichtet werden, wodurch sich der Anspruchszeitraum (§ 8) um den Zeitraum des Verzichtes verkürzt.

§ 11 KBGG lautete in der für das Jahr 2007 maßgebenden Fassung:

§ 11. (1) Alleinstehende Elternteile im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Mütter oder Väter, die ledig, geschieden oder verwitwet sind und nicht unter § 13 fallen. Ferner gelten Mütter und Väter als alleinstehend, wenn der Ehepartner erwiesenermaßen für den Unterhalt des Kindes nicht sorgt.

(2) Alleinstehende Elternteile haben nur Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie eine Urkunde vorlegen, aus der der andere Elternteil des Kindes hervorgeht. In Ermangelung einer derartigen Urkunde haben sie eine entsprechende Erklärung abzugeben.

(3) Alleinstehende Elternteile, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, haben dann Anspruch auf Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld, wenn sie sich selbst zur Rückzahlung des Zuschusses verpflichten.

§ 19 KBGG lautete:

§ 19. (1) Die Abgabe beträgt jährlich

1. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 bei einem jährlichen

Einkommen von

mehr als 14 000 € ...................................... 3%

mehr als 18 000 € ...................................... 5%

mehr als 22 000 € ...................................... 7%

mehr als 27 000 € ...................................... 9%

des Einkommens,

2. in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 bei einem Gesamteinkommen

der beiden Elternteile von

mehr als 35 000 € ...................................... 5%

mehr als 40 000 € ...................................... 7%

mehr als 45 000 € ...................................... 9%

des Einkommens.

(2) Als Einkommen für Zwecke der Rückzahlung ausbezahlter Zuschüsse zum Kinderbetreuungsgeld gilt das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zuzüglich steuerfreier Einkünfte im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 lit. a bis d EStG 1988 und Beträge nach den §§ 10 und 12 EStG 1988, soweit sie bei der Ermittlung des Einkommens abgezogen wurden. Werden Gewinne nicht nach Führung ordnungsgemäßer Bücher und Aufzeichnungen, sondern nach Durchschnittssätzen (§ 17 EStG 1988) ermittelt, sind diese Einkünfte zu erhöhen. Die Erhöhung beträgt

1. bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 40 vH des Einheitswertes des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens,

2. bei Einkünften aus Gewerbebetrieben 10 vH dieser Einkünfte.

§ 20 KBGG lautete:

§ 20. Die Abgabe ist im Ausmaß des Zuschusses, der für den jeweiligen Anspruchsfall ausbezahlt wurde, zu erheben.

§ 21 KBGG lautete:

§ 21. Der Abgabenanspruch entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 erreicht wird, frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes, letztmals mit Ablauf des auf die Geburt des Kindes folgenden 7. Kalenderjahres.

§ 22 KBGG lautete:

§ 22. Die Erhebung der Abgabe obliegt in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 1 und 3 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständigen Finanzamt des Elternteiles, in den Fällen des § 18 Abs. 1 Z 2 dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen des Vaters des Kindes, nach dem Tod des Vaters dem für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen der Mutter des Kindes zuständigen Finanzamt.

Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach § 207 Abs. 1 BAO der Verjährung. Die Verjährungsfrist in Bezug auf den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld beträgt nach § 207 Abs. 2 BAO fünf Jahr, wobei sich die Verjährungsfrist um ein Jahr verlängert, wenn innerhalb der Verjährungsfrist nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde unternommen werden (§ 209 Abs. 1 BAO).

Da eine Rückforderung im Jahr 2013 auf Grund des § 18 Abs. 1 Z 1 KBGG zufolge des Erkenntnisses bis G 195/10, nicht in Betracht kommt (und im Übrigen offenbar die vom Finanzamt zur Rückzahlung verpflichtige Mutter selbst den Zuschuss erhalten hat), verbleibt als im angefochtenen Bescheid angesprochene Rechtsvorschrift § 18 Abs. 1 Z 3 KBGG.

Das Finanzamt hätte also in der Beschwerdevorentscheidung sachverhaltsbezogen festzustellen, ob und wenn ja, wer einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten hat (§ 18 KBGG), wie hoch der Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld gewesen ist (§ 20 KBGG), wie hoch das maßgebliche Einkommen gewesen ist (§ 19 KBGG) und ob sich die Bf zur Rückzahlung des Zuschusses gemäß § 11 Abs. 3 KBGG verpflichtet hat (§ 18 Abs. 1 Z 3 KBGG).

Da der Abgabenanspruch grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkommensgrenze gemäß § 19 KBGG erreicht wird (§ 21 KBGG), entsteht, wäre ferner festzustellen, wann dies der Fall war (nach der Aktenlage im Jahr 2007). Zufolge § 207 Abs. 2 BAO wäre demzufolge mit Ablauf des Jahres 2012 Festsetzungsverjährung eingetreten, es sei denn, es wurde von der Behörde eine Unterbrechungshandlung im Sinne des § 209 BAO vor Ablauf der Verjährungsfrist gesetzt. Die Zusendung einer Abgabenerklärung (Erklärung des Einkommens, KBG 1) wäre eine solche Unterbrechungshandlung. Das aktenkundige Formular lässt darauf schließen, dass eine solche erfolgt ist, ob das tatsächlich der Fall war, wäre ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung festzustellen.

Hat das Finanzamt alle diesbezüglichen Ermittlungen durchgeführt, die Ergebnisse des Beweisverfahrens der Bf gemäß § 183 Abs. 4 BAO zur Stellungnahme vorgehalten und dann die entsprechenden Feststellungen getroffen, hat es in der Beschwerdevorentscheidung weiters zu prüfen, ob nach diesen Feststellungen der Tatbestand der im angefochtenen Bescheid herangezogenen Norm erfüllt ist, ferner, ob der Abgabenanspruch nicht bereits verjährt ist.

Aufgrund einer derart den Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Bescheid gerecht werdenden Beschwerdevorentscheidung ist entweder - weil der Tatbestand nicht erfüllt ist - der Beschwerde Folge zu geben oder - weil der Tatbestand erfüllt ist - diese als unbegründet abzuweisen, wobei dann die Bf auf Grund der detaillierten Begründung der Beschwerdevorentscheidung in der Lage ist zu beurteilen, ob ein Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht zweckmäßig ist oder nicht.

Daher ist die nunmehr grundsätzlich zwingend vorgesehene Beschwerdevorentscheidung eine sinnvolle Einrichtung zur Entlastung der Finanzgerichtsbarkeit.

Da das Bundesfinanzgericht mangels Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Beschwerde - derzeit - nicht zuständig ist, war die Vorlage des Finanzamtes vom als unzulässig zurückzuweisen. Zulässigkeitsvoraussetzung einer Vorlage ist in diesem Fall, dass ein gegen eine Beschwerdevorentscheidung gerichteter Vorlageantrag vorliegt (vgl. zu § 85c Abs. 1 erster Satz des Zollrechts-Durchführungsgesetzes ); weder eine Beschwerdevorentscheidung noch ein Vorlageantrag liegen hier aber vor.

Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesfinanzgericht wird eingestellt, das Finanzamt trifft weiterhin die Entscheidungspflicht (§ 284 Abs. 1 BAO) über die Beschwerde.

Gemäß § 25 Abs. 1 BFGG und § 282 BAO ist das Finanzamt verpflichtet, im gegenständlichen Fall mit den ihm zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesfinanzgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen, das Parteiengehör hierbei zu wahren und eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 133 Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision zulässig, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wie eine Vorlage des Finanzamtes im Fall einer gesetzwidrigen Unterlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu behandeln ist, nicht besteht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 284 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 265 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 42 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 93 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 288 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 18 Abs. 1 Z 1 KBGG, Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001
§ 1 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorlage
Beschwerdevorentscheidung
Zurückweisung
Zuständigkeit
Kinderbetreuungsgeld
Zuschlag
Sachverhalt
Verweise
Zitiert/besprochen in
Fischerlehner in ecolex 2014/427
BFG-Newsletter 2014/02
Knechtl in SWK 10/2015, 506
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.7100874.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at